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Bereits seit Jahresbeginn gelten für ausländische Gesellschaften mit Grundbesitz in Deutschland erweiterte Meldepflichten zum Transparenzregister. Das zuständige Bundesverwaltungsamt (BVA) hat nun die Voraussetzungen präzisiert, nach denen auch indirekte Beteiligungen einer Eintragungspflicht unterliegen.
Durch das Sanktionsdurchsetzungsgesetz II wurde die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister für Vereinigungen mit Sitz im Ausland, die direkt oder indirekt Immobilieneigentum in Deutschland halten, wesentlich verschärft. Die Eintragungspflicht in das Transparenzregister sollte bei allen ausländischen Gesellschaften, die direkt oder indirekt über Eigentum an Immobilien in Deutschland verfügen, geprüft werden.
Bisherige Gesetzeslage
Bisher bestanden bereits erweiterte Eintragungspflichten für Gesellschaften mit Sitz im Ausland, soweit Grundstücksgeschäfte im weitesten Sinn betroffen waren, vgl. § 20 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG). Anknüpfungspunkt für die Eintragungspflicht sind Regelungen im Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG). Danach wurde bisher grundsätzlich eine Eintragungspflicht zum Transparenzregister ausgelöst, wenn eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland
Neuerungen für ausländische Gesellschaften mit direktem oder indirektem Immobilieneigentum
Mit der Gesetzesänderung zum 28. Dezember 2022 besteht die Eintragungspflicht nun nicht mehr nur wie bisher bei Neuerwerb, sondern wurde auch auf Bestandsimmobilien ausgeweitet. Selbst wenn die Immobilien- oder der Anteilserwerb gemäß § 1 Abs. 3 bzw. Abs. 3a GrEStG bereits einige Jahre zurückliegen, können diese von der neuen Eintragungspflicht betroffen sein.
Grundsätzlich ist eine ausländische Gesellschaft – neben den auch weiterhin eintragungspflichtigen Erwerbsvorgängen – zur Eintragung in das Transparenzregister verpflichtet, wenn diese
Immobilien i. S. d. GwG umfassen hierbei sowohl Grundstücke als auch grundstücksgleiche Rechte (z.B. Erbbaurecht) sowie Miteigentumsanteile an Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis eines Grundbuchblattes aufgeführt sind.
Zu beachten gilt, dass eine Eintragungspflicht insbesondere auch dann gelten kann, wenn beim Immobilienerwerb selbst keine Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 3 GrEStG ausgelöst wurde. Die Eintragungspflicht ist daher jeweils für den Einzelfall sorgfältig zu ermitteln.
Eintragungen in Register eines anderen EU-Mitgliedstaates
Für eintragungspflichtige Gesellschaften, deren wirtschaftlich Berechtigte bereits in einem entsprechenden Register eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union registriert sind, kann die Ausnahmeregelung gemäß § 20 Abs. 1 S. 3 GwG greifen. Dies ist jedoch nur der Fall, sofern sämtliche erforderliche Angaben in dem betreffenden Transparenzregister gemeldet wurden, was für den jeweiligen Einzelfall zu prüfen wäre.
Eintragung im Transparenzregister: Übergangsfrist und Sanktionen
Für die Eintragung der betroffenen ausländischen Gesellschaften im Transparenzregister sieht der Gesetzgeber eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2023 vor. Die erforderlichen Eintragungen zum Transparenzregister sollten daher spätestens bis zu diesem Zeitpunkt erfolgen.
Bei einem Verstoß gegen die Eintragungspflicht drohen empfindliche Bußgelder bis zu 150.000 Euro bei Erstverstößen und sogar bis zu einer Million Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils, soweit es sich um einen schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstoß handelt. Als Maßnahme des „naming and shaming“ wird eine rechtskräftige Bußgeldentscheidung auf der Internetseite des Bundesverwaltungsamtes für jedermann einsehbar veröffentlicht.
Erweiterte Eintragungspflichten schnellstmöglich prüfen
Ausländische Gesellschaften, die selbst oder in ihrer Unternehmensstruktur Immobilieneigentum in Deutschland halten, sollten daher umgehend prüfen, ob die erweiterten Eintragungspflichten auf sie zutreffen. Ist dies der Fall, sollten sie die erforderlichen Meldungen zum Transparenzregister schnellstmöglich, spätestens jedoch bis zum Ablauf der Frist zum 30. Juni 2023, vornehmen.
Stephan Zuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Sonja Dechansreiter
Senior Manager
Rechtsanwältin
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