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Eine arbeitsvertraglich geregelte Ausschlussklausel (auch bekannt als „Ausschlussfristenregelung“ oder „Verfallklausel“), die die Haftung wegen Vorsatz entgegen § 202 Abs. 1 BGB begrenzt, erklärte das BAG für insgesamt unwirksam. § 202 Abs. 1 BGB besagt, dass die Verjährung bei Haftung wegen Vorsatz nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden kann (Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 9. März 2021 – 9 AZR 323/20).
Nach Auffassung des BAG erstrecke sich § 202 Abs. 1 BGB nicht nur auf Vereinbarungen über die Verjährung, sondern auch auf Vereinbarungen über Ausschlussfristen. Damit könne eine Haftung aus vorsätzlich begangener Vertragspflichtverletzung oder aus unerlaubter Handlung nicht mehr durch vertragliche Ausschlussfristen ausgeschlossen werden.
Das vorstehende Urteil des BAG korrespondiert zu dem jüngst vorgenommenen Rechtsprechungswechsel des BAG. Bis zu diesem sprach das BAG den Ausschlussklauseln, die nicht ausdrücklich die Anwendung von § 202 Abs. 1 BGB ausgenommen hatten, lediglich Teilunwirksamkeit zu. Angesicht der Ausprägung von § 202 Abs. 1 BGB als Verbotsnorm sei nun insgesamt von einer Nichtigkeit auszugehen.
Die Parteien streiten über die Abgeltung von Urlaub aus dem Jahr 2017.
Der Arbeitsvertrag regelte u. a.:
„Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“
„Die Vertragsparteien müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend machen und im Falle der Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von weiteren drei Monaten einklagen.
Andernfalls erlöschen sie. Für Ansprüche aus unerlaubter Handlung verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung.“
Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis außerordentlich im Oktober 2017. Im Dezember 2018 fordert der Kläger die Beklagte auf, ihm 25 Urlaubstage aus dem Jahr 2017 abzugelten, die ihm wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden konnten. Die Beklagte wies den Anspruch als verfallen zurück.
Der Kläger meint, die vertragliche Ausschlussfrist sei unwirksam, weil sie Ansprüche erfasse, für die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen Ausschlussfristen nicht vereinbart werden dürften. Die Herausnahme allein deliktischer Ansprüche genüge den Anforderungen des § 202 Abs. 1 BGB nicht.
Das Arbeitsgericht wies die Klage ab und das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg.
Das BAG hielt zunächst fest, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsabgeltung als reiner Geldanspruch auch den Ausschlussfristen unterliegen kann. Dem stehe weder der unabdingbare Schutz des gesetzlichen Mindesturlaubs noch die Rechtsprechung des EuGH entgegen.
Allerdings verstoße die arbeitsvertragliche Ausschlussklausel gegen § 202 Abs. 1 BGB, weil sie in unzulässiger Weise die Haftung wegen Vorsatzes begrenze. Mithin sei sie unwirksam. Zweck des § 202 Abs. 1 BGB sei der umfassende Schutz gegen vereinbarte Haftungsbeschränkungen aus vorsätzlichen Schädigungen. Von § 202 Abs. 1 BGB erfasst seien auch Vereinbarungen über Ausschlussfristen. Die von der Beklagten im Arbeitsvertrag des Klägers vereinbarte Ausschlussklausel nehme Haftungsansprüche aufgrund vorsätzlicher Schädigungen nicht hinreichend aus dem Anwendungsbereich der Ausschlussklausel aus. Aus der Sicht eines verständigen Vertragspartners sei nicht davon auszugehen, dass die Klausel Ansprüche wegen vorsätzlichen Vertragsverletzungen nicht erfasse. Der Umkehrschluss des Bezuges auf „Ansprüche aus unerlaubter Handlung“ ergebe, dass sich der Anwendungsbereich der Ausschlussfrist auf alle Ansprüche erstrecken soll, die nicht als ausgenommen aufgeführt sind.
Dieser Verstoß habe die Gesamtunwirksamkeit zur Folge, da die Klausel nicht logisch teilbar sei. Sie erfasse inhaltlich und sprachliche sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ohne konkrete Differenzierung.
Die vorliegende Entscheidung zeigt erneut, wie sehr die Rechtsprechung in Bezug auf Ausschlussfristen im Wandel ist. Daher ist bei der Verwendung von Ausschlussklauseln kontinuierlich die aktuelle Rechtsprechung zu berücksichtigen. So ergibt sich nunmehr, dass ebenso wie die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz auch der Anspruch nach § 202 Abs. 1 BGB insgesamt von den Ausschlussfristen ausgenommen werden muss. Andernfalls droht insgesamt die Gefahr der Unwirksamkeit einer Ausschlussklausel.
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