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Am 17. März 2023 wird sich der Bundestag ein weiteres Mal mit dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) auseinandersetzen. Damit soll die EU-Whistleblower-Richtlinie endlich in deutsches Recht umgesetzt werden. Was Unternehmen jetzt wissen müssen.
Nachdem der Bundesrat das Hinweisgeberschutzgesetz im Februar dieses Jahres abgelehnt hatte, war unklar, wie lange weiterhin Rechtsunsicherheit herrscht. In der Zwischenzeit verklagte die EU-Kommission Deutschland wegen der fehlenden Umsetzung der EU-Whistleblower-Richtlinie.
Zwei neue Entwürfe: Wann tritt das Gesetz in Kraft?
Die Regierungsfraktion hat nun zwei neue Gesetzesentwürfe in den Bundestag eingebracht.
Um eine erneute Blockade durch den Bundesrat zu verhindern, wurden in dem ersten Gesetzesentwurf, der weitgehend dem bisherigen Entwurf des Hinweisgeberschutzgesetzes entspricht, die durch den Bundesrat zustimmungspflichtigen Passagen entfernt. Inhaltlich ergeben sich folgende Änderungen:
Ansonsten ändert sich nichts an der bisherigen Fassung. Das heißt, die Kritikpunkte des Bundesrats bleiben bestehen:
Nach der Beratung in erster Lesung wird das HinSchG an den Rechtsausschuss weitergeleitet, bevor es zu einer zweiten und dritten Lesung im Bundestag kommt. Der Bundesrat muss dem neuen Gesetz nicht zustimmen, kann später aber Einspruch einlegen. Trotzdem könnte das Gesetz nun schneller in Kraft treten als angenommen.
Der zweite Gesetzesentwurf („Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz“) hat die Einbeziehung der oben ausgeschlossenen Personengruppe in das HinSchG zum Gegenstand und unterliegt der Zustimmung des Bundesrats.
Hinweis für die Praxis
Nach Inkrafttreten des Gesetzes besteht für alle Unternehmen ab 250 Mitarbeiter/-innen innerhalb eines Monats Handlungsbedarf, eine Meldestelle einzurichten und den Anforderungen des HinSchG zu entsprechen. Unternehmen mit bis zu 50 Mitarbeitenden räumt das Gesetz eine Übergangsfrist bis 17. Dezember 2023 ein.
Bitte überlegen Sie genau, welche Lösung für Ihr Unternehmen passend ist. Entweder Sie richten alle Meldekanäle direkt im Unternehmen ein. Oder Sie entscheiden sich für eine digitale Lösung oder für eine(n) externe(n) Ombudsmann/-frau, um dort die Hinweise entgegenzunehmen.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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