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Vom Arbeitgeber getragene Betriebsratskosten, die nicht erforderlich waren, kann der Arbeitgeber nicht vom betroffenen Betriebsratsmitglied zurückfordern. Dies hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen mit Urteil vom 30.08.2022 (Az.: 9 Sa 945/21) entschieden.
Die betriebsverfassungsrechtlichen Normen zur Kostenübernahme der Betriebsratstätigkeit verdrängen insoweit die Auffangregelungen der Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA).
Der Sachverhalt
Der Kläger ist Mitglied des Betriebsrats der Beklagten. Der Betriebsrat beschloss, den Kläger zu Schulungsveranstaltungen für Betriebsräte zu entsenden. Die Beklagte lehnte die Teilnahme des Klägers unter Hinweis auf coronabedingte Reisebeschränkungen ab.
Später beschloss der Betriebsrat erneut, den Kläger zu einer Schulungsveranstaltung zu entsenden. Der Kläger beauftragte einen Rechtsanwalt, der die Beklagte schriftlich aufforderte, diesmal der Teilnahme an der Schulung zuzustimmen. Mit einem weiteren Schreiben stellte der Anwalt des Klägers der Beklagten Anwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro netto in Rechnung.
Die Beklagte leitete die Rechnung an den Betriebsrat mit der Bitte weiter, diese vom Kläger persönlich begleichen zu lassen. Dabei wies die Beklagte auch darauf hin, dass ein Beschluss des Betriebsrats über die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht vorliege. Der Kläger zahlte nicht. Daraufhin beglich die Beklagte die Rechnung.
Mit der Gehaltsabrechnung zog die Beklagte unter der Bezeichnung „Vorschuss Fachanwalt Arbeitsrecht“ einen Nettobetrag von 413,90 Euro vom Nettoentgelt des Klägers ab und zahlte nur den um diesen Betrag verminderten Nettobetrag an den Kläger aus. Der Kläger begehrt die Auszahlung des von seinem Nettoentgelt einbehaltenen Betrages.
Die Rechtslage
Dem Kläger steht ein weiterer Vergütungsanspruch i.H. von 413,90 Euro netto zu, den die Beklagte mit der Gehaltsabrechnung verrechnet hat. Der Beklagten stand keine Gegenforderung zu, mit der Folge, dass der Vergütungsanspruch des Klägers i.H. von 413,90 Euro netto nicht durch Aufrechnung erloschen ist.
Zur Begründung des Urteils im Einzelnen:
Praxishinweis für Arbeitgeber: Kostenübernahme von Betriebsratstätigkeiten kritisch prüfen
Arbeitgebern empfehlen wir, vor jeder Kostenübernahme im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit kritisch zu prüfen, ob die geltend gemachten Kosten erforderlich waren. Im Falle einer Ablehnung der Kostenübernahme hätte sich der Rechtsanwalt hier an das Betriebsratsmitglied bzw. den Betriebsrat wenden müssen.
Auch die Schulungsinhalte sollten Arbeitgeber stets prüfen. Schulungsveranstaltungen sind nur insoweit erforderlich, als sie den Betriebsrat in die Lage versetzen, seine gesetzlichen Aufgaben wahrzunehmen. Eine Veranstaltung über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung gehört beispielsweise nicht zu den erforderlichen Grundlagenschulungen. Über die Erforderlichkeit entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren.
Karsten TillManager Rechtsanwalt
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