Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung ade?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Im April dieses Jahres ist die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern vorerst gescheitert (wir berichteten). Mit einer Umsetzung in dieser Legislaturperiode ist nicht mehr zu rechnen, wohl aber kurzfristig zu Beginn der nächsten, da ansonsten mit Ablauf der Umsetzungsfrist am 17. Dezember 2021 ein Vertragsverletzungsverfahren droht. Aber nicht nur vor dem Hintergrund der ausstehenden Umsetzung der EU-Richtlinie ist das Thema Hinweisgebersystem aktuell. Auch das am 11. Juni 2021 verabschiedete sog. Lieferkettengesetz sieht unter anderem ein Beschwerdeverfahren vor, bei dem Hinweisgebermöglichkeiten eingerichtet werden müssen. Welche Pflichten entfallen dadurch auf Unternehmen?
Ziel des Gesetzes ist es die weltweite Menschenrechtslage entlang von Lieferketten durch die Achtung international anerkannter Menschenrechte, umweltbezogener Pflichten sowie Korruptionsbekämpfung zu verbessern. So soll etwa Kinder- oder Zwangsarbeit, Sklaverei, Diskriminierung, die Vorenthaltung eines angemessenen Lohns, Gewässer- und Luftverunreinigungen sowie schädliche Bodenveränderungen unterbunden werden.
Das Gesetz tritt zum 1. Januar 2023 in Kraft und betrifft Unternehmen mit Sitz im Inland, die in der Regel mindestens 3.000 Arbeitnehmer/-innen beschäftigen. Ab dem 1. Januar 2024 wird der Anwendungsbereich dann auch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern erweitert.
Unternehmen werden durch das Gesetz verpflichtet in ihrer Lieferkette menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in angemessener Weise zu beachten, wobei dadurch eine Bemühens- und keine Erfolgspflicht begründet wird. Daher müssen Unternehmen nicht garantieren, dass es zu keiner Menschenrechtsverletzung in ihrer Lieferkette kommt, sondern vielmehr nachweisen, dass sie die gesetzlich vorgesehenen Sorgfaltspflichten umgesetzt haben. Der gesetzliche Sorgfaltspflichtenkatalog umfasst die Einrichtung eines Risikomanagements, die regelmäßige Durchführung von Risikoanalysen, die Verabschiedung einer Grundsatzerklärung, die Verankerung von Präventionsmaßnahmen, die Einreichung eines Beschwerdeverfahrens sowie eine Dokumentations- und Berichtspflicht.
Verstöße gegen die Sorgfaltspflichten können mit hohen Zwangs- und Bußgeldern geahndet werden. So drohen Bußgelder von bis zu 8 Millionen Euro oder bis zu 2 % des Jahresumsatzes, wenn Unternehmen ihren Pflichten zum Ergreifen von Präventions- und Abhilfemaßnahmen oder zur Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens nicht nachkommen. Allerdings gilt der umsatzbezogene Bußgeldrahmen nur bei einem Jahresumsatz von mehr als 400 Millionen Euro. Daneben können bei einem verhängten Bußgeld von einer bestimmten Mindesthöhe Unternehmen bis zu drei Jahre von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Das Gesetz sieht vor, dass verschiedene Personen die Möglichkeit haben sollen, auf menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken und Verletzungen hinzuweisen. Hierzu gehören:
Dabei sieht das Gesetz vor, dass klare und verständliche Informationen zur Erreichbarkeit, Zuständigkeit und Durchführung des Beschwerdeverfahrens öffentlich gemacht werden müssen. Die barrierefreie Nutzung des Beschwerdesystems ist zu gewährleisten. Hierbei ist insbesondere an die Personen zu denken, die sich besonderen Hindernissen wie etwa mangelnder Sprach-, Lese oder Schreibkenntnisse, ausgesetzt sehen. Diesen Personen ist besondere Unterstützung zu bieten. Festgelegt ist auch, dass die vom Unternehmen mit der Durchführung des Verfahrens betraute Person Gewähr für unparteiisches Handeln bieten und insbesondere unabhängig und weisungsfrei sein muss. Außerdem muss ein wirksamer Schutz vor Benachteiligung oder Bestrafung aufgrund einer Beschwerde gewährleistet werden.
In einigen Punkten, wie dem Schutz vor Benachteiligung und Bestrafung, deckt sich das Sorgfaltspflichtengesetz mit der EU-Richtlinie zum Schutz von Whistleblowern. In anderen Bereichen, insbesondere in der Zielgruppe des Hinweisgebersystems, unterscheiden sich die beiden Rechtsakte. Unternehmen sollten sich daher frühzeitig Gedanken machen, welche der verschiedenen Normen auf sie zutreffen und welche Pflichten sich für sie ergeben.
In der Gesamtschau wird jedenfalls deutlich, dass das Thema Hinweisgebersysteme zunehmend Gegenstand von gesetzlichen Pflichten wird. Daher ist zu empfehlen sich frühzeitig mit der Einrichtung eines niederschwelligen und gut kommunizierten Hinweisgebersystems zu beschäftigen.
Alle News anzeigen