Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. Juni 2023 (Az. 9 AZR 272/22) entschieden, dass Arbeitgeber von der einmal erteilten Dankes- und Wunschformel im Arbeitszeugnis bei nachträglichen Änderungen nur aus sachlichen Gründen abweichen können.
Sachverhalt Die Klägerin war von August 2017 bis Februar 2021 bei der Beklagten beschäftigt. Nachdem die Klägerin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, stellte die Beklagte ihr ein Arbeitszeugnis mit einer Dankes-, Bedauerns- und Wunsch-Formel aus. Da die Klägerin mit der Leistungs- und Verhaltensbeurteilung im Arbeitszeugnis nicht zufrieden war, bat sie die Beklagte zweimal um entsprechende Änderungen. Die Beklagte besserte das Zeugnis jeweils nach. Während in der ersten Korrektur die Schlussformel noch vollständig enthalten war, enthielt das letzte Arbeitszeugnis diese wohlwollende Schlussformel nicht mehr. Die Klägerin verlangte vor dem Arbeitsgericht die Wiederaufnahme der Dankes- und Wunschformel. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt. Das Landesarbeitsgericht und das Bundesarbeitsgericht bestätigten dieses Urteil.Rechtliche Würdigung Das Bundesarbeitsgericht hat zunächst unter Verweis auf sein Urteil vom 25. Januar 2022 (Az. 9 AZR 146/21) betont, dass der Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf die Dankes- und Wunschformel habe. Zugleich hat es eine Verpflichtung der Beklagten aufgrund des Maßregelungsverbots dahingehend angenommen, das Arbeitszeugnis unter Einschluss der begehrten Schlusssätze zu erteilen. Gemäß § 612a BGB dürfe nämlich der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübe. Der Arbeitnehmer solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nehme. Dieses Arbeitnehmerinteresse sei unter dem Gesichtspunkt des Maßregelungsverbots grundsätzlich höher zu bewerten als das Interesse des Arbeitgebers, den von ihm zuvor selbst gestalteten Zeugnisinhalt in Reaktion auf ein rechtmäßiges Verhalten des Arbeitnehmers grundlos nachträglich zu ändern. Das Maßregelungsverbot finde auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anwendung.Praxis Es bleibt beim Grundsatz, dass Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf eine Schlussformel im Arbeitszeugnis haben. Diese Rechtsprechung hat das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil konkretisiert. Arbeitgeber sollten sich vor der Zeugniserteilung bewusst entscheiden, ob und welche Formulierungen in das Arbeitszeugnis aufgenommen werden. Ist eine einmal erteilte Schlussformel im Arbeitszeugnis enthalten, kann nur bei Vorliegen von sachlichen Gründen eine abweichende Regelung im abgeänderten Zeugnis getroffen werden.
Caroline Knoche
Manager
Rechtsanwältin
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen