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Durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz sind Arbeitgeber verpflichtet, 15 % des vom Arbeitnehmer umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfond, die Pensionskasse oder die Direktversicherung zu zahlen, soweit durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.
Seit dem 01.01.2019 gilt dies bereits für ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossene Verträge zur betrieblichen Altersvorsorge. Ab dem 01.01.2022 besteht die Verpflichtung nun auch für alle bestehenden Verträge, unabhängig vom Vertragsbeginn. Eine Verpflichtung zur Zahlung des Zuschusses besteht, sofern durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden. Entsteht durch die Entgeltumwandlung keine Ersparnis, weil der Arbeitnehmer z.B. auch nach der Entgeltumwandlung über ein Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) - Kranken- und Pflegeversicherung: 58.050 Euro sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung: 85.200 Euro (West) / 80.400 EUR (Ost) - verfügt, besteht keine Zuschussverpflichtung für den Arbeitgeber. Beträgt die Ersparnis des Arbeitgebers weniger als 15 %, da der Arbeitnehmer ein Arbeitsentgelt oberhalb der BBG in der Kranken- und Pflegeversicherung, aber unterhalb der BBG in der Renten- und Arbeitslosenversicherung erzielt, kann vom Arbeitgeber die tatsächliche Ersparnis zur Ermittlung des Arbeitgeberzuschusses ermittelt werden. Es steht dem Arbeitgeber jedoch auch in diesen Fällen frei, einen höheren Zuschuss zu gewähren.
Der Arbeitgeberzuschuss ist sozialversicherungsfrei, sofern er zusammen mit den übrigen nach §§ 3 Nr. 63 und 100 Abs. 6 EStG steuerfreien Beträgen vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung nicht übersteigt.
Sofern tarifvertragliche Regelungen bestehen, kann von der Zuschussverpflichtung abgesehen werden (Tariföffnungsklausel).
Sabine Sailer
Director
Rentenberaterin
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