Abberufung eines Datenschutzbeauftragten wirklich nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes?
Zur Klärung der Frage, ob die Anforderungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) an die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten im Einklang mit der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) stehen, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 27. April 2021 ein Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gerichtet.
In dem zugrundeliegenden Fall ist der klagende Arbeitnehmer der von der Arbeit teilweise freigestellte Betriebsratsvorsitzende. Mit Wirkung zum 1. Juni 2015 wurde er zusätzlich zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten der beklagten Arbeitgeberin und – parallel dazu – drei weiterer Konzernunternehmen bestellt.
Die Arbeitgeberin berief den Kläger (ebenso wie die drei weiteren Konzernunternehmen) mit Schreiben vom 1. Dezember 2017 und – nach Inkrafttreten der DSGVO – mit weiterem Schreiben vom 25. Mai 2018 als Datenschutzbeauftragten ab. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, seine Rechtsstellung als Datenschutzbeauftragter bestehe unverändert fort. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, es drohten Interessenkonflikte, wenn der Kläger zugleich Datenschutzbeauftragter und Betriebsratsvorsitzender sei. Dies führe zu einer Unvereinbarkeit beider Ämter, die einen wichtigen Grund zur Abberufung des Klägers darstelle.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Für die Entscheidung, ob die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer wirksam von seinem Amt als betrieblicher Datenschutzbeauftragter abberufen hat, kommt es auf die Auslegung von Unionsrecht an, die dem EuGH vorbehalten ist. Das deutsche Datenschutzrecht sieht in § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG hohe Hürden für eine Abberufung vor. Danach muss für die Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten ein wichtiger Grund i. S. v. § 626 BGB vorliegen. Damit knüpft es die Abberufung eines Datenschutzbeauftragten an strengere Voraussetzungen als das Unionsrecht, nach dessen Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO die Abberufung lediglich dann nicht gestattet ist, wenn sie wegen der Aufgabenerfüllung des Datenschutzbeauftragten vorgenommen wird. Einen wichtigen Grund zur Abberufung verlangt das europäische Recht nicht.
Das BAG hält unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung vorliegend keinen wichtigen Abberufungsgrund für gegeben. Deshalb hat er sich mit der Frage an den EuGH gewandt, ob neben der Regelung in Art. 38 Abs. 3 Satz 2 DSGVO mitgliedstaatliche (strengere) Regelungen anwendbar sind, die – wie § 38 Abs. 2 i. V. m. § 6 Abs. 4 Satz 1 BDSG – die Möglichkeit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten gegenüber den unionsrechtlichen Regelungen einschränken.
Sollte der EuGH die Anforderungen des BDSG an eine Abberufung für unionsrechtskonform und damit wirksam erachten, hält das BAG es zudem für klärungsbedürftig, ob die Ämter des Betriebsratsvorsitzenden und des Datenschutzbeauftragten in einem Betrieb in Personalunion ausgeübt werden dürfen oder ob dies zu einem Interessenkonflikt i. S. v. Art. 38 Abs. 6 Satz 2 DSGVO führt.
Mein Praxistipp
Es werden zwar nicht viele Arbeitgeber ein Betriebsratsmitglied als Datenschutzbeauftragten bestellen. Dennoch ist es wichtig zu wissen, ob diese Ämter miteinander vereinbar sind. Es sollte – unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits – darauf geachtet werden, dass Betriebsratsmitglieder aufgrund des bestehenden Interessenkonflikts möglichst nicht zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten bestellt werden.
Viel relevanter ist jedoch die Frage, welchen rechtlichen Schutz ein angestellter Datenschutzbeauftragter vor Abberufung und Kündigung genießt. Denn obwohl der Datenschutzbeauftragte bei Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist, bleibt er als Angestellter dennoch weisungsgebunden gegenüber dem Arbeitgeber und könnte gekündigt werden. Hier bleibt die Entscheidung des EuGHs abzuwarten.