Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Mit dem Inkrafttreten des Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetzes (TraFinG Gw) wurden die an Unternehmen und insbesondere an ihre Leitungsorgane gestellten Transparenzverpflichtungen ab 1. August 2021 deutlich verschärft. Hierdurch soll der Weg für ein europaweites, für alle EU-Mitgliedstaaten einheitliches Transparenzregister geebnet und dessen Praxisrelevanz gesteigert werden.
Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der bereits etablierten scharfen Sanktionierungspraxis des Bundesverwaltungsamtes sollten Unternehmen rechtzeitig die eigene Meldepflicht überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Nachmeldungen vor Ablauf der Umsetzungsfristen vornehmen.
Auch nach der neuen Rechtslage sind weiterhin insbesondere
zur Meldung an das Transparenzregister verpflichtet. Diese haben anhand festgelegter Datensätze Informationen über ihre wirtschaftlich Berechtigten, d.h. diejenigen natürlichen Personen, die die jeweilige Gesellschaft tatsächlich kontrollieren, einzuholen, aufzubewahren, aktuell zu halten und der registerführenden Stelle unverzüglich zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen (§§ 20, 21 GwG).
Strukturwechsel: Vom Auffang- zum Vollregister
Die wohl wichtigste Neuerung durch das TraFinG Gw betrifft den nunmehr zugunsten der europaweiten Vernetzung geplanten Strukturwechsel des Transparenzregisters von einem Auffangregister zu einem Vollregister.
Dies bedeutet, die bisher in § 20 Abs. 2 GwG enthaltenen Mitteilungsfiktionen entfallen ersatzlos. Danach galt die Meldepflicht zum Transparenzregister bislang als erfüllt, wenn sich die erforderlichen Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten aus bestimmten elektronischen öffentlichen Registern, insbesondere dem Handelsregister, ergaben. Nunmehr sind (u.a.) alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften ungeachtet der Datenlagen in Handelsregister & Co. zur Mitteilung an das Transparenzregister verpflichtet. Diese Änderung zieht insbesondere für die in der Vergangenheit meldeprivilegierten Unternehmensformen, wie GmbH und GmbH & Co. KG, erhebliche Konsequenzen nach sich, die ihre wirtschaftlich Berechtigten nunmehr ausnahmslos zu melden haben.
Hierbei sind die vom Gesetzgeber für die jeweilige Rechtsform vorgesehenen Übergangsfristen (vgl. Ziffer 3) zu beachten.
Umfang der meldepflichtigen Daten
Weiterhin wird sich mit dem Inkrafttreten des TraFinG Gw auch der Umfang der zu übermittelnden Daten über die „wirtschaftlich Berechtigten“ ausweiten: Neben Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Angaben zu Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sind nunmehr auch alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten zum Transparenzregister zu melden. Für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens am 1. August 2021 bereits gemeldeten wirtschaftlich Berechtigten gilt dies jedoch nur, wenn die betreffenden Angaben ohnehin aktualisiert werden.
Zugunsten von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften, deren Pflicht zur Mitteilung an das Transparenzregister bislang aufgrund einer Mitteilungsfiktion (§ 20 Abs. 2 GwG a.F.) als erfüllt galt, sieht das TraFinG Gw abhängig von der jeweiligen Rechtsform folgende Übergangsfristen vor:
Die in § 19 Abs. 1 GwG n.F. aufgeführten Angaben ihrer wirtschaftlich Berechtigten sind bis zu den vorgenannten Zeitpunkten der registerführenden Stelle (Bundesanzeiger Verlag) zur Eintragung in das Transparenzregister mitzuteilen.
Stephan Zuber
Partner
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Sonja Dechansreiter
Senior Manager
Rechtsanwältin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen