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Mit Einzug der neuen Regierung in den Bundestag ist noch in diesem Jahr die Erhöhung des Mindestlohns von € 9,82 auf € 12,00 zu erwarten. Arbeitgeber sollten aufgrund dieser zukünftigen nicht unerheblichen Belastung stets prüfen, welche Mitarbeitergruppen überhaupt mindestlohnberechtigt sind.
Unsicherheiten bestehen immer wieder bei der Beschäftigung von Praktikanten. Diesen steht grundsätzlich der gesetzliche Mindestlohn zu. Ausnahmen gelten aber für freiwillige Praktika, die eine Dauer von drei Monaten nicht überschreiten, oder Pflichtpraktika.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich vor Kurzem mit der Frage auseinandersetzen, ob ein verpflichtendes Vorpraktikum vor Studienbeginn ein Pflichtpraktikum ist und damit dem Mindestlohngesetz (MiLoG) unterfällt. Mit Urteil vom 19. Januar 2022 (Az.: 5 AZR 217/21) entschied das BAG, dass Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum absolvieren, welches nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist, keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn haben.
In dem Verfahren hatte die Klägerin ein über sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation der Beklagten absolviert, um die Zulassungsvoraussetzungen für den Erwerb eines Studienplatzes im Fach Humanmedizin an einer privaten, staatlich anerkannten Universität zu erfüllen. Die Zahlung einer Vergütung war zuvor nicht zwischen der beklagten Arbeitgeberin und der Klägerin vereinbart worden. Nach dem Praktikum machte die Klägerin Mindestlohn in Höhe von über € 10.000,00 Euro geltend, da dieses trotz bestehender Zulassungsvoraussetzung zur Aufnahme eines Studiums der Humanmedizin kein Pflichtpraktikum nach § 22 Abs. 1 Satz 2 MiLoG darstelle. Für ein solches bedürfe es nicht nur einer „hochschulrechtlichen Bestimmung“, sondern auch eines bereits bestehenden besonderen Gewalt- oder Vertragsverhältnisses zwischen der Universität und dem eingeschriebenen Studenten. Vor Bewerbung um einen Studienplatz bestehe ein solches Verhältnis nicht.
Schon das vorinstanzliche Landesarbeitsgericht hatte die Klage der Praktikantin abgewiesen. Das BAG hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Der bislang ausschließlich vorliegenden Pressemitteilung des BAG lässt sich entnehmen, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 1 MiLoG verpflichtet sei, da die Klägerin nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Gesetzes falle. Nach der Gesetzesbegründung des § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 MiLoG werden Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht nur für obligatorische Praktika während des Studiums ausgeschlossen, sondern auch für Vorpraktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Aufnahme eines bestimmten Studiums verpflichtend vorgeschrieben sind. Dies gelte auch für private Hochschulen, sofern sie staatlich anerkannt seien. Die vorgeschriebene Zugangsvoraussetzung stehe einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleich. Damit werde – nach Auffassung des BAG – gewährleistet, dass durch das Praktikumserfordernis der grundsätzlich bestehende Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn für Praktikanten nicht sachwidrig umgangen werde.
Darauf sollten Arbeitgeber achten
Als Arbeitgeber sollten Sie vor der Anstellung von Praktikanten stets abfragen, für welchen Zweck das Praktikum absolviert wird. Wenn dieses aufgrund bestehender Studienordnungen während oder vor dem Studium als Voraussetzung zur Zulassung von staatlichen oder privaten, aber staatlich anerkannten Hochschulen abgeleistet wird, fällt der Praktikant nicht unter das MiLoG. Jeder Einzelfall sollte daher vor der Einstellung geprüft werden.
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