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Digital Markets Act (DMA) und Digital Service Act (DSA) sollen gemeinsam einen sicheren digitalen Raum schaffen.
Während der DSA hauptsächlich die Inhalte von Nutzern und deren Rechte in digitalen Diensten adressiert, fasst der DMA vor allem die sehr großen Online-Plattformen, sog. Gatekeeper, ins Auge.
Dieser Beitrag setzt sich mit dem DMA und dessen Auswirkungen auseinander. Er ist der zweite Teil einer Reihe zu DSA und DMA. Den ersten Teil finden Sie hier.
I. Welcher Zweck wird mit dem DMA verfolgt?
Zweck des DMA ist es, durch einheitliche Wettbewerbsbedingungen einen funktionierenden Binnenmarkt mit bestreitbaren und fairen Märkten im digitalen Sektor zu gewährleisten. Davon sollen insbesondere gewerbliche Nutzer und Verbraucher profitieren können. Zudem soll der häufig beklagten „Durchsetzungsschwäche“ der vorhandenen Kontrollinstrumente der Kartellbehörden in Bezug auf die sich schnell weiterentwickelnde Digitalwirtschaft entgegengetreten werden.
II. Wer ist vom DMA betroffen?
Adressaten des DMA sind. zentrale Plattformanbieter, die mit ihren digitalen Diensten eine dauerhaft gefestigte Stellung innehaben und als kaum vermeidbare Torwächter, sog. Gatekeeper, für gewerbliche Nutzer oder Endnutzer in der Europäischen Union gelten. Zu den zentralen Plattformdiensten zählen u.a. Online-Vermittlungsdienste, Online-Suchmaschinen, Soziale Netzwerke, Betriebssysteme, Webbrowser und virtuelle Assistenten. Der DMA zielt insbesondere auf die Unternehmen Alphabet (Google), Amazon, Apple und Meta (Facebook) ab.
Ob ein Unternehmen tatsächlich eine solche Gatekeeper-Stellung hat, bestimmt sich nach kumulativen objektiven Kriterien, die in einem aufwändigen Verfahren festgestellt werden müssen. Dazu gehört einerseits ein Größenkriterium mit einem EU-weiten Umsatz von 7,5 Mrd. Euro in den letzten drei Geschäftsjahren oder eine Fair-Market-Value-Bewertung von 75 Mrd. Euro zzgl. des Angebots desselben zentralen Plattformdienstes in drei EU-Mitgliedstaaten, ein Gateway-Kriterium mit mindestens 45 Mio. monatlich aktiven Endnutzern und mindestens 10.000 jährlich aktiven gewerblichen Nutzern, sowie ein Dauerkriterium, dass das Gateway-Kriterium in den letzten drei Geschäftsjahren erfüllt wurde.
III. Welche Verpflichtungen bringt der DMA mit sich?
Der DMA sieht je nach Art der zentralen Plattformdienste verschiedene Verpflichtungen (Dos) und Verbote (Don’ts) vor. Art. 5 DMA enthält Vorgaben, die ohne weitere Konkretisierung anwendbar sind, Verpflichtungen aus Art. 6 DMA hingegen können von der Europäischen Kommission weiter spezifiziert werden. Art. 7 DMA enthält weitgehende Interoperabilitätsverpflichtungen für Messenger-Dienste.
1. Die Verpflichtungen im Einzelnen
Die Art. 5, 6 und 7 DMA enthalten eine Vielzahl von Dos und Don‘ts. So gibt es auf Seite der Don’ts beispielsweise Verbote der Datenkombination, Verbote, die Rechtsbehelfe von Nutzern einzuschränken, eine Registrierung bei anderen zentralen Plattformdiensten zu verlangen, sich bei Ranking, Indexierung und Crawling selbst zu bevorzugen sowie ein Verbot der Datennutzung im Wettbewerb.
Auf Seite der Dos gibt es u.a. die Verpflichtung, Anzeigekunden und Herausgebern Informationen zu Werbepreisen zur Verfügung zu stellen, die Installation von Apps zu erlauben, Interoperabilität für bestimmte Hardware- und Softwarefunktionen zu ermöglichen, die FRAND-Konditionen (Fair, Reasonable and Non-Discriminatory) für App-Stores, Online-Suchmaschinen und Online-Soziale Netzwerken zu gewähren sowie spezifische Interoperabilitätsverpflichtungen für Messenger-Dienste umzusetzen. Hinzu kommt, dass Gatekeeper auch Unternehmenszusammenschlüsse in den betroffenen Bereichen künftig stets bei der Europäischen Kommission notifizieren müssen.
2. Konsequenzen bei Verstößen
Zur Überprüfung, ob die Gatekeeper den Bestimmungen des DMA nachkommen, kann die Europäische Kommission auf bekannte Ermittlungsmaßnahmen aus dem Kartellrecht zurückgreifen: von Auskunftsersuchen über Zeugenbefragungen bis hin zu Durchsuchungen (sog. „Dawn Raids“).
Stellt sie einen Verstoß fest, können Bußgelder i.H.v. bis zu 10 % des weltweiten Konzernumsatzes verhängt werden, bei wiederholten Verstößen sogar bis zu 20 %. Auch die Durchsetzung der Vorgaben des DMA durch nationale Behörden und Unternehmen als Kläger (sog. Private Enforcement) wurde in den DMA aufgenommen.
3. Auswirkungen auf Unternehmen ohne Gatekeeper-Stellung
Unmittelbare Auswirkungen auf Nicht-Gatekeeper Unternehmen hat der DMA nicht. Für sie stellen sich dennoch Fragen im Zusammenhang mit dem DMA immer dann, wenn sie mit Diensten eines Gatekeepers in Berührung kommen, d.h. auf Nutzerseite. Sie können dann prüfen, ob ein Gatekeeper bestimmten ihm auferlegten Verpflichtungen nachkommt und sich bei Verstößen bei der Europäischen Kommission oder den zuständigen nationalen Behörden beschweren (in Deutschland wohl das Bundeskartellamt). Zudem können sich Industrievertreter auch bei von der Europäischen Kommission abgehaltenen Workshops und Konsultationen zum DMA beteiligen sowie ggf. auch auf das Private Enforcement vor den Zivilgerichten zurückgreifen, welches besonders durch die geplante 11. GWB-Novelle erleichtert werden soll.
IV. Wann greifen die rechtlichen Pflichten des DMA?
Geltung der Regeln des DMA
Sechs Monate nach Inkrafttreten des DMA entfaltet der DMA zum Großteil seine Wirkung. Das Verfahren zur Benennung der Gatekeeper beginnt.
Mitteilung betreffend der Schwellenwertdaten
Binnen zwei Monaten müssen die Betreiber zentraler Plattformdienste selbst bewerten, ob sie als Gatekeeper eingestuft werden könnten. Sie müssen der Europäischen Kommission mitteilen, wenn sie die quantitativen Schwellenwerte überschreiten.
Benennung der Gatekeeper
Spätestens 45 Tage nach Eingang der von den Betreibern zentraler Plattformdienste eingereichten Informationen muss die Europäische Kommission entscheiden, ob sie ein Unternehmen als Gatekeeper benennt. Sie kann zu diesem Zweck auch weitergehende Untersuchungen anstellen.
Anwendungspflicht der DMA-Regelungen
Sechs Monate nach der Benennung als Gatekeeper müssen die Unternehmen die Verpflichtungen des DMA anwenden.
Überprüfung der Verpflichtungen für Gatekeeper
Nach Durchführung einer Marktuntersuchung (18 Monate) auf eigene Initiative oder auf Antrag von mindestens drei Mitgliedstaaten muss die Europäische Kommission über ihr Ergebnis berichten und kann dem Rat und Parlament bei Bedarf ergänzende Regelungen für Gatekeeper vorschlagen.
Evaluation der DMA-Regelungen
Die Europäische Kommission muss die Regulierung evaluieren und über das Ergebnis dieser Prüfung berichten. Dies betrifft insbesondere auch die Notwendigkeit, die Interoperabilitätspflichten auf Soziale Netzwerke auszuweiten.
V. Wie ist das Verhältnis zur bestehenden Regulierung auf nationaler und EU-Ebene?
Schnittstellen finden sich auf nationaler Ebene in Deutschland vor allem mit § 19a GWB, der als kartellrechtliche Regelung den Wettbewerb im Digitalsektor adressiert. Eine komplementäre Anwendung beider Regelungen ist durch die Öffnungsklausel des DMA aufgrund teils unterschiedlicher Anwendungsschwellen und -voraussetzungen möglich, so dass beide Regelungen gemeinsam den fairen Wettbewerb im digitalen Sektor gewährleisten.
VI. Fazit
Der DMA enthält zahlreiche und weitreichende Regelungen für Unternehmen im digitalen Sektor. Auch wenn die genauen Auswirkungen noch abzuwarten sind, sollten sich nicht nur Unternehmen, die als Gatekeeper in Betracht kommen, mit den Regelungen des DMA auseinandersetzen, um ihre Möglichkeiten bei Kontakt zu Gatekeepern zu kennen. Schließlich kann vor allem das Private Enforcement, das auch mit der 11. GWB-Novelle einfacher werden soll, für Unternehmen mit Berührungspunkten zum digitalen Sektor eine Rolle spielen und etwa den Zugang zu Daten erleichtern.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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