Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Ab dem 31.12.2023 entfällt die Genehmigungsfiktion für öffentliche Elektromobilitätsladepunkte von Elektrizitätsverteilernetzbetreibern. Stromnetzbetreiber müssen sich bis dahin für eine von zwei gesetzlichen Handlungsoptionen entscheiden.
Gemäß § 7c Abs. 1 S. 1 EnWG dürfen Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen ohne eine entsprechende Genehmigung der Bundesnetzagentur grundsätzlich kein Eigentum an öffentlichen Elektromobilitätsladepunkten halten, noch solche entwickeln, verwalten oder betreiben.
Nach der Übergangsvorschrift des § 118 Abs. 34 EnWG galten bisher Ladepunkte, die von Betreibern von Elektrizitätsverteilernetzen vor dem 27. Juli 2021 entwickelt, verwaltet oder betrieben wurden, als genehmigt. Diese Fiktion läuft nun jedoch am 31.12.2023 aus. Eine ursprünglich geplante Verlängerung der Fiktion um ein Jahr hat bislang noch keinen konkreten Eingang in Gesetzesvorhaben gefunden.
Insoweit sind Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nur dann berechtigt, Ladepunkte über den 31.12.2023 hinaus im Eigentum zu halten, zu verwalten oder zu betreiben, wenn ihnen eine Genehmigung nach § 7c Abs. 2 EnWG vorliegt. Fehlt es daran, droht ein Einschreiten der zuständigen Behörde.
Es zeichnet sich zudem ab, dass im Rahmen der Anwendbarkeit des § 7c Abs. 1 S. 1 EnWG keine De-minimis-Regelungen akzeptiert werden. Die Norm greift somit unabhängig von der Anzahl der Ladepunkte.
Lediglich für vertikal integrierte Unternehmen, an deren Elektrizitätsverteilnetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, wurde die Unbundling-Frist bis zum 31.12.2026 verlängert.
Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen müssen sich dementsprechend für eine der im Gesetz vorgesehenen Handlungsmöglichkeiten entscheiden:
Die Erteilung der angesprochenen Ausnahmegenehmigung erfordert in jedem Fall, dass nach Durchführung eines offenen, transparenten und diskriminierungsfreien Ausschreibungsverfahrens durch eine kommunale Gebietskörperschaft ein „regionales Marktversagen“ festgestellt wird. Allerdings ist die nähere Ausgestaltung des Genehmigungsverfahrens durch eine entsprechende Rechtsverordnung bislang nicht erfolgt. Über die weiteren Entwicklungen werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.
Sollten Sie im Zusammenhang mit Ihrem E-Mobilitätskonzept oder rund um die vorgenannten Handlungsalternativen Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an. Gerade im Zusammenhang mit Gesellschaftsgründungen im Bereich der Erneuerbaren Energien durch Kommunen und Stadtwerke bietet es sich an, die Ladepunkte in die Umstrukturierung mit einzubeziehen.
Jan Diehm
Director
Rechtsanwalt
Nicolas Plinke
Senior Manager
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen