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Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) verschärft durch die Anpassung der Verwaltungsgrundsätze vom 3. Dezember 2020 die Anforderungen an international agierende Unternehmen im Bereich Verrechnungspreise. Diese Anpassungen ergänzen zum Teil bestehende Vorgaben, zum Teil werden jedoch auch gänzlich neue Aspekte aufgeführt, die es nunmehr zu beachten gilt.
Aus Sicht vieler Unternehmen dürften die Anpassungen in Zeiten eines durch Corona bedingten schwierigen Marktumfeldes nicht verständlich sein. Aus Sicht des BMF wird dadurch der Weg konsequent fortgesetzt, etwaige Gewinnverlagerungen über das Vehikel Verrechnungspreise weiter zu erschweren bzw. möglichst zu verhindern.
Nachfolgend haben wir zunächst die wesentlichen Punkte aufgelistet, die es zu beachten gilt:
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die Anpassung der Verwaltungsgrundsätze grundsätzliche Auswirkungen auf die Erstellung der Verrechnungspreisdokumentation und somit deren Inhalte hat. Zum anderen gilt es zu beachten, dass auch die laufenden Verrechnungspreisthemen betroffen sind. Insbesondere für den Bereich der Beweismittelbeschaffung und Beweismittelvorsorge sollte so z. B. bereits bei der Preisfindung beachtet werden, dass entsprechende Beweise vorzuhalten sind. Detailliertere Informationen finden sich im BMF-Schreiben zu den Verwaltungsgrundsätzen 2020 sowie in der folgenden Zusammenfassung der wesentlichen Aspekte.
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Dezember 2020 die neuen Verwaltungsgrundsätze (Verwaltungsgrundsätze 2020 IV B 5 – S 1341/19/10018: 001) veröffentlicht. Die Verwaltungsgrundsätze 2020 befassen sich mit der Einkunftsabgrenzung zwischen international verbundenen Unternehmen und regeln insbesondere die entsprechenden Mitwirkungspflichten der Beteiligten.
Das BMF ersetzt mit diesem Schreiben in Teilen die Verwaltungsgrundsätze-Verfahren vom 12. April 2005 und passt diese so den in 2016 geänderten Vorgaben des § 90 AO und der Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung aus 2017 an.
Das Schreiben enthält wesentliche Regelungen zu den erhöhten Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten nach § 90 Abs. 2 AO, den besonderen Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 3 AO sowie Regelungen zu etwaigen Schätzungen und Zuschlägen nach § 162 AO, die nachfolgend näher aufgeführt werden.
Generell gilt, dass der Umfang der Mitwirkungspflichten sich nach Umständen des Einzelfalls ausrichtet und vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz begrenzt ist.
Erhöhte Mitwirkungspflichten bei Auslandssachverhalten (§ 90 Abs. 2 AO)
Besondere Mitwirkungspflichten (§ 90 Abs. 3 AO)
Das BMF-Schreiben vom 12. April 2005 ist weiterhin anzuwenden, sofern nicht Fragen der Anwendung der §§ 90 und 162 AO betroffen sind.
Bei Fragen zum Thema wenden Sie sich gerne an mich oder meine Co-Autorin Christina Lück.
Carsten Hüning
Partner, Global Leader Transfer Pricing
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