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Der Bundesrat hat am 5. November 2021 der Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben zugestimmt. Die hiermit einhergehenden Änderungen der Strom/GasGVV treten am Tage nach der Veröffentlichung der Verordnung im Bundesgesetzesblatt in Kraft, womit in Kürze zu rechnen ist. Eine Übergangsfrist ist nicht vorgesehen. Wir nennen die wichtigsten Änderungen und geben Ihnen Empfehlungen für die Praxis.
Die Änderungen betreffen insbesondere die Bereiche separater Messstellenvertrag, Ablesung und Abrechnung, Rechnungen, Versorgungsunterbrechungen sowie die Wirksamkeit von Kündigungen.
Separater Messstellenvertrag
Separater Abschluss eines Messstellenvertrags: Grundsätzlich beinhalten Grundversorgungsverträge auch die Verpflichtung des Grundversorgers, den erforderlichen Messstellenvertrag mit dem Messstellenbetreiber abzuschließen. Zukünftig müssen Grundversorger jedoch anbieten, dass der Messstellenvertrag separat vom Letztverbraucher mit dem Messstellenbetreiber geschlossen werden kann und dieser Vertrag somit nicht Gegenstand der Grundversorgerpflicht wird. Sofern ein Grundversorgungsvertrag bereits besteht, kann der Kunde auch während des bestehenden Lieferverhältnisses verlangen, dass der Messstellenvertrag aus dem Grundversorgungsverhältnis ausgeklammert wird. Die um den Messstellenvertrag reduzierten Kosten sind bei dem vereinbarten Entgelt zu berücksichtigen.
Empfehlung für die Praxis Grundversorger sollten ihre Preise dergestalt kalkulieren, dass die Kosten für den Messstellenvertrag kundenspezifisch berücksichtigt werden können. Speziell vor dem Hintergrund der steigenden Energiepreise ist damit zu rechnen, dass Preisanpassungen zukünftig wieder vermehrt einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden. Eine nachvollziehbare Kostenkalkulation ist unabdingbare Voraussetzungen für die gerichtliche Darlegung der Billigkeit von Preisanpassungen.
Ablesung und Abrechnung (§§ 11 und 12 Strom/GasGVV)
Verwendung von Ablesewerten: Die Regelungen zur Ablesung und zur Abrechnung in §§ 11 und 12 Strom/GasGVV werden an die Vorgaben der §§ 40a und 40b EnWG angepasst. Dies führt dazu, dass die Verwendung von Schätzwerten nur noch in Ausnahmefällen in Betracht kommt und aufseiten der Versorger einen erhöhten Begründungsaufwand erfordert. Grundsätzlich müssen Abrechnungen auch in der Grundversorgung auf abgelesenen Werten beruhen.
Empfehlung für die Praxis Wir empfehlen unseren Mandanten einen gestuften Prozess zur gesetzeskonformen Ermittlung der Ablesewerte aufzusetzen. Der Prozess sollte sicherstellen, dass die Schätzwerte nur in den zulässigen Ausnahmefällen herangezogen werden können und die erforderliche Begründung in der Rechnung vermerkt wird.
Rechnungen (§ 16 Strom/GasGVV)
Gleichlauf mit den Vorgaben im EnWG: Auch die Vorgaben zur Rechnungserstellung in § 16 Strom/GasGVV werden an die Vorgaben des EnWG, konkret an § 40 EnWG, angepasst. § 40 EnWG wurde erst mit der letzten EnWG-Novelle, welche am 27. Juli 2021 in Kraft getreten ist, geändert. Mit den Änderungen soll insbesondere der Wettbewerb gestärkt werden, indem die Letztverbraucher durch die Rechnungen bestmöglich informiert werden. Zu diesem Zweck sind die Lieferanten verpflichtet, zahlreiche Angaben und Informationen in die Rechnungen aufzunehmen.
Empfehlung für die Praxis Versorger, die ihre Rechnungen noch nicht an die Vorgaben des § 40 EnWG angepasst haben, sollten dies schnellstmöglich nachholen. Die Vorgaben in § 40 EnWG gelten unmittelbar, da keine Übergangsfrist vorgesehen wurde. Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben können u.a. Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände und durch Wettbewerber zur Folge haben.
Versorgungsunterbrechungen
Hürden für die Versorgungsunterbrechung werden nochmals erhöht (§ 19 Abs. 2 Strom/GasGVV): Der Verordnungsgeber hat die Hürden für eine Versorgungsunterbrechung wegen Zahlungsverzugs nochmals erheblich erhöht. Bislang war eine Versorgungsunterbrechung im Falle eines Zahlungsverzugs grundsätzlich vier Wochen nach Androhung möglich, sofern die Folgen der Unterbrechung nicht außer Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung standen, unbeanstandete und fällige Forderungen des Grundversorgers in Höhe von mindestens EUR 100 aufgelaufen waren und keine hinreichende Aussicht auf eine zukünftige Begleichung dieser Außenstände bestand.
Zukünftig werden diese Vorgaben u.a. dahin gehend erweitert, dass die Verhältnismäßigkeit der Versorgungsunterbrechung bereits dann nicht mehr gewahrt ist, wenn infolge der Unterbrechung eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben der dadurch Betroffenen zu besorgen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Grundversorger den Kunden mit der Androhung der Unterbrechung über die Möglichkeit informieren muss, dass dieser Gründe für eine Unverhältnismäßigkeit der Unterbrechung, insbesondere eine Gefahr für Leib und Leben, in Textform vortragen kann. Hierdurch erhält der Kunde die Möglichkeit, auf die Prüfung des Grundversorgers Einfluss zu nehmen.
Empfehlung für die Praxis Versorger sollten auch für die Fälle möglicher Versorgungsunterbrechungen einen entsprechenden Prozess aufsetzen und eine Entscheidungsmatrix zur Systematisierung der möglichen Fallgruppen erstellen. Aus der Verordnungsbegründung lässt sich ablesen, dass der Verordnungsgeber keine Querfinanzierung von sämtlichen Zahlungsausfällen möchte. Grundversorger sollten daher dokumentieren können, dass jeder Einzelfall geprüft wird und im Falle von Zahlungsverzügen nicht generell auf eine Versorgungsunterbrechung verzichtet wird, um die Ausfälle anschließend zu sozialisieren.
Wirksamkeit von Kündigungen
Bestätigung von Kündigungen: Kündigen des Letztverbrauchers müssen zukünftig zwingend durch den Grundversorger bestätigt werden (§ 20 Abs. 2 Strom/GasGVV). Bislang war dies nur als „Soll-Vorschrift“ ausgestaltet.
Empfehlung für die Praxis Versorger sollten einen standardisierten Prozess für den Versand der Kündigungsbestätigung einführen. Das Unterbleiben einer Kündigungsbestätigung kann Abmahnungen durch Verbraucherschutzverbände sowie durch Wettbewerber und schlimmstenfalls sogar Schadensersatzansprüche der Letztverbraucher zur Folge haben.
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