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Seit Einführung des Führungspositionen-Gesetzes („FüPoG“) im Jahre 2015 müssen Gesellschaften, die börsennotiert und paritätisch mitbestimmt sind, eine feste Frauenquote von 30 % in ihre Aufsichtsräte bzw. Verwaltungsräte berufen. Unternehmen, die börsennotiert oder mitbestimmt sind, müssen eine Zielgröße für den Frauenanteil im Vorstand sowie in der zweiten und dritten Führungsebene setzen. Die Bundesregierung hat nun beschlossen, die Geschlechterquoten zu erweitern und zu verschärfen. Wir werfen einen juristischen Blick in die Zielbestimmungen und Vorstandsquoten und schauen, wie sich der Bund an seine eigenen Regeln halten will.
Eine Evaluation des FüPoG im Auftrag des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) hat ergeben, dass zwar die festen Quoten eingehalten werden und der Frauenanteil in Aufsichtsräten börsennotierter Unternehmen dadurch auf ein Drittel gestiegen, aber nur jedes zwölfte Vorstandsmitglied weiblich ist. Drei Viertel der Unternehmen hätten überhaupt eine Zielgröße von „null“ für Frauen im Vorstand angegeben. Für die beiden Ebenen unterhalb des Vorstands würden meist Zielgrößen kleiner als 30 % angegeben, was die Unternehmen mit einem Mangel an qualifizierten Kandidatinnen begründen. Zudem gehen die Berichtspflichten dem BMFSFJ nicht weit genug.
Diese und weitere Kritikpunkte am FüPoG will die Bundesregierung nun mit dem kürzlich veröffentlichten Entwurf eines zweiten Führungspositionen-Gesetzes („FüPoG II“) ausräumen. Hierdurch sollen unter anderem das GmbHG, das AktG, das SEAG und das HGB sowie diverse weitere Gesetze geändert werden. Nachfolgend stellen wir überblicksartig die Änderungen dar, soweit sie Unternehmen in privater Rechtsform betreffen.
Börsennotierte oder mitbestimmte Unternehmen sowie bestimmte mehrheitlich vom Bund gehaltene Kapitalgesellschaften (GmbH, AG, SE) sollen ihre Zielgrößen für den Frauenanteil in Aufsichtsrat, Vorstand und den zwei Führungsebenen darunter künftig nicht mehr nur als Prozentzahl, sondern auch in konkreten Zahlen festlegen und in der „Erklärung zur Unternehmensführung“ nach § 289f HGB-E veröffentlichen. Wer eine Zielgröße von „null“ festlegt, muss hierfür eine ausführliche Begründung veröffentlichen. Außerdem ist hier zu veröffentlichen, ob die festgelegten Zielgrößen erreicht worden sind, und wenn nicht, die Gründe hierfür.
Jedenfalls müssen Unternehmen in Sachen Vorstand und Aufsichtsrat jetzt konkret werden: Wie viele Frauen sollen zukünftig die Leitungsgremien bevölkern? Verstöße gegen diese Pflichten zur Zielsetzung können nach § 334 HGB-E mit einer Geldbuße von bis zu 10 Millionen Euro oder 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes bestraft werden. Gleichzeitig bleibt das Verfehlen der Ziele – von einer Begründungspflicht abgesehen – rechtlich folgenlos. Es wird sich zeigen, wie Unternehmen auf die neuen Regelungen reagieren.
Ist eine Aktiengesellschaft oder Europäische Aktiengesellschaft (SE) börsennotiert und paritätisch mitbestimmt und hat ihr Vorstand bzw. Leitungsorgan/geschäftsführendes Direktorium mindestens vier Mitglieder, muss dieses nach § 76 AktG-E bzw. §§ 16, 40 SEAG-E künftig mit jeweils mindestens einer Frau und einem Mann besetzt werden (gilt nur für Neuberufungen, bisherige Mitglieder bleiben im Amt). Um zu verhindern, dass Unternehmen gegen diese Regelung verstoßen und dabei ein Bußgeld in Kauf nehmen, sind Bestellungen, die in solchen Gesellschaften zu einem eingeschlechtlichen (bisher immer: rein männlichen) Vorstand bzw. einer solchen Geschäftsführung führen, nichtig, der Vorstandstuhl bleibt somit leer (§ 76 AktG-E, § 40 SEAG-E).
Die Bundesregierung möchte Frauen nicht nur im Aufsichtsgremium, sondern als nächsten Schritt auch auf Vorstandsposten sehen. Betroffene Gesellschaften, die ihre Vorstandsdezernate besetzen wollen, werden hieran nicht mehr vorbeikommen.
Der Bund will sich nach dem aktuellen Entwurf auch selbst an die oben genannten Regelungen halten – und noch darüber hinausgehen: Für GmbHs, AGs und SEs, deren Anteile mehrheitlich vom Bund gehalten werden, würde so künftig unabhängig von Börsennotierung und Mitbestimmung eine 30 %-Quote für Aufsichtsräte gelten. In AGs soll dies auch für Vorstandsmitglieder gelten. Die Geschlechterquote gilt in diesen Gesellschaften, wenn ihre Anteile mehrheitlich vom Bund gehalten werden, bereits dann, wenn die Leitungsgremien mindestens drei Mitglieder haben (statt vier bei Privatunternehmen). Auch hier gilt die Regel des „leeren Stuhls“, die die Bestellung eines Mannes verhindert, solange es keine Frau im Gremium gibt (alles geregelt in § 77a GmbHG-E, §§ 76, 393a AktG-E, § 52a SEAG-E).
Die Regelungen betreffen laut Auskunft des Bundesfamilienministeriums und des Bundesfinanzministeriums 94 privatrechtlich organisierte Unternehmen, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist, davon mehr als ein Viertel große Kapitalgesellschaften i. S. v. § 267 Abs. 3 HGB – etwa die Deutsche Bahn AG. Dieses wohl bekannteste Unternehmen in Bundesmehrheit hat derzeit einen Frauenanteil von 35 % im Aufsichtsrat (7 von 20), im Vorstand aber knapp unter 30 % (2 von 7). Der nächste Vorstandsposten dürfte also nach dem aktuellen Entwurf an eine Frau gehen.
Es bleibt abzuwarten, welche Änderungen am Entwurf noch gemacht werden und wie sich das FüPoG II auf die Praxis auswirken wird. Personalabteilungen und Headhunter aber sollten sich schon jetzt bemühen, passende Kandidatinnen zu finden.
Herzlichen Dank an Rechtsanwalt Peter Holst für seine hilfreichen Anmerkungen.
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