Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) entschieden, dass das Verbot der Nutzung des Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist ein produzierender Betrieb im Bereich der Automobilzulieferindustrie. Durch betriebsbedingte Wartezeiten kommt es immer wieder zu Leerlaufzeiten, die Arbeitnehmer für die Erledigung privater Angelegenheiten mittels ihres Handys nutzen. Deshalb wies die Arbeitgeberin per Aushang auf das Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit hin. Der Betriebsrat forderte unter Hinweis auf einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand die Arbeitgeberin erfolglos auf, die Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen und zu unterlassen. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Das Arbeitsgericht Braunschweig und das LAG Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrates zurück.
Entscheidung
Auch wenn eine Begründung der Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht noch aussteht, steht zumindest fest, dass es sich dem Ergebnis der Vorinstanzen anschließt. Danach stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses könne der Arbeitgeber aufgrund seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Dagegen seien Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten –, nicht mitbestimmungspflichtig. Wirke sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, komme es darauf an, welcher Regelungszweck überwiege. Nach dem hier überwiegenden Regelungszweck der Weisung werde nicht ein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Gegenstand der Maßnahme sei vielmehr die Festlegung, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben.
Praxishinweis
Bislang war die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der privaten Nutzung von Handys während der Arbeitszeit in der Rechtsprechung umstritten (verneinend: LAG Hessen Az. 5 TaBV 178/19, LAG Rheinland-Pfalz Az. 6 TaBV 33/09; bejahend: ArbG München Az. 9 BVGa 52/15). Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts tritt nun Rechtssicherheit ein. Jedoch ist zu beachten, dass das Verbot der Mitnahme von Handys an den Arbeitsplatz oder dessen Nutzungsuntersagung auch in Sozialräumen während der Pausen mitbestimmungspflichtig bleibt.
Alle News anzeigen