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Das Metaverse gilt zahlreichen Experten zufolge als einer der wichtigsten Technologietrends, der sich bereits in rasender Geschwindigkeit verbreitet. Baker Tilly Director Andreas Metzner und Rechtsreferendar Maximilian Schmidt geben einen Überblick über die neue virtuelle Welt und deren rechtliche Fragestellungen.
Das Metaverse oder auch Metaversum ist, einfach ausgedrückt, ein digitaler Raum, in dem die unterschiedlichen bestehenden Handlungsräume des Internets zu einer virtuellen Welt verschmelzen können. Man könnte es als Weiterentwicklung der klassischen Social-Media-Plattformen bezeichnen, deren oft rein kommunikative Ebene um zahlreiche Handlungsfelder erweitert wird. Im in der Regel als 3D-Raum dargestellten Metaverse können Personen in Form eines Avatars zusammentreffen, interagieren und unter anderem Geschäfte abschließen, Bildungs- und Beratungsangebote wahrnehmen oder auch Sportkurse besuchen.
Kurzum: Der Anspruch des Metaverse ist es, die analoge Welt mit all ihrer Vielfalt in einen digitalen Rahmen zu transferieren. Dabei gibt es nicht bloß ein Metaverse, sondern mehrere Anbieter, die jeweils für sich genommen eine eigene Metaverse-Plattform betreiben, jede mit eigenen inhaltlichen Schwerpunkten und optischen Merkmalen. Zu nennen sind etwa die Plattformen Decentraland oder Sandbox.
Rechtliche Fragestellungen des Metaverse
Die bisherigen Erfahrungen aus Internet und Social Media zeigen, dass es sich hierbei um einen zumindest ähnlich empfindlichen Ort handelt wie die analoge Welt. Wo immer Menschen – egal, ob analog oder digital – aufeinandertreffen, kommt es zu Streitigkeiten und Regelungsbedarf. Daher ist es selbstredend unvermeidbar, dass sich auch im Metaverse rechtliche Fragestellungen ergeben: Sind virtuell geschlossene Verträge wirksam, nach dem Recht welches Staates richten sie sich und wie ist die Haftung bei nachträglichen Problemen ausgestaltet? Welche arbeitsrechtlichen Vorschriften gelten für virtuelle Beschäftigungsverhältnisse? Welcher Aufsicht unterliegen Bankgeschäfte im Metaverse, etwa Transfers von Kryptowährungen wie Bitcoin? Haben Urheber- und Markenrecht auch in der virtuellen Welt Geltung? Welche Rechte und Pflichten hat ein Mieter eines virtuellen Gebäudes? Diese Liste kann schon heute beinahe endlos fortgesetzt werden und stellt nur eine kleine Auswahl der Fragen über das Verhältnis zwischen analoger und digitaler Welt dar, die es in den nächsten Jahren zu beantworten gilt.
Die tatsächlichen Unterschiede zwischen beiden Welten sind oft nur minimal. Die Rechtsseite hingegen wirft regelmäßig Problemfelder auf, wie ein lebensnahes Beispiel verdeutlichen kann: A betreibt in einem Ladenlokal, bzw. in einem virtuellen Metaverse-Haus einen Einzelhandel. Dessen Nachbar B verursacht eine Störung, etwa durch Lärm oder geschäftsschädigende Handlungen.
In der analogen Welt hätte A in diesem Fall gegen den Nachbarn B mutmaßlich einen Anspruch gemäß § 1004 BGB in analoger Anwendung, der Betroffenen bei Eingriffen in deren Rechte und Rechtsgüter zuspricht, Beseitigung oder Unterlassen dessen verlangen zu können. Hinzu tritt unter Umständen einen Ersatzanspruch.
§ 1004 BGB analog auch im Metaverse anwendbar?
Für die digitale Welt hat die Rechtsprechung unlängst klargestellt, dass auch dort Grundsätze der realen Welt Anwendung finden können. Für den Fall, dass online rufschädigende Aussagen getätigt werden, steht es den Betroffenen zu, ein Unterlassen dessen und Ersatz zu verlangen. Die über Dekaden hinweg entwickelten Grundsätze des Gesetzgebers und der Gerichte sind allerdings mit wenigen Ausnahmen ausschließlich auf die analoge Welt zugeschnitten, schlicht aus dem Grund, dass die rasanten Entwicklungen und heutigen technischen Möglichkeiten nicht absehbar waren und sie es auch zukünftig kaum sind. Gerade dieses kleine Beispiel einer Störung in, um oder neben (virtuellen) Liegenschaften verdeutlicht auf anschauliche Weise die durchaus gleichlaufenden Bedürfnisse, virtuell und real.
Es bedarf daher weiterer Klärung, ob und wenn ja, in welchem Rahmen Abwehransprüche auch im Metaverse bestehen können. Zur Lösung dessen erscheint es als sinnvoller Ansatz, auch virtuell auf das anerkannte Rechtsinstitut des § 1004 BGB (analog) zurückzugreifen – die Anwendbarkeit des deutschen Rechts vorausgesetzt. Bis es so weit ist und Gesetzgeber sowie Rechtsprechung erste Grundsätze beschließen, wird es angesichts der rasanten Verbreitung des Metaverse vermutlich nicht mehr lange dauern.
Klar dürfte jedoch sein, dass wir uns alle darauf einstellen können, in absehbarer Zukunft Alltagsgeschäfte und -handlungen zu einem wesentlichen Anteil nicht mehr (nur) in der analogen, sondern auch in der virtuellen Welt vornehmen zu können und in vielerlei Fällen sicherlich auch vornehmen werden.
Andreas Metzner, LL.M.
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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