Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Mit Urteil vom 29.11.2022 (Az.: XI R 18/21) und nachfolgend in einem Parallelverfahren (Urteil vom 11.05.2023, V R 22/21) haben beide Umsatzsteuersenate des BFH entschieden, dass die Zahlung des KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom kein Entgelt für eine Lieferung i.S.d. Umsatzsteuergesetzes ist.
Damit sieht der BFH für die im Umsatzsteueranwendungserlass geregelte und von der Finanzverwaltung praktizierte Hin- und Rücklieferfiktion für diese Strommengen keine Grundlage. Im Rahmen der Hin- und Rücklieferfiktion wurde angenommen, dass der tatsächlich vor Ort verbrauchte Strom zunächst vom Anlagenbetreiber an den Netzbetreiber geliefert wird. Und dann vom Netzbetreiber an den Anlagenbetreiber zu einem vergünstigten Preis zurückgeliefert wird, gemindert im Gegensatz zur Hinlieferung um den KWK-Zuschlag.
Diese Sichtweise führte dazu, dass nicht nur der tatsächlich eingespeiste Strom, sondern auch der dezentral verbrauchte Strom zunächst an den Netzbetreiber geliefert wurde, womit sich die Umsatzsteuer der Hinlieferung um diesen Anteil erhöht. Ebenso war auch die Rücklieferung, d.h. der tatsächlich dezentral verbrauchte Strom, der Umsatzsteuer zu unterwerfen.
Nach der Rechtsprechung des BFH kann hingegen weder von einer Hin- noch von einer Rücklieferung ausgegangen werden. Es liege hinsichtlich des dezentral verbrauchten Stroms kein Leistungsaustausch und somit keine umsatzsteuerbare Lieferung vor. Die dezentral verbrauchte Strommenge ist demnach nicht der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Es verbleibt dabei, dass lediglich der tatsächlich eingespeiste Strom an den Netzbetreiber geliefert wird und grundsätzlich diese Lieferung der Umsatzsteuer unterliegt.
Seitens der Finanzverwaltung war bislang noch keine öffentliche Reaktion auf das Urteil zu vernehmen. Insbesondere wurde der betreffende Abschnitt im Umsatzsteueranwendungserlass noch nicht geändert, so dass dort weiterhin die Hin- und Rücklieferfiktion geregelt ist.
Zwar haben die o.g. Urteile für sich genommen nur Gültigkeit für den dort entschiedenen Einzelfall. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Gerichte in gleich bzw. ähnlich gelagerten Fällen genauso entscheiden würden. Wir rechnen damit, dass die Urteile im Bundessteuerblatt veröffentlicht werden und somit für die Finanzverwaltung bindend wären.
Zudem ist zu erwarten, dass der Umsatzsteueranwendungserlass im Hinblick auf die BFH-Rechtsprechung angepasst wird. In den bisherigen Fällen, in denen eine langjährige Finanzverwaltungspraxis durch die Rechtsprechung geändert wurde, erfolgte die Veröffentlichung der Urteile mit einem begleitenden Schreiben des Bundesfinanzminisiterums (BMF). In der Regel enthielten diese Schreiben auch eine Nichtbeanstandungsregel, wonach die alte Rechtslage bis zu einem bestimmten Zeitpunkt (meist Zeitpunkt des Erscheinens des BMF-Schreibens) fortgeführt werden kann. Solche Übergangsregeln sind einheitlich auszuüben.
Was bei der Umsetzung der BFH-Urteile zu beachten ist
Schwierigkeiten in der Praxis könnten dadurch entstehen, dass einige Anlagenbetreiber aufgrund der Rechtsprechung eine geänderte Rechnung im Sinne der Rechtsprechung fordern. Andere Anlagenbetreiber werden unter Umständen auf eine Rechnung nach der Finanzverwaltungsansicht beharren, da diese aus Sicht der meisten Anlagenbetreiber vorteilhafter ist.
Die Entscheidung für einen Umstieg vor Inkrafttreten sollte jedoch wohl überlegt sein und im Zweifel mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden, da die Umstellung mit nicht zu vernachlässigen Kosten und Aufwand verbunden ist. Zudem ergeben sich Folgefragen, die vor der Umstellung für den konkreten Einzelfall durchdacht werden sollten. Dies betrifft insbesondere folgende Punkte:
Besprechen Sie mit uns dieseThemen und weitere bei Ihnen auftretende Fragestellungen.
Zudem kann es sich anbieten, im Rahmen der Umstellung die umsatzsteuerliche Behandlung von KWK-Anlagen allgemein auf den Prüfstand zu stellen, da hier einige Fallstricke lauern. Profitieren Sie hierbei von unserem Umsatzsteuer-Quick-Check, bei dem wir Ihre Abrechnungen von KWK-Anlagen für standardisierte Fälle sowie gerne auch von Ihnen ausgewählte Sondersachverhalte aus umsatzsteuerlicher Sicht auf Richtigkeit prüfen. Über das Ergebnis erhalten Sie eine verständliche Zusammenfassung sowie konkrete Handlungsempfehlungen. Alternativ bieten wir Ihnen gerne auch einen umfassenden Umsatzsteuer-Workshop an, bei dem wir auf Ihr Unternehmen zugeschnittene Umsatzsteuerthemen mit Ihnen besprechen.
Enno Thönnes
Partner
Rechtsanwalt, Steuerberater
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen