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Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) wurde am 10. Juni 2021 beschlossen. Grundsätzlich sollen die Prinzipien des deutschen Handels- und Gesellschaftsrechts, vor allem aber die Funktionsfähigkeit und Verlässlichkeit der Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters gewahrt werden und gleichzeitig eine virtuelle Nutzung ermöglicht werden. Doch wie erfolgt die Umsetzung konkret und welche Auswirkungen hat dies auf die Praxis?
Das Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie soll die EU-Richtline 2019/1151 des Europäischen Parlaments ins deutsche Recht übertragen. Am 10. Februar 2021 veröffentlichte das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz den dazugehörigen Referentenentwurf, am 10. Juni 2021 wurde nun die DiRUG vom Deutschen Bundestag verabschiedet. Es sieht Neuerungen vor, die die Online-Gründung von Gesellschaften und einen grenzüberschreitenden Austausch von Informationen der europäischen Register ermöglichen soll.
Insbesondere die Gründung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) soll künftig mittels Videokonferenz erfolgen können. Die Gebühren hierfür belaufen sich auf 25 Euro/Fall. Außerdem soll die Anmeldung im Handels- oder Genossenschaftsregister ebenfalls elektronisch erfolgen können, entweder per Videokonferenz oder mittels elektronischer Signatur in Anwesenheit eines Notars. Auch der Einreichung und Eintragung bestimmter Urkunden und Informationen für Kapitalgesellschaften wird künftig der elektronische Weg eröffnet. Konkret werden diese Optionen also Einzelkaufleuten, Aktiengesellschaften, GmbHs und Genossenschaften zur Verfügung gestellt. Personenhandelsgesellschaften und Partnergesellschaften hingegen werden diese elektronischen Alternativen nicht in Anspruch nehmen können.
Die Notarkammer soll künftig ein Video-Kommunikationssystem betreiben, welches die vorgesehenen Neuerungen ermöglichen soll. Es soll das Beurkunden von Willenserklärungen und die Beglaubigung von qualifizierten elektronischen Signaturen ermöglichen. Dabei sollen zur Identifizierung unter anderem die e-ID-Funktion des deutschen Personalausweises, aber auch elektronische Identifizierungsmittel, die von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurden, dienen.
Auch die Eintragung von Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften in das Handelsregister, sowie die Einreichung von Urkunden und Informationen sollen künftig elektronisch vorgenommen werden können. Im Zuge dessen soll der Informationsaustausch bezüglich europäischer Zweigniederlassungen über das Europäische System der Registervernetzung (Business Registers Interconnections System – „BRIS“) grenzüberschreitend ermöglicht werden. Ebenfalls über dieses System sollen den EU-Mitgliedstaaten und den Vertragsstaaten des EWR Informationen zu disqualifizierten Geschäftsführern von Kapitalgesellschaften zugänglich gemacht werden. So können zukünftig ausländische Bestellungshindernisse aufgrund eines einschlägigen Berufs- und Gewerbeverbotes beispielsweise von GmbH-Geschäftsführern, Liquidatoren oder Vorstandsmitgliedern berücksichtigt werden.
Registerinformationen sollen ebenfalls über BRIS zugänglich gemacht werden. Daten aus dem Handels-, Vereins-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregister oder Dokumente, die zum Register eingereicht worden sind, können zukünftig darüber abgerufen werden. Der Beschluss vom 10. Juni 2021 hat den Entwurf diesbezüglich jedoch konkretisiert: Es sollen sich nur Informationen zu einzelnen Registerblättern abrufen lassen, eine konkrete Suche nach natürlichen Personen wird nicht möglich sein. Die bisher anfallende Gebühr für den Abruf dieser Daten entfällt, stattdessen wird ihr Bereitstellen künftig für den jeweiligen Anmelder mit 40 Euro/Fall gebührenpflichtig. Die Bekanntmachung von Informationen und Rechnungsunterlagen erfolgt über die Bereitstellung zum erstmaligen Abruf. Eine separate Bekanntmachung und die dadurch anfallenden Entgelte entfallen zwar, aber es entstehen neue Gebühren, beispielsweise für die Einstellung von Rechnungsunterlagen und Unternehmensberichten im Unternehmensregister (durchschnittlich 25 Euro/Fall).
Ziel des Gesetzes ist es, die genannten Verfahren durch die Einführung einer elektronischen Option europaweit zu vereinfachen und gleichzeitig die Kosten sowie den Zeit- und Verwaltungsaufwand gerade für Kleinstunternehmen bzw. kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zu reduzieren. Auch wenn das Gesetz dahin gehend viele Neuerungen mit sich bringt, bleibt der Anwendungsbereich zumindest vorerst begrenzt. Über die Gründung hinaus wird es beispielsweise keine elektronische Alternative für beurkundungspflichtige Vorgänge geben. So wird es beispielsweise nicht möglich sein, mittels Videokommunikation Änderungen am Gesellschaftsvertrag vorzunehmen oder Anteile zu übertragen.
Oliver Köster, LL.M.
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Rechtsanwalt
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