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Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 272/22) entschieden, dass Arbeitgeber von der einmal erteilten Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis bei nachträglichen Änderungen nur aus sachlichen Gründen abweichen können.
Sachverhalt Die Klägerin war von August 2017 bis Februar 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihr ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wunsch-Formel aus. Da die Klägerin mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis nicht zufrieden war, bat sie die Beklagte zweimal um entsprechende Änderungen. Die Beklagte besserte das Zeugnis jeweils nach. Während in der ersten Korrektur die Schlussformel noch vollständig enthalten war, enthielt das letzte Arbeitszeugnis diese wohlwollende Schlussformel nicht mehr. Die Klägerin verlangte vor dem Arbeitsgericht die Wiederaufnahme der Dankes- und Wunschformel. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht bestätigten dieses Urteil.Rechtliche Würdigung Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 9 AZR 146/21) betont, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Dankes- und Wunschformel habe. Zugleich hat es eine Verpflichtung der Beklagten aufgrund des Maßregelungsverbots dahingehend angenommen, das Arbeitszeugnis unter Einschluss der begehrten Schlusssätze zu erteilen. Gemäß § 612a BGB dürfe nämlich der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübe. Der Arbeitnehmer solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nehme. Dieses Arbeitnehmerinteresse sei unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm zuvor selbst gestalteten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers grundlos nachträglich zu ändern. Das Maßregelungsverbot finde auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung.Praxis Es bleibt beim Grundsatz, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis haben. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil konkretisiert. Arbeitgeber sollten sich vor der Zeugniserteilung bewusst entscheiden, ob und welche Formulierungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Ist eine einmal erteilte Schlussformel im Arbeitszeugnis enthalten, kann nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen eine abweichende Regelung im abgeänderten Zeugnis getroffen werden.
Caroline Knoche
Manager
Rechtsanwältin
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