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Am 24. März 2021 wurde vom Bundeskabinett der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) beschlossen. Neben der bereits seit geraumer Zeit diskutierten Einführung einer Optionsmöglichkeit zur Körperschaftsbesteuerung für Personengesellschaften ist in dem Gesetzesentwurf u.a. eine Modifikation der gesetzlichen Regelungen zu den organschaftlichen Ausgleichsposten sowie eine Öffnung des Anwendungsbereichs des Umwandlungssteuerrechts für Drittstaatenfälle vorgesehen. Diese Kernpunkte des Gesetzesentwurfs sollen in dem vorliegenden Beitrag knapp dargestellt und bewertet werden.
Zur besseren Gewährleistung der Rechtsformneutralität soll für Personengesellschaften nunmehr die Möglichkeit zur Option zur Körperschaftsteuer geschaffen werden. Durch die Ausgestaltung als Optionsmöglichkeit wird jedoch kein Zwang zum Wechsel zur intransparenten Besteuerung für (sämtliche) Personengesellschaften geschaffen, sondern vielmehr die Möglichkeit einer bewussten Entscheidung gegen eine transparente Besteuerung und für eine verfahrensrechtliche und materiellrechtliche Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften. Es bleibt nämlich auch zukünftig für Personengesellschaften die Möglichkeit bestehen, an einer transparenten Besteuerung festzuhalten. Hierfür werden sich wahrscheinlich insbesondere viele kleine und mittlere Unternehmen entscheiden aufgrund der Vorteile, die das transparente Besteuerungsregime für sie birgt.
Änderungen auf Ebene der Gesellschaft
Anwendungsbereich: Personenhandelsgesellschaften
Der geplante § 1a KStG-E sieht in seinem Absatz 1 vor, dass Personenhandelsgesellschaften – also Kommanditgesellschaften, offene Handelsgesellschaften und vergleichbare ausländische Gesellschaften – sowie Partnerschaftsgesellschaften künftig die Möglichkeit offenstehen soll, zu einer Besteuerung als Kapitalgesellschaft zu optieren; die Mitunternehmer sind sodann ebenfalls wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft zu behandeln. Hierzu ist ein unwiderruflicher Antrag bei dem zuständigen Finanzamt vor Beginn des Wirtschaftsjahres zu stellen, ab dem das intransparente Besteuerungsregime Anwendung finden soll.
Optionsausübung gilt als Formwechsel im umwandlungssteuerrechtlichen Sinne
Ausweislich § 1a Abs. 2 KStG-E gilt dieser Übergang zur Körperschaftsbesteuerung als Formwechsel i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG, sodass die §§ 1 und 25 UmwStG (sowie die betreffenden ertragsteuerlichen Regelungen, die bestimmte Rechtsfolgen eines Formwechsels nach § 25 UmwStG vorsehen) entsprechende Anwendung finden. Als Einbringungszeitpunkt gilt zwingend das Ende des Wirtschaftsjahres, das dem Wirtschaftsjahr, ab dem eine intransparente Besteuerung erfolgen soll, unmittelbar vorangeht; § 20 Abs. 6 UmwStG (steuerliche Rückwirkung) und in der Folge auch § 20 Abs. 5 Satz 2 und 3 UmwStG (Entnahmen und Einlagen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum) sollen keine Anwendung finden.
Rückoption
§ 1a Abs. 4 KStG-E sieht die Möglichkeit einer Rückoption vor, d.h. die Rückkehr zum transparenten Besteuerungsregime. Eine zeitliche Bindungsfrist für die Optionsausübung ist nicht vorgesehen. Wird die Rückoption ausgeübt, so gilt dies als Formwechsel nach §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 9 Satz 1 und 2 UmwStG i.V.m. § 18 UmwStG; allerdings wird eine Anwendung von § 9 Satz 3 UmwStG – d.h. eine steuerliche Rückwirkung – ausdrücklich ausgeschlossen. Die Folgen einer Rückoption treten von Gesetzes wegen auch dann ein, wenn die Voraussetzungen des § 1a Abs. 1 KStG-E entfallen (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 4 KStG-E). Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich eine Personenhandelsgesellschaft in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts umwandelt oder im Geschäftsleitungsstaat der optierenden Gesellschaft keine Körperschaftsteuerpflicht mehr besteht. Letzteres kann z. B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft im Staat der Geschäftsleitung zu einer transparenten Besteuerung (zurück-)optiert oder ihre Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt, in dem sie steuerlich als transparent behandelt wird.
Scheidet der vorletzte Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, die von der Optionsmöglichkeit Gebrauch gemacht hat, so gilt die optierende Gesellschaft als unmittelbar danach aufgelöst und – sofern der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 oder 4 des UmwStG erfüllt – auf diesen angewachsen; § 2 UmwStG soll in dieser Konstellation jedoch keine Anwendung finden (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 5 KStG-E). Erfüllt der verbleibende Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen eines übernehmenden Rechtsträgers hingegen nicht, gilt die optierende Gesellschaft als aufgelöst und ihr Vermögen als an die Gesellschafter ausgeschüttet; § 11 KStG ist sodann entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des zur Verteilung kommenden Vermögens der gemeine Wert des vorhandenen Vermögens tritt (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 6 KStG-E).
Wenn die optierende Personengesellschaft auch zivilrechtlich in eine Körperschaft formgewechselt wird, gilt dies klarstellend als Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Körperschaft nach dem UmwStG (vgl. § 1a Abs. 4 Satz 7 KStG-E).
Änderungen auf Ebene der Gesellschafter
Auf Ebene der (ehemaligen) Mitunternehmer bzw. Partnerschaftsgesellschafter führt die Ausübung der Option für Zwecke der Einkommensbesteuerung zur Behandlung der jeweiligen Beteiligung entsprechend einer solchen eines nicht persönlich haftenden Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft (vgl. § 1a Abs. 3 KStG-E). Dies hat auf Gesellschafterebene insbesondere zur Folge, dass sämtliche durch das Gesellschaftsverhältnis veranlassten Leistungen der Gesellschaft an ihre Gesellschafter nunmehr grundsätzlich zu Einkünften nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen bzw. den Einkünften nach § 19 EStG, § 20 Abs. 1 Nr. 7 bzw. Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG oder §§ 21, 22 EStG zurechnet werden und nicht mehr gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als Einkünfte aus Gewerbebetrieb qualifizieren. Die zivilrechtliche Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft aufgrund der Option geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer bleibt unberührt. Haften die Gesellschafter nach Zivilrecht unbeschränkt, gilt dies auch für die Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuerschulden der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft. Auch eine Haftung nach den §§ 71 oder 74 AO kommt u.U. in Betracht.
Weitere Auswirkungen der Einführung der Optionsmöglichkeit
Die geplante Einfügung eines neuen § 2 Abs. 8 GewStG hat zur Folge, dass die optierenden Personengesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften auch für Zwecke der Gewerbesteuer Kapitalgesellschaften gleichgestellt werden. Außerdem sollen alle Regelungen des KStG, des EStG, des UmwStG, des InvStG, des AStG oder des ZerlG Anwendung finden, die auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften Bezug nehmen; dies folgt aus der Erweiterung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG um die optierenden Gesellschaften. Lediglich solche Regelungen, die nur für bestimmte, ausdrücklich bezeichnete Kapitalgesellschaften gelten und solche, deren Tatbestandsmerkmale nur von einer echten Kapitalgesellschaft erfüllt werden können (z.B. § 28 KStG), sollen nicht entsprechend gelten. Folglich kann eine optierende Gesellschaft nicht etwa eine Organgesellschaft i.S. des § 14 KStG werden.
Abschließend ist im Kontext des internationalen Steuerrechts zu berücksichtigen, dass die Optionsmöglichkeit ausweislich § 1a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KStG-E nicht für solche Gesellschaften offensteht, die nach Ausübung der Option in dem Staat, in dem sich ihre Geschäftsleitung befindet, keiner der deutschen unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuer unterliegen. Hieraus folgt einerseits, dass die Optionsmöglichkeit nicht auf Personengesellschaften mit Ort der Geschäftsleitung in Deutschland beschränkt ist; andererseits sollen durch das Erfordernis, dass die Gesellschaft einer vergleichbaren Körperschaftsteuerpflicht im Ausland unterliegen muss, jedoch potenzielle Qualifikationskonflikte vermieden werden bei hybriden Rechtsformen.
Förderung der Rechtsformneutralität
Die Einführung des bereits seit Langem diskutierten Optionsmodells zur Kapitalgesellschaftsbesteuerung für Personengesellschaften ist ausdrücklich zu begrüßen, da es einen bedeutenden Schritt in Richtung der Gewährleistung der Rechtsformneutralität der Besteuerung von Unternehmen bedeutet. Zwar ist auch bislang bereits für die vom persönlichen Anwendungsbereich des § 1a KStG-E erfassten Gesellschaften ein Formwechsel in eine Kapitalgesellschaft nach § 25 UmwStG möglich. Der bedeutende Unterschied zur bisherigen Rechtslage besteht jedoch darin, dass die optierenden Personengesellschaften zukünftig zivilrechtlich weiterhin Personengesellschaften bleiben und sich die Behandlung als Kapitalgesellschaft lediglich auf das Steuerrecht erstreckt, d.h. zivilrechtlich kein Umwandlungsakt stattfindet. Dies wird in der Praxis eine deutliche Vereinfachung gegenüber dem Status quo bedeuten, wenn mithin aus nicht-steuerlichen Gründen die Personengesellschaftsform gewählt und fortbestehen soll.
Umwandlungssteuerrechtliche Implikationen aus dem angeordneten Formwechsel
Aus Beratersicht wird hinsichtlich des Auseinanderfallens von Zivil- und Steuerrecht jedoch zu beachten sein, dass mangels zivilrechtlichen Umwandlungsaktes i.d.R. keine (gesellschaftsrechtliche) Regelung bezüglich des Übergangs einzelner Wirtschaftsgüter in das Vermögen der „übernehmenden“ Kapitalgesellschaft getroffen wird. Dies kann somit aus (originär) steuerlicher Sicht Nebenvereinbarungen in Bezug auf funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters erforderlich machen, um die Möglichkeit einer Einbringung zu Buch- oder Zwischenwerten gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 UmwStG zu gewährleisten.
Aufgrund der Gleichstellung der Ausübung der Option mit einem Formwechsel i.S. des § 25 UmwStG ist aufgrund des Verweises des § 25 UmwStG auf die §§ 20 bis 23 UmwStG zudem zu berücksichtigen, dass die erhaltenen Anteile sperrfristbehaftet i.S. des § 22 Abs. 1 UmwStG sind. Folglich ergeben sich insoweit keine Begünstigungen gegenüber dem auch schon jetzt möglichen Formwechsel nach § 25 i.V.m. § 20 UmwStG.
Zu beachten ist dementsprechend auch, dass die Rückoption als ausgestalteter Formwechsel in eine Personengesellschaft grundsätzlich zu einer Sperrfristverletzung nach § 22 Abs. 1 Satz 6 UmwStG und damit einer rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung führen sollte.
Umqualifizierung von Vergütungen an die Gesellschafter
Des Weiteren hat die Umqualifizierung u.a. von Geschäftsführergehältern und Darlehenszinsen von Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG in Einkünfte i.S. des § 19 EStG bzw. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG im Falle von fehlender Fremdüblichkeit die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung gemäß § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zur Folge.
Implikationen für die GbR und vermögensverwaltende Personenhandelsgesellschaften?
Die Ausübung der Option zur Körperschaftsbesteuerung für andere Personengesellschaften als Kommanditgesellschaften und offene Handelsgesellschaften sowie entsprechende ausländische Gesellschaften ist (vorerst) nicht vorgesehen. Dies schließt insbesondere die Gesellschaft bürgerlichen Rechts von der in § 1a KStG-E vorgesehenen Optionsmöglichkeit grundsätzlich aus; eine Option zur Körperschaftsteuer wird allerdings auch für diese Gesellschaften über den Umweg eines vorgelagerten Formwechsels der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft oder offene Handelsgesellschaft möglich sein. Während diese Begrenzung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 1a KStG-E auf Grundlage des geltenden Rechts aufgrund der z.T. noch immer bestehenden Unklarheiten in Bezug auf den Umfang der Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts durchaus angemessen erscheint, kann sich zukünftig entsprechender Anpassungsbedarf ergeben.
Erfolgt im Zuge des geplanten Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) eine Gleichstellung eingetragener Gesellschaften bürgerlichen Rechts mit Personenhandelsgesellschaften für Zwecke des UmwG und wird dies für Zwecke des Umwandlungssteuerrechts nachvollzogen werden durch eine entsprechende Anpassung des § 1 Abs. 3 Nr. 1 UmwStG, so dürfte u.E. auch eine Erweiterung des persönlichen Anwendungsbereichs des § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG-E in Erwägung zu ziehen sein.
Über den Verweis auf § 25 UmwStG dürften indes wohl auch rein vermögensverwaltende und gewerblich entprägte Personenhandelsgesellschaften aus dem Anwendungsbereich des § 1a KStG-E ausgenommen sein.
§ 14 Abs. 4 KStG-E sieht nunmehr vor, dass organschaftliche Minderabführungen einer Organgesellschaft als Einlage durch den Organträger in die Organgesellschaft zu behandeln sind. Organschaftliche Mehrabführungen sollen zukünftig spiegelbildlich als Einlagenrückgewähr der Organgesellschaft an den Organträger gelten. Hierdurch wird es zu einer unmittelbaren Erhöhung bzw. Minderung des Wertes der Beteiligung in der Steuerbilanz des Organträgers kommen. Mehr- und Minderabführungen sollen des Weiteren nach dem Willen des Gesetzgebers nunmehr vollumfänglich zu einer Einlagenrückgewähr bzw. Einlage führen und nicht lediglich in dem Umfang des Verhältnisses der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft.
Auflösung von organschaftlichen Ausgleichsposten
Gemäß § 34 Abs. 6e KStG-E sollen beim Organträger noch bestehende Ausgleichsposten für organschaftliche Minder- und Mehrabführungen im ersten Wirtschaftsjahr, das nach dem 31. Dezember 2021 endet, aufgelöst werden. Aktive Ausgleichsposten sollen den Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz erhöhen, passive Ausgleichsposten sollen ihn entsprechend mindern. Soweit ein passiver Ausgleichsposten die Summe aus dem aktiven Ausgleichsposten und dem Buchwert der Beteiligung des Organträgers an der Organgesellschaft in der Steuerbilanz übersteigt, liegt ein Ertrag aus der Beteiligung an der Organgesellschaft vor, auf den § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG Anwendung finden sollen. In Höhe dieses Beteiligungsertrages kann durch den Steuerpflichtigen jedoch eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage gebildet werden. Diese Rücklage ist im Jahr der Bildung und den nachfolgenden neun Jahren um jeweils ein Zehntel gewinnerhöhend aufzulösen. Der aus der Auflösung der Rücklage resultierende Ertrag unterliegt wiederum § 3 Nr. 40 EStG und § 3c Abs. 2 EStG sowie § 8b KStG.
Die Aufgabe des bisherigen Konzeptes der Bildung von steuerbilanziellen Ausgleichsposten für organschaftliche Mehr- oder Minderabführungen, die sich an der Beteiligung des Organträgers am Nennkapital der Organgesellschaft orientiert, zugunsten einer Einlagelösung ist insgesamt zu befürworten, da sie zu einer erheblichen Vereinfachung in der Praxis führen wird.
Die zwingende ertragswirksame Auflösung etwaiger passiver Ausgleichsposten ab dem 1. Januar 2022 ist allerdings u.E. zu weitgehend. Denn sie fingiert eine Veräußerung der Organbeteiligung, sodass es zu einer – wenn auch begünstigten – zwangsweisen Versteuerung kommt. Die Bildung der Rücklage sollte zwar die Steuerbelastung entsprechend abmildern. Jedoch unterstellt der zehnjährige Auflösungszeitraum im Ergebnis eine sukzessive Veräußerung von 1/10 der Organbeteiligung pro Jahr dar, was gleichsam zu ungerechtfertigten Steuerbelastungen führen kann.
Eine Modernisierung ist auch im Hinblick auf das Umwandlungssteuerrecht vorgesehen. Um der fortschreitenden Globalisierung Rechnung zu tragen, ist eine Aufhebung der Beschränkung des räumlichen Anwendungsbereichs des UmwStG auf den EWR geplant, damit steuerneutrale Umstrukturierungen künftig auch in Drittstaatenfällen möglich sind.
Erreicht werden soll dies über eine Aufhebung des bisherigen § 1 Abs. 2 UmwStG, der die Anwendbarkeit des zweiten bis fünften Teils des UmwStG (Verschmelzungen, Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragungen) bislang räumlich auf EU/EWR-Staaten beschränkt, um insoweit eine vollständige Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts für Körperschaften als übertragene Rechtsträger zu bewirken. Dies hat zur Folge, dass künftig weltweit alle Umwandlungen von Körperschaften im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwStG, die einer inländischen Umwandlung i.S. des UmwStG vergleichbar sind, in den Anwendungsbereich des UmwStG fallen, soweit das deutsche Besteuerungsrecht nicht beschränkt oder ausgeschlossen wird.
Die geplante Integration von § 12 Abs. 2 KStG (Ab- und Aufspaltungen und Verschmelzungen von Drittstaaten-Körperschaften desselben Staates) in das UmwStG sowie die geplante ersatzlose Streichung von § 12 Abs. 3 KStG (Anordnung der zwingenden Liquidationsbesteuerung bei Wegzügen von Körperschaften in Drittstaaten) trägt zu einer einheitlichen Behandlung der ertragsteuerlichen Behandlung von Körperschaften in Umwandlungsfällen ausschließlich im UmwStG bei und erfolgt ebenfalls mit der Intention der Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts für Körperschaften.
Keine Erweiterung auf Einbringungen nach §§ 20 ff. UmwStG
Abgesehen wird im vorliegenden Gesetzesentwurf jedoch ausdrücklich von einer Ausdehnung der Regelungen zur Einbringung und zum Anteilstausch (§§ 20 ff. UmwStG) auf Drittstaatenfälle, da eine aufkommensneutrale einheitliche Regelung (Sicherung des Besteuerungsrechts auf der zweiten Ebene über § 22 UmwStG hinaus) nach Auffassung des Gesetzgebers mit Einschränkungen für Einbringende aus EU/EWR-Staaten gegenüber der geltenden Rechtslage verbunden wäre.
Die Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts ist dem Grunde nach ausdrücklich zu begrüßen, da sie Verschmelzungen, Aufspaltungen, Abspaltungen und Vermögensübertragungen nunmehr auch in Drittstaatenfällen ermöglichen wird und damit den Bedürfnissen weltweit tätiger Unternehmen etwa mit Tochtergesellschaften außerhalb der EU bzw. EWR-Raumes deutlich entgegenkommt. Bedauerlicherweise bleibt jedoch auch nach der geplanten Öffnung des Umwandlungssteuerrechts für Drittstaatenfälle insbesondere der Anteilstausch mit Drittstaaten (z.B. Teilhabe an Beteiligungsprogrammen an US-Unternehmen durch Einbringung von Anteilen an einem deutschen Unternehmen etwa bei Start-ups oder Venture Capital-Projekten) weiterhin von der steuerneutralen Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwStG ausgeschlossen.
Das KöMoG soll am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Die im Gesetzesentwurf vorgesehenen Änderungen sind zum großen Teil zu begrüßen, wenngleich eine weitere Globalisierung des Umwandlungssteuerrechts insbesondere mit Blick auf den praxisrelevanten Fall des Anteilstauschs in Drittstaatenkonstellationen wünschenswert wäre. Aufgrund der Folgeprobleme, die sich daraus jedoch hinsichtlich der Sperrfrist des § 22 UmwStG ergeben würden, erscheint es allerdings fraglich, ob sich dieser Schritt zeitnah umsetzen ließe, ohne grundlegende Änderungen an der Grundkonzeption des UmwStG vorzunehmen.
Ebenfalls einer weiteren kritischen Würdigung bedarf u.E. die angeordnete Auflösung von passiven organschaftlichen Ausgleichsposten ab dem 1. Januar 2022 und zwar selbst unter Beachtung der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage. Die Umsetzung dieses Reformvorhabens in der noch verbleibenden Legislaturperiode ist ambitioniert, dürfte jedoch mit Blick auf die zum großen Teil für die Steuerpflichtigen positiven Auswirkungen nicht ausgeschlossen sein; dies gilt insbesondere auch im Hinblick darauf, dass die Umsetzung eines Optionsmodells für Personengesellschaften bereits seit vielen Jahren diskutiert wird. Die erste Lesung im Bundestag ist für Mitte April vorgesehen.
Vielen Dank an meine Co-Autorin Dr. Christiane Krüger, LL.M.
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Christian Wegener
Partner
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