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Seit dem 09.05.2022 können bei der KfW Anträge auf Förderkredite unter dem neuen „KfW-Sonderprogramm UBR“ (Ukraine, Belarus, Russland) gestellt werden; bereits seit dem 29.04.2022 sind darüber hinaus auch Anträge bei den Bürgschaftsbanken bzw. unter dem Großbürgschaftsprogramm möglich. Die Sonderprogramme sind konzipiert als Schutzschirm für Unternehmen, die von den negativen Folgen des Angriffs von Russland auf die Ukraine und den Sanktionen gegenüber Russland und Belarus betroffen sind.
Für die in Zusammenhang mit dem Ukraine-Krieg bereits seit einigen Wochen mit Spannung erwarteten Förderprogramme haben die KfW und die Bürgschaftsbanken die neuen Antrags- und Förderbedingungen bekannt gegeben und entsprechende Merkblätter veröffentlicht. Die Beantragung der Fördermittel kann ab sofort erfolgen, wird aber zum Teil noch unter den Vorbehalt der beihilferechtlichen Genehmigung der EU-Kommission gestellt.
Es gilt das gewohnte Hausbankprinzip, das heißt im Allgemeinen erfolgt die Beantragung – analog den spätestens seit dem 30.04.2022 ausgelaufenen Corona-Sonderprogrammen – über eine Geschäftsbank, Sparkasse oder Genossenschaftsbank. Unabhängig von Größe und Branche erhalten Unternehmen damit Zugang zu zinsgünstigen Krediten zur Finanzierung von Investitionen und Betriebsmitteln mit weitgehender Haftungsfreistellung ihrer Hausbank. Als Zugangsvoraussetzung gelten:
Treffen einer oder mehrere der genannten Punkte zu, stehen antragstellenden Unternehmen grundsätzlich folgende Fördermöglichkeiten offen:
1. Förderkredit für mittelständische und große Unternehmen sowie freiberuflich Tätige (KfW 079, 089)
2. Beteiligung der KfW an einer Konsortialfinanzierung (KfW 807)
3. Bürgschaften (z.B. Bürgschaftsbank NRW)
Wichtig zu beachten ist, dass hinsichtlich Förderhöhe und Prüfkriterien eine Gruppenbetrachtung verbundener Unternehmen vorgenommen wird. Zudem sind folgende Ausschlusskriterien zu beachten:
Die Entscheidung über den Antrag kann erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung erfolgen, wozu sich die Bundesregierung in weit fortgeschrittenen Gesprächen mit der EU-Kommission befinden soll. Alle genannten Programme sind gemäß befristetem Krisenrahmen der Europäischen Kommission für staatliche Beihilfen („Temporary-Crisis-Framework“) bis zum 31.12.2022 befristet.
Wie schon in Zusammenhang mit dem Corona-Sonderprogramm dürften auch hier einzelne Themen Fragestellungen aufwerfen und die genaue Ausgestaltung eine weitere Interpretation erfahren.
Quellen:
Markus Paffenholz
Partner, Head of Debt Advisory
Stefan Lengermann, EMBA, LL.M.
Director
Jan-Philipp Bülow
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