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Bei Nachhaltigkeitsvereinbarungen von Unternehmen sorgt das Kartellrecht häufig für große Unsicherheit. Einlassungen des Kartellamts und vor allem der Europäischen Kommission dürften nun bald für mehr Klarheit sorgen und die kartellrechtliche Selbsteinschätzung zu Kooperationen für Nachhaltigkeitsziele erleichtern.
Fragen der Nachhaltigkeit sind, nicht zuletzt mit dem „Green Deal“ und der angestrebten Klimaneutralität, in Politik und Wirtschaft, aber auch bei den Verbrauchern angekommen. Um diese Ziele zu erreichen, ist es häufig sinnvoll, dass Wettbewerber miteinander kooperieren, um einheitliche Lösungen für bestimmte Branchen im Sinne der Nachhaltigkeit zu erarbeiten. Auch wenn solche Initiativen grundsätzlich wünschenswert sind, setzt das Kartellrecht Kooperationen zwischen Wettbewerbern enge Grenzen. Bei Verstößen gegen das Kartellverbot drohen den beteiligten Unternehmen Bußgelder, Auftragssperren bis hin zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.
Grundfrage ist deshalb, ob und wie sich das skizzierte Spannungsverhältnis zwischen Kartellrecht und Nachhaltigkeit auflösen lässt. Hier besteht bislang große Unsicherheit. Zwischenzeitlich bringen Äußerungen des Bundeskartellamts und der Europäischen Kommissionen mehr Klarheit.
Haltung des Bundeskartellamts Das Bundeskartellamt hat dieses Frühjahr bislang drei Fallberichte zu Kooperationen veröffentlicht, die Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Diese betreffen die „Initiative Tierwohl“, ein Finanzierungskonzept für Milcherzeuger und eine Initiative zur Förderung existenzsichernder Löhne im Bananensektor. Allerdings handelt es sich insoweit um Einzelfallentscheidungen, in denen die Bonner Behörde die verschiedenen Kooperationen geduldet hat. Die Ableitung allgemeiner Grundsätze aus diesen Entscheidungen ist deshalb nur eingeschränkt möglich.
Vorschlag der Europäischen Kommission zur kartellrechtlichen Bewertung von Nachhaltigkeitsinitiativen Auch Brüssel hat sich mit dem Zusammenspiel von Nachhaltigkeit und Kartellrecht befasst. Der Entwurf der neuen „Horizontal-Leitlinien“ von März 2022, die Anfang 2023 in Kraft treten sollen, enthält erstmalig eine umfassende Darstellung zur kartellrechtlichen Zulässigkeit sogenannter „Nachhaltigkeitsvereinbarungen“. Hierunter versteht die Europäische Kommission jede Art von horizontalen Kooperationsvereinbarungen, die tatsächlich Nachhaltigkeitsziele verfolgen. Sonderregelungen gibt es für Lieferketten für landwirtschaftliche Erzeugnisse. Die systematische Erörterung in diesen Leitlinien wird – wenn sie in dieser oder ähnlicher Form 2023 umgesetzt wird – für mehr Klarheit sorgen und ist geeignet, die Rechtssicherheit für Unternehmen zu erhöhen, da sich diese an den in diesen Leitlinien dargestellten Szenarien orientieren können. Letztlich wird zwischen drei Kategorien unterschieden:
Zulässige Nachhaltigkeitsvereinbarungen Keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken bestehen bei Nachhaltigkeitsvereinbarungen, die sich nicht auf Wettbewerbsparameter wie Preis, Menge, Qualität, Auswahl oder Innovationen auswirken. Dies gilt etwa für Vereinbarungen, bei denen nicht die wirtschaftliche Tätigkeit von Wettbewerbern, sondern nur unternehmensinternes Verhalten im Fokus steht, wie innerbetriebliche Verbote von Einwegplastik.
Auch die Verpflichtung, Nachhaltigkeitsstandards anzunehmen und einzuhalten, soll erlaubt sein, etwa zum Ersatz nicht nachhaltiger Produkte und Verfahren durch nachhaltige, zur Harmonisierung von Verpackungsmaterialien und -größen oder zu Anforderungen an die Umweltauswirkungen der Produktion. Grund hierfür ist, dass viele Nachhaltigkeitsstandards nur ein gewisses Ziel, nicht aber bestimmte Technologien oder Produktionsmethoden vorschreiben. So bleiben die Unternehmen frei in der Entscheidung über deren Art der Umsetzung.
Grenzen von Nachhaltigkeitsvereinbarungen Die Grenze des kartellrechtlich Erlaubten ist aber erreicht, wenn kein echtes Nachhaltigkeitsziel verfolgt wird, sondern Preisfestsetzungen, Markt- oder Kundenaufteilungen, Produktionsbeschränkungen oder Qualitäts- und Innovationsbeschränkungen betroffen sind.
Ein vergleichsweise abgesichertes Terrain soll es hingegen für Standardisierungsvereinbarungen für Nachhaltigkeitsziele geben, sofern diese Vereinbarungen gewisse Voraussetzungen erfüllen. Dies sind insbesondere die Transparenz des Prozesses zur Entwicklung des Standards und die Möglichkeit aller interessierten Unternehmen zur Beteiligung an diesem Prozess, die Unverbindlichkeit des Standards, die Vermeidung des Austauschs von nicht notwendigen sensiblen Geschäftsinformationen und die Etablierung eines Überwachungssystems zur tatsächlichen Einhaltung des Standards. Sind diese Anforderungen erfüllt, soll eine Wettbewerbsbeschränkung jedenfalls unwahrscheinlich sein.
Mögliche Freistellungen bei Verstößen gegen das Kartellverbot Sollte eine Nachhaltigkeitsinitiative im Einzelfall gegen das Kartellverbot verstoßen, kommt gleichwohl eine Rechtfertigung in Betracht: durch den Nachweis von Effizienzgewinnen, der Unerlässlichkeit, Weitergabe an die Verbraucher und keine Ausschaltung des Wettbewerbs. Neu ist dabei die Erwägung, dass insoweit auch berücksichtigt werden kann, dass Verbraucher ggf. dazu bereit sind, für nachhaltigere Waren und Dienstleistungen höhere Preise zu zahlen.
Horizontal-Leitlinien der Europäischen Kommission sorgen für mehr Klarheit Viele Unternehmen müssen sich in den kommenden Jahren mit dem Thema Nachhaltigkeit beschäftigen. Das Bundeswirtschaftsministerium hat ein Gutachten beauftragt, das es im Herbst veröffentlichen will und die Rechtssicherheit erhöhen soll. Werden die neuen „Horizontal-Leitlinien“ der Europäischen Kommission so umgesetzt, werden sie für Unternehmen für mehr Klarheit sorgen und die kartellrechtliche Selbsteinschätzung zu Kooperationen für Nachhaltigkeitsziele erleichtern.
Dr. Stefan Meßmer
Partner
Rechtsanwalt
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