Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Der Betriebsrat hat gemäß § 40 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) einen Anspruch auf die Übernahme der Kosten, die anlässlich der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einer Schulungsveranstaltung nach § 37 Abs. 6 BetrVG entstanden sind. Allerdings muss das vermittelte Wissen erforderlich sein.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 7. Februar 2024 – 7 ABR 8/23 – nun entschieden, dass Übernachtungs- und Verpflegungskosten für ein auswärtiges Präsenzseminar auch dann vom Arbeitgeber zu tragen sind, wenn derselbe Schulungsträger ein inhaltsgleiches Webinar anbietet.
Der Entscheidung des BAG lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Bei der Arbeitgeberin handelt es sich um eine Luftverkehrsgesellschaft, bei der durch einen Tarifvertrag eine Personalvertretung Kabine besteht, für deren Rechte die Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes entsprechend gelten.
Die Personalvertretung wollte zwei ihrer Mitglieder, die in Düsseldorf bzw. Köln ansässig waren, zu einer Grundlagenschulung in Binz auf Rügen schicken. Aufgrund der damit verbundenen hohen Reise- und Übernachtungskosten schlug die Arbeitgeberin vor, dieses Seminar an einem den Wohnorten der Mitglieder der Personalvertretung näheren Schulungsveranstalter zu besuchen oder alternativ bei demselben Veranstalter ein Webinar zu besuchen.
Die Personalvertretung beschloss daraufhin, ihre beiden Mitglieder, für die Zeit vom 24. August 2021 bis zum 27. August 2021, nicht nach Binz, sondern nach Potsdam zur Schulung "Betriebsverfassungsrecht Teil I" zu schicken.
Die Arbeitgeberin zahlte die für beide Teilnehmer anfallenden Kosten der Schulung. Sie verweigerte aber die Übernahme der Übernachtungs- und Verpflegungskosten mit der Begründung, dass die Mitglieder der Personalvertretung an dem zeit- und inhaltsgleichen Seminar desselben Veranstalters im Rahmen des angebotenen Webinars hätten teilnehmen können. Reisekosten von Düsseldorf bzw. Köln nach Berlin waren nicht entstanden, da die Mitglieder des Personalrats auf nicht gebuchten Plätzen in den Flugzeugen der Arbeitgeberin reisten. Die Personalvertretung hat im Beschlussverfahren dieses Verhalten überprüfen lassen.
Sowohl die erste Instanz als auch das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hatte im November 2022 der Personalvertretung recht gegeben. Auch das BAG entschied zugunsten der Personalvertretung. Die Kosten, die anlässlich einer Fortbildung anfallen, hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern die Kenntnisse, die in der Schulung vermittelt werden, erforderlich sind. Dies war hier unstreitig. Bei der Beurteilung, zu welchen Schulungen ein Betriebsrat, oder hier der Personalrat, seine Mitglieder entsendet, besteht ein "gewisser Spielraum". So kann zum einen die Art der Schulung, der Schulungsveranstalter und auch das Schulungsformat gewählt werden. Die Wahl ist nicht bereits deshalb eingeschränkt, weil bei einem Präsenzseminar höhere Kosten durch die Reise, Übernachtung und Verpflegung der Betriebsratsmitglieder entstehen. Das BAG hat die Ansicht der Personalvertretung, dass ein Präsenzseminar einen höheren Lernerfolg erziele und dadurch die höheren Kosten gerechtfertigt sein, nicht beanstandet.
Praxistipp
Trotz dieser Entscheidung sollten Arbeitgeber bei Anfragen zur Kostenübernahme von Schulungen zunächst die Erforderlichkeit der Schulung überprüfen. Außerdem sollten dem Betriebsrat kostengünstigere Alternativen vorgeschlagen werden, verbunden mit der Bitte die Kosten für die Schulungen im Auge zu behalten.
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen