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Mit einer am gestrigen Mittwoch, den 13. Oktober 2021 (Az. 5 AZR 211/21) verkündeten Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht eine erheblich kritisierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen aus März 2021 (Az. 11 SA 1062/20) aufgehoben.
Nachdem das LAG Niedersachsen (wie auch die Vorinstanz, das Arbeitsgericht Verden) noch festgestellt hatte, dass die Schließung einer Verkaufsstelle durch behördliche Anordnung infolge der COVID-19-Pandemie zum Betriebsrisiko des Arbeitgebers gehöre und der Arbeitgeber daher gegenüber einem Arbeitnehmer zur Zahlung der Vergütung verpflichtet bleibe, hat das Bundesarbeitsgericht nun – richtigerweise – erkannt, dass die behördliche Anordnung der Geschäftsschließung als Maßnahme zur Pandemiebekämpfung das allgemeine Lebensrisiko betreffe und von allen gleichermaßen zu tragen sei und daher auch ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Vergütungszahlung nicht bestehe.
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin, die im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses („Minijob“) als Verkäuferin tätig ist, von Ihrer Arbeitgeberin, die mit Nähmaschinen und Zubehör handelt, die Vergütungszahlung für einen Monat (April 2020) verlangt, in dem die Arbeitgeberin ihren Betrieb aufgrund der Allgemeinverfügung der Freien Hansestadt Bremen zur Eindämmung des Coronavirus hat schließen müssen und daher die Arbeitsleistung der Klägerin nicht entgegen nehmen konnte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun – und anders als noch die Vorinstanzen – entschieden, dass der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls trägt, wenn zum Schutz der Bevölkerung vor schweren und tödlichen Krankheitsverläufen infolge von SARS-COV-2-Infektionen die sozialen Kontakte durch behördliche Anordnung auf ein Minimum reduziert und nahezu flächendeckend alle nicht für die Versorgung der Bevölkerung notwendigen Einrichtungen geschlossen werden. In diesem Fall – so das Bundesarbeitsgericht – realisiere sich nicht ein in einem bestimmten Betrieb angelegtes Betriebsrisiko (das stets der Arbeitgeber tragen müsse). Vielmehr sei die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung Folge eines hoheitlichen Eingriffs zur Abwehr einer die Gesellschaft insgesamt treffenden Gefahrenlage. Da sich insofern kein Betriebsrisiko realisiert habe, bestünde auch keine Vergütungsverpflichtung der Arbeitgeberin.
Das Bundesarbeitsgericht weist darauf hin, dass es in diesen Fällen Sache des Staates sei, gegebenenfalls für einen adäquaten Ausgleich der den Beschäftigten durch den hoheitlichen Eingriff entstehenden finanziellen Nachteile zu sorgen, was zum Teil mit dem erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld erfolgt ist. Soweit ein solcher – wie bei der Klägerin als geringfügig Beschäftigte – nicht gewährleistet werde, beruhe dies auf Lücken in dem sozialversicherungsrechtlichen Regelungssystem. Aus dem Fehlen eines solchen nachgelagerten gesetzlichen Anspruchs lasse sich jedoch keine arbeitsrechtliche Zahlungspflicht des Arbeitgebers herleiten.
Die Entscheidung liegt bisher nur als Pressemitteilung vor.
Urteile:
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Oktober 2021 – 5 AZR 211/21
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Niedersachsen Urteil vom 23. März 2021 – 11 SA 1062/20
Jacob Keyl
Partner
Rechtsanwalt, Wirtschaftsmediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht
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