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Mit der im Januar 2023 in Kraft getretenen NIS-2-Richtlinie entwickelt die EU-Kommission die Gesetzgebung zur Netzwerk- und Informationssicherheit weiter, welche 2016 als NIS-Richtlinie wirksam wurde. Die Mitgliedstaaten müssen die neue Richtlinie bis zum 17. Oktober 2024 in nationales Recht umsetzen.
Hierfür gibt es in Deutschland bereits mehrere Referentenentwürfe des Bundesinnenministeriums (NIS2UmsuCG). Die Verabschiedung des NIS-2-Umsetzungsgesetzes wird sich voraussichtlich jedoch bis Anfang 2025 verzögern. Ziel der Erweiterung ist die Unterstützung der EU-Länder bei der Entwicklung und Umsetzung von effektiven Maßnahmen zur Prävention und Bewältigung von Cyberangriffen.
Am 24. Juni 2024 hat das Bundesinnenministerium (BMI) einen überarbeiteten Referentenentwurf mit folgenden Änderungen vorgelegt:
Update: Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den vorgelegten Referentenentwurf angenommen. Es liegt somit ein Regierungsentwurf vor, welcher nun in das Gesetzgebungsverfahren gehen kann. Im Vergleich zum letzten Referentenentwurf weist der Regierungsentwurf nur vereinzelt inhaltliche Änderungen auf. Vorwiegend handelt es sich um redaktionelle Änderungen.
Die NIS-2-Richtlinie erweitert den Anwendungsbereich der betroffenen Unternehmen im Vergleich zur bisher geltenden NIS-1-Richtlinie erheblich. Schätzungen zufolge werden in Deutschland rund 30.000 Unternehmen von der Umsetzung der NIS-2-Richtlinie betroffen sein. Hierzu gehören, anders als bisher, nicht mehr nur offensichtliche Unternehmen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS), sondern auch eine Vielzahl weiterer Unternehmen.
Wer in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fällt, hängt maßgeblich von zwei Kriterien ab:
Wichtig ist hierbei, dass die betroffenen Unternehmen anhand der genannten Kriterien selbst ermitteln müssen, ob sie in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen.
Inhaltlich legt die NIS-2-Richtlinie großen Wert auf die sogenannte "Cybersecurity-Hygiene". Gemeint ist hiermit die Umsetzung von grundlegenden Maßnahmen und Praktiken, die Unternehmen und Mitarbeitende im Betrieb regelmäßig ergreifen sollten, um den Schutz vor Cyberangriffen zu gewährleisten. Dazu zählen das Einspielen von Patches, ein sicheres Passwortmanagement oder das Erstellen von Backups.
Mit dem Thema Risikomanagement, welches als zentrale Komponente der Anforderungen gilt, legt die Richtlinie ihren Fokus auf die folgenden Punkte:
Neben der immer größer werdenden Bedrohung durch Cyberrisiken macht die NIS-2-Richtlinie die Implementierung angemessener Sicherheitsstandards und den Aufbau eines umfassenden Risikomanagements nötig. Für eine rechtzeitige Umsetzung aller Vorgaben im Unternehmen ist eine frühzeitige Planung und Abnahme vonnöten. Hierbei sollten sowohl technische als auch juristische, finanzielle und organisatorische Aspekte berücksichtigt werden.
Als Spezialist für Cyber Security steht Ihnen Baker Tilly mit dem NIS-2-Check prüfend und beratend zur Seite. Hier finden Sie den BMI-Referentenentwurf vom 24. Juni 2024.
Hier finden Sie den Regierungsentwurf vom 22.7.2024.
Dr. Jörg Buschbaum, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Boris Ortolf
Director
Certified Information Systems Security Professional (CISSP), Certified Cloud Security Professional (CCSP)
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
Rechtsanwalt
Tiffany Skeete
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