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Der UPC nimmt im Juni seine Arbeit auf und die „Sunrise Period“ zum Opt-Out Europäischer Patente beginnt.
Am 1.6.2023 wird das Einheitliche Patentgericht (Unified Patent Court – UPC) seine Arbeit aufnehmen. Die Entscheidungen des neuen Gerichts betreffend die Verletzung und den Rechtsbestand Europäischer Patente werden über Ländergrenzen in allen UPC-Vertragsstaaten gelten. Das sind neben Deutschland bisher Belgien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden und Slowenien.
Für Inhaber Europäischer Patente (EPs) hat damit am 1.3.2023 die sog. „Sunrise Period“ begonnen und diese läuft noch bis 31.5.2023. Bis dahin ist es möglich, EPs von der ausschließlichen Zuständigkeit des UPC auszunehmen („opt-out“). Wird ein Opt-out erklärt, bleiben die nationalen Gerichte zuständig, d.h. in Deutschland die Patentstreitkammern der Landgerichte für Verletzungsverfahren und das BPatG für Nichtigkeitsklagen. Andernfalls wird der UPC ausschließlich zuständig.
Die in allen Vertragsstaaten einheitliche Durchsetzung eines EP gegen einen Verletzer ist ein klarer Vorteil, dem aber eben auch das Risiko einer Nichtigerklärung für alle Vertragsstaaten gegenübersteht.
Für Inhaber von EPs ist es also zeitkritisch, ihre EP-Portofolios zu bewerten (insbesondere im Hinblick auf Rechtsbestandsrisiken) und zu entscheiden, ob sie für einzelne oder alle ihrer EPs einen Opt-out erklären wollen. Dabei ist zu beachten, dass ein Opt-out auch vor Ablauf der Sunrise-Period unmöglich wird, wenn das fragliche EP bis dahin bereits Gegenstand eines Verfahrens vor dem UPC geworden ist.
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
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