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Das OLG Frankfurt a.M. hat sich kürzlich mit den Auswirkungen des § 130d Zivilprozessordnung (ZPO) auf die Zulässigkeit gerichtlicher Verfahren befasst. Baker Tilly Director Andreas Metzner und Rechtsreferendar Maximilian Schmidt ordnen die wegweisende Entscheidung ein.
Das OLG Frankfurt a.M. befasste sich kürzlich in dem Verfahren 26 W 4/22 mit der Frage nach der Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde, die allein auf dem Fax- oder Postweg eingereicht wird. Im zugrundeliegenden Verfahren war ein Zwangsgeld gegen den Beschwerdeführer verhängt worden, gegen das dieser sich zur Wehr setzen wollte. Der anwaltliche Vertreter des Beschwerdeführers legte zu diesem Zweck eine sofortige Beschwerde ein. Den Schriftsatz übermittelte er dem Gericht per Telefax und auf dem Postweg. Eine elektronische Übermittlung fand indes nicht statt. Das Gericht verwarf die Beschwerde mit Beschluss vom 27. Juli 2022 als unzulässig.
Hintergrund: Am 1. Januar 2022 trat § 130d ZPO in Kraft. Dieser Passus verpflichtet Anwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts zur Übermittlung vorbereitender Schriftsätze, Anträge und Erklärungen im Wege der elektronischen Datenübertragung.
Das OLG klärt mit seiner Entscheidung in diesem Zusammenhang zwei wesentliche Fragen:
Zunächst stellt das Gericht klar, dass die elektronische Übermittlung zwingende Zulässigkeitsvoraussetzung der entsprechenden Verfahren sei. Als solche habe es zwingend die Unzulässigkeit der Prozesshandlung und damit die Verwerfung des Antrags zur Folge, sollten die Dokumente – wie im zugrundeliegenden Verfahren – zur Fristwahrung allein per Fax oder Briefpost übermittelt werden. Damit stellt sich das OLG auf die Seite der bislang sehr wenigen vorangegangenen Entscheidungen zu dieser Materie, die jeweils entsprechende Prozesshandlungen als unwirksam behandelt haben. Handelt es sich nicht um verfahrensanstoßende Prozesshandlungen, sondern etwa um Erklärungen oder Parteivortrag, so gelten diese als nichtig oder ggf. als verspätet (vgl. Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, § 130d Rn. 4).
Des Weiteren entscheidet das OLG Frankfurt, dass dieser Grundsatz in sämtlichen Verfahren gelte. Umfasst sind also auch solche, in denen kein Anwaltszwang herrsche, etwa in einem Zwangsvollstreckungsverfahren wie dem zugrundeliegenden. Ein Anwalt kann sich somit nicht darauf berufen, seine Beteiligung sei überhaupt nicht von Nöten gewesen. Es genügt allein die Beteiligung eines sogenannten professionellen Einreichers.
Klargestellt sei, dass diese Pflicht ausschließlich die in § 130d ZPO genannten Personengruppen betrifft, insbesondere die Anwaltschaft. Beteiligte ohne rechtliche Vertreter können sich weiterhin fristwahrend den herkömmlichen Übermittlungswegen bedienen.
In der Vergangenheit traten immer wieder technische Probleme mit den elektronischen Übermittlungsplattformen auf. In solchen Situationen regelt § 130d ZPO zudem eine Ausnahme von der elektronischen Nutzungspflicht und erlaubt die herkömmlichen Übertragungswege. In diesem Fall muss der Anwalt die Übermittlungsprobleme unverzüglich und glaubhaft nachweisen.
Letztlich dürfte diese Entscheidung angesichts der angestrebten Digitalisierung des Zivilprozesses nur eine Frage der Zeit gewesen sein. Bereits die Einführung und fortschreitende Verbreitung der E-Akte im Zivilprozess zeugen vom Willen des Gesetzgebers, die "analoge Prozessführung" – zunächst jedenfalls hinsichtlich des Umgangs mit Dokumenten und Einreichungen – kontinuierlich abzubauen.
Analoge Einreichungen der Anwälte passen nicht zur digitalen Aktenführung in der Justiz und verursachen letztlich nur einen erheblichen Scan-Aufwand. Für Privatpersonen bestehen die bisherigen Zulässigkeitsvoraussetzungen zur Wahrung des einfachen Zugangs zum Recht zunächst fort. Ob dies angesichts der erkennbaren Entwicklungen auf Dauer so bleibt, darf sicherlich in Frage gestellt werden.
Andreas Metzner, LL.M.
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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