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Die neue Bundesregierung gibt mit ihrem Koalitionsvertrag und dem Entwurf zur Änderung der Erneuerbaren Energien-Richtlinie eindeutige, neue Signale.
Auf die Bedeutung der Stromverteilernetze für das Gelingen der Energiewende wird schon seit langem von Seiten der Politik und der maßgeblichen Verbände hingewiesen. Bisher hat sich dies jedoch nur schwach in der Rechtssetzung und der regulatorischen Praxis niedergeschlagen. Lediglich die Möglichkeit, den Kapitalkostenaufschlag zu beantragen, kommt der Herausforderung zum physischen Netzausbau entgegen, § 10a ARegV. Der Effekt verpufft jedoch angesichts der Festlegung von sehr geringen Eigenkapitalzinsen. Die intelligente Netzsteuerung, die nicht auf dem Ausbau der Anlagen beruht, wird hingegen im bestehenden Regulierungssystem nicht honoriert. Sie wird im Gegenteil sogar durch regelmäßige Kürzungen der aufwandsgleichen Kosten individuell durch die Behörden oder systematisch durch die Festlegung eines unangemessen hohen sektoralen Produktivitätsfaktors (§ 9 ARegV) unattraktiv gestaltet.
Nun zeichnet sich sowohl auf der EU-Ebene als auch auf der nationalen Ebene eine Entwicklung ab, die den Netzen neuen Funktionen zuweist und auch Möglichkeiten für deren Honorierung bietet.
So ist in Art. 1 Abs. 10 des Entwurfes der Änderungsrichtlinie zur Erneuerbaren Energien-Richtline der EU („RED III“) eine Verpflichtung der Netzbetreiber vorgesehen, den Anteil der erneuerbaren Elektrizität und den Gehalt an Treibhausgasemissionen zeitnah (max. stündlich) zu erfassen und digital bereitzustellen. Wie diese Verpflichtung in das nationale Energierecht umgesetzt wird, ist zwar noch offen. Klar ist jedoch, dass dies bei den Netzbetreibern Kosten verursacht, die in der künftigen Regulierung nicht unbeachtet bleiben dürfen.
Im Koalitionsvertrag wird die Bedeutung der Stromnetze für die Energiewende herausgestellt und sogar der Begriff des „Klimaneutralitätsnetzes“ geprägt. Hieraus kann gefolgert werden, dass diese neue Aufgabe neben die bisherige reine Verteileraufgabe tritt und nicht nur Kosten, die „betriebsnotwendig“ sind, sondern auch als „klimaneutralitätsnotwendig“ eingestuft werden, ihren Niederschlag in den Netznutzungsentgelten finden dürfen. Die Feststellung, dass „die Bereitstellung von Kapital für die Netzinfrastruktur (…) im europäischen Vergleich auch zukünftig attraktive Investitionsbedingungen für die Netzinfrastruktur“ braucht, könnte ein Hinweis auf eine Anpassung der Regeln zu den Eigenkapitalzinssätzen sein. Wie dies nach der Rechtsprechung des EuGH zur Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden durch den Gesetzgeber EU-rechtskonform geregelt werden wird, bleibt abzuwarten. Wir halten Sie hierzu auf dem Laufenden.
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