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In bestimmten Sonderfällen ist nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 19. Oktober 2021, Az.: VII R 26/20) bei strom- und energiesteuerlichen Entlastungsanträgen die Antragsfrist bis zum Ende des auf die Verwendung bzw. Entnahme folgenden Jahres nicht maßgeblich. Nun hat sich die Zollverwaltung dazu geäußert, wie sie mit dem Urteil bei vergleichbaren Sachverhalten umgehen wird.
Die Zollverwaltung listet in einer aktuellen Fachmeldung die Voraussetzungen auf, unter denen die Festsetzungsverjährung bei strom- und energiesteuerlichen Entlastungen erst mit nachweislicher Versteuerung und nicht schon mit Entnahme bzw. Verwendung beginnt. Zudem definiert sie, wann konkret eine nachweisliche Versteuerung vorliegen soll.
BFH-Urteil zum unversteuerten Bezug von Energieerzeugnissen
Der BFH hatte entschieden, dass das Versäumen der Antragsfrist in der Energiesteuer-Durchführungsverordnung aufgrund des unionsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dem Entlastungsanspruch nicht entgegenstehe, wenn die materiellen Entlastungsvoraussetzungen erfüllt sind. Weiterhin stellte der BFH fest, dass der Entlastungsanspruch auch nicht aufgrund zwischenzeitlich eingetretener Festsetzungsverjährung erloschen sei, wenn die nachweisliche Versteuerung eine Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs sei, der Antragsteller die Energieerzeugnisse aber unversteuert bezogen hatte und für diese noch keine Steuerfestsetzung erfolgt ist.
Damit trifft der BFH eine Abgrenzung zu seiner bisherigen Rechtsprechung zur selben Fragestellung, die jedoch im Zusammenhang mit Sachverhalten zu entscheiden war, in denen die Antragsteller die Energieerzeugnisse bzw. Strom versteuert bezogen hatten. Bei einem versteuerten Bezug hatte der BFH entschieden, dass der Entlastungsanspruch bereits mit der Verwendung bzw. Entnahme entsteht und nicht von der Festsetzung der Steuer bzw. Abgabe einer Steueranmeldung durch den Versorger bzw. Lieferer abhängig sei.
Antragsfristen für strom- und energiesteuerliche Entlastungen erneut prüfen
Da das BFH-Urteil zu einer obligatorischen Steuerbegünstigung erging und derzeit ein Verfahren zur entsprechenden Fragestellung bei einer fakultativen Steuerbegünstigung beim EuGH anhängig ist, kündigt die Zollverwaltung an, dass bis zu einer finalen Entscheidung in manchen Fällen eine vorläufige Festsetzung erfolgen wird.
Entlastungsberechtigte, die eine Frist zur Stellung strom- bzw. energiesteuerlicher Entlastungsanträge versäumt haben, sollten prüfen, ob auf Basis der BFH-Rechtsprechung die Antragsfrist unerheblich ist und auch noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist. Anhaltspunkte können hierbei die von der Zollverwaltung veröffentlichten Konkretisierungen bieten.
Karin Schlegel
Manager
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