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Alles zur NIS-2-Richtlinie & Quick-Check
Erfahren Sie, warum die neue europäische Richtlinie zur Cybersicherheit für Unternehmen und Behörden relevant ist, welche Organisationen und Sektoren NIS 2 betrifft, ab wann NIS 2 in den EU-Mitgliedsstaaten gilt und wie Baker Tilly Ihnen dabei helfen kann, die regulatorischen Anforderungen zu erfüllen. Mit unserem Quick-Check können Sie außerdem prüfen, ob auch Ihr Unternehmen unter die NIS-2-Richtlinie fallen könnte.
Jetzt Quick-Check machen
Die Corona-Pandemie und die erhebliche militärische Bedrohungslage in Europa haben die Bedeutung kritischer Infrastrukturen und die Dringlichkeit einheitlicher Cybersicherheitsmaßnahmen unterstrichen. Mit der NIS-2-Richtlinie zielt die Europäische Union darauf ab, das Sicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten weiter zu harmonisieren und die digitale Resilienz für Unternehmen in der Union dauerhaft zu stärken.
Durch die neue Richtlinie wird die Zahl der betroffenen Unternehmen erheblich ansteigen. Für Deutschland wird geschätzt, dass etwa 30.000 Unternehmen von den neuen Vorschriften betroffen sein könnten. Darüber hinaus werden an die betroffenen Unternehmen höhere Anforderungen gestellt und auch der Sanktionsdruck nimmt zu. So werden für die Managementebene strengere Haftungsregeln gelten, sogar mit dem Privatvermögen.
Baker Tilly unterstützt Sie mit einem erfahrenen und multidisziplinären Expertenteam, den Herausforderungen von NIS 2 erfolgreich zu begegnen. Gemeinsam mit Ihnen prüfen wir, ob Ihre Organisation von der NIS-2-Richtlinie betroffen ist, und ermitteln die erforderlichen Maßnahmen zur Erfüllung der regulatorischen Anforderungen aus der NIS-2-Richtlinie. Finden Sie mithilfe unseres kurzen Quick-Checks heraus, ob auch Ihr Unternehmen in die NIS-2-Richtlinie fallen könnte.
Dr. Jörg Buschbaum, LL.M.
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Christian Engelhardt, LL.M.
Rechtsanwalt
Boris Ortolf
Director
Certified Information Systems Security Professional (CISSP), Certified Cloud Security Professional (CCSP)
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NIS 2 steht als Abkürzung für „Network and Information Security Directive (EU) 2022/2555“. Sie hebt die europäische Richtlinie (EU) 2016/1148 zur Netzwerk- und Informationssicherheit (NIS) zum 18. Oktober 2024 auf und aktualisiert diese. Die Europäische Richtlinie NIS 2 ist also eine überarbeitete Version der NIS-1-Richtlinie aus dem Jahr 2016. Im Gegensatz zur ersten NIS-Richtlinie erweitert NIS 2 den Anwendungsbereich erheblich und umfasst achtzehn festgelegte Sektoren. Die Richtlinie legt strenge Sicherheitsanforderungen und Meldepflichten für Zwischenfälle fest und fordert die Mitgliedstaaten auf, nationale Strategien und Behörden zur Steigerung der Cybersicherheit und digitalen Resilienz zu etablieren.
Die EU-Richtlinie NIS wurde im Jahr 2016 als Reaktion auf die erhöhte Bedrohung von kritischen Infrastrukturen eingeführt, um digitale Angriffe mit hohem Schadenspotential auf Unternehmen und Behörden in der Europäischen Union zu verhindern. Die Corona-Pandemie und die massive militärische Bedrohungslage in Europa haben die Bedeutung kritischer Infrastrukturen und die Notwendigkeit standardisierter Cybersicherheitsmaßnahmen verdeutlicht. Ziel der NIS-2-Richtlinie ist es, das Sicherheitsniveau in den Mitgliedstaaten zu harmonisieren und die digitale Resilienz in der EU insgesamt nachhaltig zu stärken.
Die NIS-2-Richtlinie stellt konkrete Anforderungen an mittlere und große Unternehmen und Organisationen in kritischen und hochkritischen Sektoren. So könnten im Rahmen von NIS 2 auch Online-Marktplätze oder Lieferketten – angefangen bei IT-Dienstleistern bis hin zu Herstellern von Windturbinen – von den Anforderungen erfasst werden. Dadurch wird der Anwendungsbereich in Deutschland stark ausgeweitet. Schätzungen gehen von etwa 30.000 betroffenen Unternehmen allein in Deutschland aus.
Die NIS-2-Richtlinie unterscheidet zwischen „besonders wichtigen Einrichtungen“ und „wichtigen Einrichtungen“. Der Hauptunterschied liegt darin, dass „wichtige Einrichtungen“ geringeren Geldstrafen unterliegen und reaktiv von den Behörden überwacht werden, während „besonders wichtige Einrichtungen“ einer proaktiven Aufsicht unterstehen.
Für besonders wichtige Einrichtungen können Bußgelder von bis zu zehn Millionen Euro oder zwei Prozent des Jahresumsatzes verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei wichtigen Einrichtungen belaufen sich die Sanktionen auf bis zu sieben Millionen Euro oder 1,4 Prozent des Jahresumsatzes, wobei auch hier der höhere Betrag maßgeblich ist. Die Managementebene von Unternehmen wird, nach dem bisherigen Entwurf des Bundesinnenministeriums, für die Einhaltung der Risikomanagementmaßnahmen mit ihrem Privatvermögen haften können. Die Obergrenze für diese Haftung entspricht 2 Prozent des globalen Jahresumsatzes des Unternehmens.
Am 27. Dezember 2022 wurde die NIS-2-Richtlinie im Amtsblatt der EU veröffentlicht und trat am 16. Januar 2023 in Kraft. In Deutschland wurde im Juli 2023 ein Entwurf (NIS-2-UmsG) des Bundesinnenministeriums zur Umsetzung veröffentlicht. Unternehmen, die in den Anwendungsbereich der NIS-2-Richtlinie fallen, sind ab dem 18. Oktober 2024 verpflichtet, die neuen Regelungen einzuhalten. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen.
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