Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Mit Schreiben vom 17. März 2021 ermöglicht es das Bundesfinanzministerium Steuerpflichtigen auch für Tochtergesellschaften im Drittland, bei an sich passiven Einkünften mit einem Substanznachweis eine Hinzurechnungsbesteuerung der Einkünfte abzuwehren. Welche Nachweispflichten gelten bei sinngemäßer Anwendung solcher Drittstaatenfälle für steuerpflichtige Unternehmen und welche Anforderungen an die Amtshilfe sind gegeben?
Einkünfte von Zwischengesellschaften, also ausländischen Kapitalgesellschaften mit passiven Einkünften und einer niedrigen Steuerbelastung, sind in Deutschland aufgrund der Regelungen des Außensteuergesetzes den steuerpflichtigen Einkünften der Gesellschafter unter bestimmten Bedingungen hinzuzurechnen.
Soweit die Tochtergesellschaft im EU/EWR-Ausland ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, kann durch einen Substanznachweis nach § 8 Abs. 2 AStG für die Tochtergesellschaft die Hinzurechnungsbesteuerung verhindert werden. Bei Drittstaatenfällen bleibt die Möglichkeit des Gegenbeweises danach verschlossen. Dies resultiert daraus, dass der Gesetzgeber nur die Niederlassungsfreiheit als Maßstab für die Hinzurechnungsbesteuerung angesehen hat.
Der Bundesfinanzhof hat mit Urteilen vom 22. Mai 2019 (I R 11/19) und 18. Dezember 2019 (I R 59/17) unter anderem entschieden, dass die Hinzurechnung von Einkünften in Drittstaatenkonstellationen an der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist.
Das Bundesministerium der Finanzen hat aufgrund dieser Urteile die Anweisung erteilt, dass die Vorschrift zum Substanznachweis nach Paragraph 8 Absatz 2 AStG bei Beteiligungen an Gesellschaften, die in Drittstaaten ansässig sind, bei Vorliegen der nachfolgend dargestellten weiteren Voraussetzungen ebenfalls sinngemäß anzuwenden ist.
Der Steuerpflichtige hat nachzuweisen, dass die Zwischengesellschaft im Aufnahmestaat einer tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen muss. Dazu gehören insbesondere:
Außerdem hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, dass die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft keine rein künstliche Gestaltung darstellt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine solche rein künstliche Gestaltung in jeder Vorkehrung, deren Hauptziel es ist, Gewinne künstlich in Gebiete mit niedrigem Besteuerungsniveau zu transferieren. Es wird daher auch im Drittstaatenfall stets erforderlich sein, triftige wirtschaftliche Gründe (nicht steuerliche Gründe) für die Beteiligung an der ausländischen Gesellschaft nachzuweisen.
Ebenso wie im EU/EWR-Fall muss durch Amtshilfe gewährleistet sein, dass der deutsche Fiskus die Richtigkeit der Angaben zur ausländischen zwischen Gesellschaft überprüfen kann. Innerhalb der EU ist dies durch die Regelungen der Amtshilferichtlinie stets gegeben.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind Verpflichtungen eines Drittstaates nur dann als hinreichend im Sinne des Anwendungsbereichs dieser Vorschrift anzusehen, wenn diese
Soweit die Amtshilferichtlinie nicht zum Tragen kommt, gewährleisten den Informationsaustausch in ausreichendem Umfang insbesondere Regelungen in denjenigen Doppelbesteuerungsabkommen, welche Artikel 26 Absatz 1 OECD-Musterabkommen entsprechen (sog. großer Informationsaustausch). Diese große Auskunftsklausel wurde in der Regel bei Abkommen mit Industrienationen vereinbart. Sie erstreckt sich auf alle Auskünfte, die zur Anwendung der DBA oder des innerstaatlichen Rechts eines Vertragsstaates über die unter das Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind. Dementsprechend können auch Auskünfte über die Richtigkeit von Tatsachenbehauptungen oder über Beweismittel angefordert werden. Somit sollte diese formale Voraussetzung für den Gegenbeweis in der Regel erfüllt sein – eine Einzelfallprüfung ist dennoch unerlässlich.
Alle News anzeigen