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Mit zwei weiteren Verordnungen hat die EU in dieser Woche die bisherigen Sanktionen gegen Russland ausgeweitet und verschärft. Die Maßnahmen betreffen zum einen die Erweiterung des Personenkreises, für den restriktive Maßnahmen gelten. Es gibt weitere Beschränkungen bei der Ausfuhr von Gütern der Seeschifffahrt und von Funkkommunikationstechnologie nach Russland. Ferner wurden einzelne Begriffe und Bestimmungen der bereits verabschiedeten Sanktionsverordnungen weiter präzisiert. Eine wichtige Klarstellung erfolgte bei den Beschränkungen für „übertragbare Wertpapiere“: es zählen auch Kryptowerte dazu, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden können.
So wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/ 396 vom 9. März 2022 der Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 um insgesamt 160 Personen erweitert, deren Vermögenswerte eingefroren werden und denen gegenüber ein mittelbares und unmittelbares Bereitstellungsverbot gilt. Zu den neu gelisteten Personen gehören 146 Mitglieder des Föderationsrates der Russischen Föderation sowie weitere 14 Person, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren.
Mit der Verordnung (EU) 2022/394 vom 9. März 2022 wird ein Verbot des Verkaufes, der Lieferung, der Verbringung und der Ausfuhr von den in Anhang XVI aufgeführten Gütern und Technologien der Seeschifffahrt eingeführt. Es gilt für Verkauf und Weitergabe unmittelbar oder mittelbar an Personen, Organisationen und Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland oder zum Mitführen an Bord eines Schiffes unter russischer Flagge. Verboten sind auch sämtliche Dienstleistungen und Hilfeleistungen, die im Zusammenhang mit diesen Technologien stehen. Zudem werden die Anhänge VI, IX und XIII angepasst, was insbesondere eine Präzisierung der Bestimmungen der verbotenen Güter und Technologien betrifft.
Unternehmen, die weiterhin Russlandgeschäft tätigen, sollten überprüfen, dass ihre Geschäftspartner weder unmittelbar noch mittelbar auf den neuen Sanktionslisten benannt sind. Zudem wäre zu prüfen, ob die Erweiterung und Präzisierung der Warenlisten des Embargos die eigenen Produkte betreffen, um gegebenenfalls rechtzeitig gegenzusteuern, da bereits der Verkauf verboten und damit unter Strafe gestellt ist.
Die entsprechenden Verordnungen finden Sie hier:
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/396 DES RATES
VERORDNUNG (EU) 2022/394 DES RATES
Sebastian Billig
Partner
Rechtsanwalt
Sven Pohl
Director
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