Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
Viele Unternehmen, die ihre Mitarbeiter in den letzten Jahren ganz oder teilweise ins Homeoffice geschickt oder ihnen erlaubt haben, von zu Hause zu arbeiten haben jetzt Schwierigkeiten, sie wieder zurück ins Büro zu beordern. Das LAG Hamm hat nun entschieden, dass es unter Umständen zulässig ist, Arbeitnehmern die Möglichkeit zur Arbeit im Homeoffice einseitig durch Teilkündigung wieder zu entziehen.
Im vorliegenden Fall (LAG Hamm, Urteil vom 16.03.2023, 18 Sa 832/22) hatten die Parteien eine Zusatzvereinbarung über die Tätigkeit im Homeoffice geschlossen. Diese enthielt sowohl eine Befristung der Tätigkeit im häuslichen Arbeitszimmer als auch eine entsprechende Kündigungsmöglichkeit unter Einhaltung einer Monatsfrist, mit der Folge, dass der Arbeitnehmer danach wieder verpflichtet wäre, die Arbeit in den Unternehmensräumen zu erbringen. Der Arbeitgeber hat nach längerer Krankheit des Arbeitnehmers diese Kündigungsmöglichkeit genutzt. Hiergegen hat der Arbeitnehmer geklagt.
Nach Auffassung des Gerichts sind zwar grundsätzlich einseitige Änderungen von Arbeitsvertragsbedingungen gegen den Willen einer Partei nicht möglich. Damit scheidet auch die Kündigung einzelner Vertragsbedingungen, die sogenannte Teilkündigung, aus.
Ausnahmsweise könne die Teilkündigung einzelner arbeitsvertraglicher Vereinbarungen aber zulässig sein, wenn dem Kündigenden hierzu vertraglich ein Recht eingeräumt worden ist. In dem Fall würde der Kündigende nur ein vertraglich vereinbartes Recht ausüben und nicht die Vertragsbedingungen einseitig gegen den Willen der anderen Partei ändern.
In der Möglichkeit der Teilkündigung lag vorliegend auch keine Umgehung zwingenden Kündigungsschutzrechts, denn es ging nicht um die im Gegenseitigkeitsverhältnis stehenden vertraglichen Hauptpflichten. Der Ort der Arbeitsleistung ist grundsätzlich vom Direktionsrecht des Arbeitgebers erfasst und betrifft nicht die Leistung des Arbeitnehmers selbst.
Praxistipp zur Homeoffice-Vereinbarung für Arbeitgeber
Die Gestattung der Homeoffice-Tätigkeit sollten Sie stets ausdrücklich vertraglich regeln. Wollen Sie sich als Arbeitgeber nicht ewig daran binden, dass Mitarbeiter im Homeoffice arbeiten dürfen, besteht entweder die Möglichkeit, die Homeoffice-Vereinbarung von vornherein zu befristen. Oder aber, da sich manche Mitarbeiter auf die Befristung nicht einlassen wollen, raten wir in jedem Fall dringend zu einer Kündigungsregelung hinsichtlich der Homeoffice-Tätigkeit oder einer Widerrufsklausel unter Angabe der Widerrufsgründe.
Stephanie Breitenbach
Senior Manager
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen