Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wir prüfen Ihre Vergangenheit und beraten Sie bei der Umsetzung zukünftiger Anforderungen und Vorhaben. Erfahren …
Unsere Mandanten vertrauen uns ihre wichtigsten rechtlichen Angelegenheiten an. Erfahren Sie mehr über unsere …
Steuergesetze sind komplex und dynamisch. Wir stellen uns gemeinsam mit Ihnen der Herausforderung Steuerrecht – …
Wir unterstützen Sie mit individuellen Lösungen, damit Ihr Unternehmen auch in Zukunft erfolgreich am Markt agiert …
Gewerkschaft scheitert: Gericht lehnt Ausschluss aus Personalrat ab
Krankenhausreform: Neue Ausnahme von der Fusionskontrolle im Krankenhauswesen
Änderung der Rechtsform des Zuwendungsempfängers: Förderung adé?
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Herausforderungen in der Unternehmensfinanzierung: Baker Tilly auf der Structured FINANCE 2024
Nachhaltigkeitsberichterstattung bei kommunalen Unternehmen: Änderung des Anwendungsbereichs zeichnet sich ab
Pillar 2: Registrierungspflichten bei Mindestbesteuerung zum Ende des Jahres
BEG IV: Umfassende Änderungen bei Verrechnungspreisdokumentationen
Vorsteuerabzug: Neue Regelungen für Kreditinstitute
Rechtssicherheit im Umgang mit Daten von Beschäftigten? Referentenentwurf für ein Beschäftigtendatengesetz
Immaterieller Schadensersatz: Facebook unterliegt beim BGH wegen Datenschutzverletzung
Digital-Gesetz: C5 für Cloud-Dienste im Gesundheitswesen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Aufgeheizte Stimmung im Fernwärmemarkt – Rahmenbedingungen, Preismechanismen und Klagen
Resilienz kritischer Infrastrukturen: Was Unternehmen jetzt über das KRITIS-Dachgesetz wissen müssen
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Baker Tilly beruft zwölf neue Partner aus eigenen Reihen
Baker Tilly Partner Dr. Alexander Fridgen als vorläufiger Insolvenzverwalter der CamperBoys GmbH bestellt
Baker Tilly Partner bestätigen Management Board
In Deutschland gilt bis auf Weiteres in allen Betrieben 3G. In der täglichen Praxis tauchen allerdings vermehrt Testnachweise auf, die äußerst zweifelhaft sind. So werden von verschiedenen Anbietern – zum Teil kostenlos – sog. „Online-Selbsttests“ angeboten. Auch Genesenennachweise sind zum Teil online erhältlich.
Derartige Online-Testzertifikate erlauben es Beschäftigten unserer Auffassung nach nicht, den Betrieb zu betreten. Sie erfüllen nicht die Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Testnachweis i. S. d. § 28b Abs. 1 IfSG.
Die entsprechenden Anforderungen ergeben sich aus der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV). Nach § 2 Nr. 7 SchAusnahmV ist ein Testnachweis ein Nachweis hinsichtlich des Nichtvorliegens einer Infektion mit dem Corona-Virus in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn bestimmte arbeitsmedizinische Verfahren durchgeführt wurden. Die zugrunde liegende Testung darf maximal 24 Stunden zurückliegen.
Außerdem setzt die Vornahme oder Überwachung einer Testung grundsätzlich die Anwesenheit vor Ort voraus. So sieht auch die Testverordnung für Testungen als Mindestanforderung eine „vor Ort-Überwachung“ vor. Testungen, bei denen zum Beispiel ein Arzt über Video die Durchführung eines Schnelltests überwacht, reichen dafür nicht aus.
Hoffnung auf baldige gesetzliche Grundlage zur Beseitigung rechtlicher Unsicherheiten
Es ist zu wünschen, dass schnellstmöglich die rechtliche Unsicherheit beseitigt wird und eine eindeutige rechtliche Grundlage geschaffen wird, um derartige „Angebote“ zu beseitigen.
So kommt das Bundesgesundheitsministerium richtigerweise zu der Einschätzung, dass videoüberwachte Selbsttestungen nicht ausreichen:
„Testnachweise im Sinne der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung, die in Deutschland im Rahmen von impf-, genesenen- oder testnachweisbezogenen Schutzkonzepten (sogenannte 3G-Konzepte) verwendet werden sollen, dürfen nicht auf einer bloßen videoüberwachten Selbsttestung beruhen.“ (https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-covid-19-tests.html, Stand 08.12.2021).
Dies muss erst recht gelten, wenn eine solche Videoüberwachung noch nicht einmal stattgefunden hat.
Arbeitgeber, die auf die Wirksamkeit von „Online-Selbsttests“ vertrauen – da auch nicht immer erkennbar ist, wie diese zustande gekommen sind – laufen im Zweifel Gefahr, eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, da kein ordnungsgemäßer Testnachweis vorliegt. Sollten die so zustande gekommenen Tests – wider Erwarten – jedoch vom Gesetzgeber oder der Rechtsprechung für wirksam erklärt werden, drohen Annahmeverzugslohnrisiken, soweit die Arbeitnehmer aufgrund der zweifelhaften Testnachweise nicht beschäftigt wurden.
Das Angebot der „Online-Testverfahren“ umfasst:
Marco Stahn
Director
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen