Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
15. Sanktionspaket: EU nimmt Unternehmen in Drittstaaten in den Fokus
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Vergaberecht: Wann Ausnahmen vom Produktneutralitätsgebot möglich sind
EuGH-Urteil: Kundenanlagen verlieren Sonderstatus – Relevanz insbesondere für Energieversorger und Unternehmen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Urteil zu Strom- und Gaskonzessionen: Netznutzungsentgelt- und Netzanschlussprognosen als Auswahlkriterium
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
RECARO Automotive GmbH begibt sich in Eigenverwaltung – Sitzhersteller nutzt Möglichkeiten der gerichtlichen Sanierung
Die italienische Datenschutzaufsichtsbehörde „Garante per la protezione dei dati personali“ (GPDP) hat den Zugang zum KI-Chatbot ChatGPT des US-Anbieters OpenAI bis auf Weiteres in Italien untersagt. Dies sollten auch Unternehmen und Arbeitgeber zum Anlass nehmen, den Umgang mit Chatbots wie ChatGPT genau in den Blick zu nehmen, um Bußgeldrisiken zu minimieren.
Hintergrund des Verbots sollen Verstöße von ChatGPT gegen Bestimmungen des Datenschutzrechts sein (Mitteilung der Behörde finden Sie hier). Nach Auffassung der GPDP fehlt es unter anderem an einer Rechtsgrundlage für die umfangreiche Speicherung und Verarbeitung der Daten Betroffener sowie an einer ausreichenden und transparenten Information der Nutzer und betroffenen Personen über die Verwendung Ihrer Daten.
Die GPDP war im Zusammenhang mit der Meldung einer Datenpanne durch ChatGPT am 20. März 2023, die die Unterhaltungen der ChatGPT-Nutzer und die Informationen über die Zahlungen der Abonnenten des Dienstes betraf, auf die Punkte aufmerksam geworden.
ChatGPT hat nun Zeit sich zu den Feststellungen der GPDP und etwaigen ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der personenbezogenen Daten und der Betroffenen zu äußern.
Vorsicht bei Angabe personenbezogener Daten bei ChatGPT
Die ergriffenen Maßnahmen der GPDP zeigen einmal mehr, dass bei der Nutzung und dem Einsatz von KI viele (datenschutz-)rechtliche Vorgaben zu beachten sind. Das gilt nicht nur für Anbieter von auf künstlicher Intelligenz basierenden Chatbots oder sonstigen Unternehmen, die KI einsetzen, sondern ebenfalls für die Nutzer solcher Chatbots.
Sollten sie bei der Nutzung von ChatGPT Angaben machen, die auf eine Person unmittelbar oder zumindest mittelbar abstellen, liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten vor. Nach den "Terms and Conditions" von OpenAI kann ChatGPT die jeweiligen Angaben dahingehend nutzen, den KI-Chatbot weiterzuentwickeln. Auf diese Weise ist es nicht ausgeschlossen, dass die von den Nutzern eingegebenen personenbezogenen Daten bei anderen Nutzern von ChatGPT angezeigt werden können. Dies kann datenschutzrechtlich vor allem dann problematisch werden, wenn es sich um Daten Dritter handelt.
Diese Datenweitergabe kann einen Datenschutzverstoß begründen. Besonders kritisch kann eine Datenverarbeitung und -weitergabe werden, wenn es sich um besondere personenbezogene Daten, wie bspw. Gesundheitsdaten handelt. Hier dürfte es grundsätzlich an einer Rechtsgrundlage zur Datenweitergabe fehlen.
Ebenfalls steht in diesem Zusammenhang eine Datenübermittlung in die USA im Raum, da es sich bei OpenAI um ein US-Unternehmen handelt, die nach derzeitiger Rechtslage ohne den Abschluss entsprechender Vereinbarungen (bspw. EU-Standarddatenschutzklauseln) regelmäßig datenschutzrechtswidrig erfolgt.
Vor dem Hintergrund sollten sich vor allem Unternehmen und Arbeitgeber Gedanken machen, wie und ob sie die Nutzung von ChatGPT oder anderen im Internet zugänglichen KI-Anwendungen durch ihre Mitarbeiter zulassen. Es besteht das Risiko, dass eine unzulässige Datenverarbeitung dem Arbeitgeber zugerechnet wird. Der Arbeitgeber sollte seine Mitarbeiter daher darauf hinweisen, dass bei der Nutzung von ChatGPT und ähnlichen Diensten keine personenbezogenen Daten von Arbeitskollegen, Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern angegeben werden dürfen oder den Zugriff auf den Anbieter intern sperren.
Es bleibt abzuwarten, wie sich die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden zukünftig zur Nutzung von KI-Sprachmodellen wie ChatGPT positionieren werden.
Sarah Busch
Senior Manager
Rechtsanwältin, zertifizierte Beraterin im Datenschutzrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen