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Die sogenannte „Fünfte Geldwäscherichtlinie“ (Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843) der EU trifft weitergehende Maßnahmen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nun in einem Urteil, angesichts unverhältnismäßiger Eingriffe in die EU-Grundrechtecharta (GRCh), die teilweise Rechtswidrigkeit der Richtlinie festgestellt.
Im Mittelpunkt des EuGH-Urteils vom 22. November 2022 (C-37/20 und C-601/20) steht insbesondere die Regelung, nach der die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten für alle Mitglieder der Öffentlichkeit zugänglich sein müssen (Art. 30 Abs. 5 der EU-Geldwäscherichtlinie 2015/849 in der durch Art. 1 Nr. 15 g der Änderungsrichtlinie (EU) 2018/843 geänderten Fassung).
Die Streitfrage wurde dem EuGH von einem Luxemburger Gericht vorgelegt, das sich mit der Frage der Rechtmäßigkeit eines im Jahr 2019 in Luxemburg erlassenen Gesetzes zur Registrierung von wirtschaftlichen Eigentümern, mit dem die Richtlinie umgesetzt wurde, beschäftigen musste. Die Kläger begehrten die Einschränkung des Zugangs zu sensiblen Daten, da sie, angesichts der öffentlichen Zugänglichkeit, um ihre eigene und die Sicherheit ihrer Familien fürchteten.
Der EuGH betrachtete den Sachverhalt insbesondere unter Überprüfung der Vereinbarkeit der Regelung mit der Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 7 GRCh) und dem Schutz personenbezogener Daten (Art. 8 GRCh). Er kam abschließend zu dem Ergebnis, dass die Regelung einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen darstellt. Der Eingriff sei überdies unter Berücksichtigung des verfolgten Zwecks, der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, nicht auf das erforderliche Maß beschränkt und nicht verhältnismäßig. So enthalte die Fünfte Geldwäscherichtlinie keine entsprechenden Vorteile im Vergleich zur bisherigen Vierten Geldwäscherichtlinie. Auch die Ausnahmeregelung, die eine Zugänglichmachung in bestimmten Fällen ausschließe, sei nicht für die Gewährleistung eines ausreichenden Schutzes personenbezogener Daten geeignet.
Infolge des Urteils ist damit zu rechnen, dass auch die Zugriffsmöglichkeiten auf die Daten der wirtschaftlich Berechtigten (u.A. Name, Geburtsdatum, Wohnort) im deutschen Transparenzregister künftig wieder eingeschränkt werden. Seit dem 1. Januar 2020 kann das Transparenzregister durch die Öffentlichkeit frei eingesehen werden (§ 23 Abs. 1 GwG). Bis zu diesem Zeitpunkt war eine Einsichtnahme nur unter Darlegung eines berechtigten Interesses möglich.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
Partner
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