Bewertung nach dem Bundesmodell
Im Bundesmodell, dem die meisten Bundesländer folgen, richtet sich die Art der Bewertung nach der Grundstücksart. Während Ein- und Zweifamilienhäuser, Mehrfamilienhäuser und Eigentumswohnungen im Ertragswertverfahren auf Basis von den Bundesländern festgelegter Mietwerte bewertet werden, erfolgt die Bewertung bei Geschäftsgrundstücken, gemischt genutzten Grundstücken und sonstigen bebauten Grundstücken im Sachwertverfahren. Wie bei unbebauten Grundstücken ist sowohl beim Ertrags- als auch beim Sachwertverfahren der Wert des Grund und Bodens auf Basis der von den Gutachterausschüssen auf den 1.1.2022 ermittelten Bodenrichtwerten zu berücksichtigen.
Im Ertragswertverfahren ermittelt sich der Grundsteuerwert aus der Summe des kapitalisierten Reinertrags sowie dem abgezinsten Bodenwert.
Im Sachwertverfahren erfolgt eine getrennte Ermittlung des Bodenwerts und dem Wert des Gebäudes. Dieser Gebäudesachwert ermittelt sich durch Multiplikation der sog. Normalherstellungskosten mit der Brutto-Grundfläche.
Baden-Württemberg – Modifiziertes Bodenwertmodell
Bei der Grundsteuer B kommt das sogenannte "modifizierte Bodenwertmodell" zur Anwendung. Entgegen den Regelungen des Bundesmodells kommt es in diesem Bewertungsverfahren auf eine etwaige Bebauung des Grundstücks nicht an, da der Grundsteuerwert ausschließlich durch Multiplikation der Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert ermittelt wird. Des Weiteren sieht das Landesgrundsteuergesetz von Baden-Württemberg vor, dass Grundstücke, die überwiegend Wohnzwecken dienen sowie der soziale Wohnungsbau und Kulturdenkmäler begünstigt werden. Zu diesem Zweck wird die gesetzliche vorgeschriebene Steuermesszahl in den genannten Fällen in Höhe von 30% verringert.
Die Ermittlungs-Formel der Grundsteuer lautet demnach grundsätzlich wie folgt:
Grundsteuer = Grundsteuerwert (Grundstücksfläche x Bodenrichtwert) x Steuermesszahl x Hebesatz
Bayern – Flächenmodell
Der Freistaat Bayern hat sich bei der Neubewertung des Grundbesitzes im Rahmen der Grundsteuer B für ein wertunabhängiges Bewertungsmodell, das sog. Flächenmodell, entschieden. Grundstücks- und Gebäudeflächen werden dabei mit festen Äquivalenzzahlen (Grundstück 0,04 Euro/qm und Gebäude 0,50 Euro/qm) multipliziert, um den Grundsteuerwert zu erhalten. Für Wohnflächen wird zusätzlich ein Abschlag von 30% gewährt, sodass in diesem Fall nur 0,35 Euro/qm angesetzt werden. Daneben sind u. a. für den sozialen Wohnungsbau und Denkmäler weitere Ermäßigungen vorgesehen. Der Grundsteuerwert ist die Bemessungsgrundlage, auf die die Gemeinden wiederum den jeweiligen Hebesatz anwenden. Der von den Gemeinden festgesetzte Hebesatz ist somit der wesentliche Hebel bei der Ermittlung der Grundsteuer in Bayern.
Die Ermittlungs-Formel der Grundsteuer lautet demnach grundsätzlich wie folgt:
Grundsteuer = Grundsteuerwert (qm Grundstück und qm Gebäude jeweils multipliziert mit fester Äquivalenzzahl) x Steuermesszahl x Hebesatz
Hamburg, Hessen, Niedersachsen – Wohnlagenmodell
Die Bundesländer Hamburg, Hessen und Niedersachsen folgen grundsätzlich dem wertunabhängigen Bewertungsmodell des Freistaats Bayern. Auch in diesen Ländern werden feste Äquivalenzzahlen (Grundstück 0,04 Euro/qm und Gebäude 0,50 Euro/qm) für die Bewertung des Grundbesitzes bzw. der Gebäude herangezogen. Einziger Unterschied ist, dass zusätzlich noch zwischen der Lage der jeweiligen wirtschaftlichen Einheit unterschieden wird. Ein sog. Lagefaktor soll gewährleisten, dass Grundstücke in besseren Lagen höher besteuert werden als solche in schlechteren Lagen. Der in Bayern einschlägige Abschlag für Wohnflächen in Höhe von 30 % sowie die Ermäßigungen für Wohnungsbau und Denkmäler ist auch in den genannten Bundesländern einschlägig.
Die Ermittlungs-Formel der Grundsteuer lautet demnach grundsätzlich wie folgt:
Grundsteuer = Grundsteuerwert (qm Grundstück und qm Gebäude jeweils multipliziert mit fester Äquivalenzzahl) x Steuermesszahl (ggf. angepasst aufgrund des Lagefaktors) x Hebesatz