Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte, Steuerberater und Unternehmensberater: Vier Perspektiven. Eine Lösung. Weltweit. …
Wirtschaftsprüfung und prüfungsnahe Beratung von Unternehmen ✓ Erfahrene Prüfer ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Rechtsberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Rechtsanwälte ✓ Exzellente juristische Beratung ✓ Maßgeschneiderte …
Steuerberatung für Unternehmen und Familienunternehmen ✓ Erfahrene Steuerberater ✓ Exzellente Beratung ✓ …
Unternehmensberatung für Unternehmen ✓ Erfahrene Consultants ✓ Exzellente Beratung ✓ Maßgeschneiderte Lösungen » …
Strengere Regeln für Verlustverrechnung: BFH bestätigt enge Auslegung
Finanzierung und Förderung: Neuausrichtung im Koalitionsvertrag
US-Sonderzölle: Kurzfristig optimieren – mittelfristig vorbereiten
EU-Omnibus-Paket: Weniger Aufwand bei der Nachhaltigkeitsberichterstattung?
Baker Tilly startet mit 23 neuen Directors ins Jahr 2025
In the News: Baker Tilly greift im Genossenschaftssektor an
Koalitionsvertrag 2025: Was sich bei der Fernwärme ändern soll
Arbeits- und Sozialrecht: Das steht im neuen Koalitionsvertrag
§ 153 Abs. 4 AO – Neues Risiko oder Business as usual?
NIS-2 und kein Ende: Umsetzung in Deutschland verzögert sich weiter
Neue Anforderungen an die Cloud-Verarbeitung von Gesundheitsdaten
Öffentliche Vergabe: Cyberversicherungen rechtssicher beschaffen
Branchenspezifische Kenntnisse sind unerlässlich, um die besten Voraussetzungen für individuelle Lösungen zu …
Was der Koalitionsvertrag für Stadtwerke, Energieversorger und kommunale Unternehmen bedeutet
Baker Tilly berät Biotech-Startup Real Collagen GmbH bei Investment durch US-Investor
Handelsrechtliche Bilanzierung von Emissionsberechtigungen und des THG-Quotenhandels
Profitieren Sie von gebündelten interdisziplinären Kompetenzen, Experten-Teams und individuellen Lösungen. Erfahren …
Baker Tilly bietet ein breites Spektrum individueller und innovativer Beratungsdienstleistungen in an. Erfahren …
Braunschweiger Traditionslogistiker Wandt begibt sich mit Baker Tilly in Eigenverwaltung
Energiestudie: Unsicherheit bremst Investitionen von Industrie und Versorgern in Deutschland
Dr. Alexander Fridgen zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Reha-Klinik Prinzregent Luitpold Bad Reichenhall bestellt
Nur eine qualifizierte elektronische Unterschrift sichert die Befristung.
In der digitalisierten Welt wird die Frage, ob Arbeitsverträge elektronisch signiert werden können, immer aktueller.
Ganz grundsätzlich gilt, dass Arbeitsverträge nicht an die Schriftform gebunden sind. Ein Arbeitsvertrag kann letztlich auch mündlich geschlossen werden, um wirksam zu sein. Selbstverständlich ist es aus Gründen der Beweisbarkeit sinnvoll, einen Arbeitsvertrag schriftlich zu schließen. Auch nach dem Nachweisgesetz (NachwG) müssen die wesentlichen Bedingungen des Arbeitsvertrages schriftlich niedergelegt werden. Ein Verstoß gegen die Vorschriften des NachwG führt allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Arbeitsvertrages. Es entstehen allenfalls Schadensersatzansprüche.
Ist Schriftform angeordnet, kann diese nach § 126 Abs. 3 BGB durch die elektronische Forma ersetzt werden, sofern eine gesetzliche Vorschrift nicht etwas anderes bestimmt. Die elektronische Form bedeutet, dass das Dokument vom Aussteller mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden muss, § 126a BGB. Die qualifizierte elektronische Signatur ist in einer EU-Verordnung (EU Nr. 910/2014) geregelt. Das Zertifikat ersetzt im Rechtsverkehr die handschriftliche Unterschrift, wenn dies durch eine Rechtsvorschrift vorgesehen ist oder zwischen Parteien vereinbart wurde. Die qualifizierte Signatur wird von qualifizierten Vertrauensdienstanbietern ausgegeben, die von staatlich bestimmten Stellen zertifiziert werden. Erforderlich sind ein Kartenlesegerät, eine Signaturkarte und ein Zertifikat. Hiervon zu unterscheiden ist die sog. einfache elektronische Signatur. Diese bedarf keiner besonderen technischen Vorkehrungen. Sie wird mittels frei zugänglicher Software oder im Internetbrowser erstellt.
Aufhebungsverträge und Kündigungen müssen gemäß § 623 BGB schriftlich erklärt bzw. abgeschlossen werden. Die qualifizierte elektronische Signatur ist in diesem Fall nicht zugelassen, § 623, 2. Halbsatz BGB.
Auch befristete Arbeitsverträge bedürfen gemäß § 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) der Schriftform. Diese Bestimmung enthält keine Regelung, ob die qualifizierte elektronische Signatur ausreichend ist.
Das Arbeitsgericht Berlin hat nun am 28.09.2021 – 36 Ca 15296/20 – entschieden, dass eine einfache elektronische Signatur auf dem befristeten Arbeitsvertrag nicht ausreicht. Allerdings hat das Arbeitsgericht Berlin nicht entschieden, ob eine qualifizierte elektronische Signatur ausgereicht hätte, da der Arbeitsvertrag nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen worden war. Nach den Vorschriften der §§ 126 BGB, 126a BGB wäre eine solche aber ausreichend.
Das Arbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass durch die einfache elektronische Signatur die Schriftform nicht eingehalten wurde und somit eine wirksame Befristung nicht erfolgt ist. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der gewollte befristete, sondern ein unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde. Gegen die Entscheidung ist die Berufung möglich. Es bleibt abzuwarten, wie das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entscheiden wird.
Mein Praxistipp
Um nicht Gefahr zu laufen, dass die Befristung unwirksam ist, sollte ein befristeter Arbeitsvertrag von beiden Seiten unterzeichnet werden. Hierunter fallen im Zweifel auch alle Arbeitsverträge, die eine Altersbefristung, also das automatische Ende des Arbeitsvertrages mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters, enthalten. Alternativ ist die qualifizierte elektronische Signatur möglich.
Christine Ostwald
Director
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Jetzt Kontakt aufnehmen
Kontakt aufnehmen
Alle News anzeigen