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Mit der Entscheidung des BAG vom 27. April 2021 wartete die Arbeitsrechtswelt gespannt auf eine Entscheidung dahingehend, ob das Recht auf Überlassung einer Kopie gem. Art. 15 Abs. 3 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auch die Erteilung einer Kopie eines vollständigen E-Mail-Verkehrs von Arbeitnehmern umfassen kann oder nicht.
Auch wenn das BAG Fragen zum Umfang des Anspruchs offenlassen konnte, ist mit der Entscheidung nun klar, dass ein datenschutzrechtlicher Anspruch einzig mit einem hinreichend konkreten Antrag außergerichtlich wie gerichtlich verfolgt werden kann. Ein Antrag eines Arbeitnehmers, welcher darauf gerichtet ist, ihm eine Kopie seines E-Mail-Verkehrs sowie E-Mails, die ihn namentlich benennen zur Verfügung zu stellen, reiche nach Auffassung des BAG zur Bestimmtheit des Antrags nicht aus. Hier bleibe für den Arbeitgeber unklar, welche E-Mails er genau zu überlassen habe.
Sachverhalt
In dem vorbezeichneten Verfahren streiten die Parteien neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses insbesondere auch über die Erteilung einer Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Nach arbeitgeberseitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses erteilte die Beklagte auf Verlangen des Klägers Auskunft über die personenbezogenen Daten bzw. Kategorien personenbezogener Daten des Klägers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO. Darüber hinaus stellte die Beklagte dem Kläger die gespeicherten personenbezogenen Daten als sog. ZIP-Dateien zur Verfügung. Dennoch beantragte der Kläger weiterhin, dass die Beklagte verurteilt werde, „dem Kläger eine Kopie seiner personenbezogenen Daten, die Gegenstand der von ihr vorgenommenen Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen“. Die Beklagte meint, sie habe den Anspruch auf Erteilung einer Kopie erfüllt, weil sie neben der E-Mail mit verschlüsselten Dateien auch das Passwort übersandt habe.
Erstinstanzlich wurde die Klage abgewiesen, weil der Kläger seinen Antrag nicht hinreichend konkretisiert habe und der Antrag unbestimmt sei.
In der durch den Kläger eingelegten Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen meint der Kläger, der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO sei hinreichend bestimmt, da er sich auf sämtliche Kopien beziehe. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschied mit Urteil vom 9. Juni 2020 – 9 Sa 608/19, dass der Antrag des Klägers wohl hinreichend bestimmt sei, jedoch ein weitergehender Anspruch, insbesondere auf Kopien des vollständigen E-Mail-Verkehrs, nicht bestehe. Es begründet dies damit, dass der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO nicht weiter als die in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelten Pflichtangaben zum Auskunftsrecht gehen könne. Eine weitergehende Auffassung, die den Anspruch auf ganze Datensätze erstreckt (so die Auffassung des OLG Köln, Urteil vom 26. Juli 2019, 20 U 75/18), überzeuge nicht. Die hiergegen eingelegte Revision vor dem BAG hatte in der Sache keinen Erfolg.
Entscheidung des BAG
Das BAG hielt bereits den Klageantrag des Klägers auf Überlassung einer Kopie von E-Mails für nicht hinreichend bestimmt i. S. d. § 253 Abs. 2 ZPO, wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht.
Fazit
Es ist zu beobachten, dass Arbeitnehmer gegenüber ihren Arbeitgebern datenschutzrechtliche Auskunftsansprüche vermehrt geltend machen. Wie bereits an der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen im Vergleich zur Entscheidung des OLG Köln erkennbar ist, werden der Umfang und die Reichweite des Anspruchs unterschiedlich behandelt. Hier lauert jedoch die nächste Gefahr für den Arbeitgeber. Auf eine Verletzung der Auskunftspflicht kann ein Schadensersatzanspruch wegen immaterieller Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts folgen.
Die Entscheidung des BAG brachte jedoch die Erkenntnis darüber, welche Anforderungen an die Formulierung des datenschutzrechtlichen Anspruchs konkret zu stellen sind. Wenn also (ehemalige) Arbeitnehmer entweder außergerichtlich und / oder gerichtlich einen datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch geltend machen, ist den Arbeitgebern zu empfehlen, zunächst genau zu prüfen (bzw. prüfen zu lassen), ob der Arbeitnehmer seinen Antrag auf Datenherausgabe präzise genug formuliert hat.
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