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CSRD und Wirtschaftsprüfung, Ende der ESRS-Konsultation und Wissenstest CSR-Reporting

Ende Juni dieses Jahres einigten sich die Vertreter des Rates der EU und des Europäischen Parlaments über die Ausgestaltung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD). In diesem Oktober plant die EU eine Verabschiedung der CSRD und stellt weitere Änderungen der Rechtslage in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung in Aussicht. 

Mit dem Ziel, die Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ED ESRS) der Europäischen Kommission in Form eines fachlichen Rates bis November 2022 zu übermitteln, führte die EFRAG Mitte dieses Jahres eine Konsultation zu 13 Entwürfen der ED ESRS durch. Die über 750 eingegangenen Stellungnahmen werden nun von der Sustainability Reporting Technical Expert Group der EFRAG und dem Sustainability Reporting Board gesichtet und ausgewertet.

Am Ende unseres Newsletters können Sie außerdem mit dem Baker Tilly Wissenstest CSR-Reporting Ihr Fachwissen anhand von zehn ausgewählten relevanten Fragen testen.


Die CSRD und die Wirtschaftsprüfung

Am 21. Juni 2022 konnten sich Vertreter des Rates der EU und des Europäischen Parlaments über die konkrete Ausgestaltung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) einigen (wir berichteten im letzten Newsletter). Die EU wird die CSRD nun voraussichtlich im Oktober 2022 verabschieden und verschiedene, weitere europäische Rechtsakte in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung ändern.

Die Möglichkeit, einen eigenständigen (befreienden) Nachhaltigkeitsbericht zu erstellen, wird durch die CSRD abgeschafft. Einzig zulässiger Berichtsort wird der (Konzern-)Lagebericht sein, wobei der Nachhaltigkeitsbericht einen eigenen Abschnitt innerhalb des (Konzern-)Lageberichts bilden wird.

Die Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegt einer externen inhaltlichen Prüfungspflicht (zunächst mit begrenzter Prüfungssicherheit), wobei die Prüfung auch durch den Abschlussprüfer vorgenommen werden darf.

Die CSRD passt weiter die EU-APrVO derart an, dass es dem Abschlussprüfer eines Unternehmens von öffentlichem Interesse nicht erlaubt ist, an der Erstellung der Nachhaltigkeitsberichterstattung des Unternehmens mitzuwirken (Art. 5 Abs. 1 Buchstabe c). Darüber hinaus ist künftig der Großteile der Verbote des Art. 5 der EU-APrVO auch bei der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung eines Unternehmens von öffentlichem Interesse zu beachten.

Die Honorare der Prüfung der Nachhaltigkeitsberichterstattung fließen nicht in das „70%-Fee CAP“ für Nichtprüfungsleistungen ein. Zulässige Nichtprüfungsleistungen in Bezug auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung dürfen, wie andere zulässige Nichtprüfungsleistungen, nur erbracht werden, sofern der Prüfungsausschuss oder Aufsichtsrat diese gebilligt hat.

Der Text der CSRD kann hier und eine Zusammenfassung durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committe (DRSC) kann hier eingesehen werden.


Mittelbare Auswirkungen der CSRD auf Unternehmen der öffentlichen Hand

Die CSRD wird sich nach Ansicht des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) mittelbar auch auf Unternehmen der öffentlichen Hand auswirken.

Um die zuständigen Ministerien bzw. Beteiligungsführer für die Problematik zu sensibilisieren, zeigt das IDW in seiner Eingabe vom 8. September 2022 auf, welche Dringlichkeit besteht und welche Folgen sich aus der CSRD ergeben werden.


Ergänzung der IDW Veröffentlichung zu Art. 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

Die IDW Veröffentlichung "Besonderheiten bei der Berichterstattung nach Art. 8 der Taxonomie-Verordnung" wurde ergänzt.

Es handelt sich um Teil 2 der Hinweise des IDW zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung. Mit Stand vom 3. August 2022 wurden neun weitere Fragen und Antworten zu Nicht-Finanzunternehmen sowie Finanzunternehmen aufgenommen.


Ende der Konsultation zu den Entwürfen der Nachhaltigkeitsstandards (ESRS) der EFRAG

Wie im letzten Newsletter berichtet, führte die EFRAG vom 29. April bis zum 8. August 2022 eine Konsultation zu 13 Entwürfen für europäische Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ED ESRS) durch.

Die über 750 eingegangenen Stellungnahmen werden nun von der Sustainability Reporting Technical Expert Group der EFRAG und dem Sustainability Reporting Board gesichtet und ausgewertet. Ziel ist es, die überarbeiteten ED ESRS der Europäischen Kommission in Form eines fachlichen Rats voraussichtlich bis November 2022 zu übermitteln, sodass die ESRS bis Ende Juni 2023 als delegierte Rechtsakte verabschiedet werden können.


EU-Umwelttaxonomie: Plattform für nachhaltiges Finanzwesen veröffentlicht Berichtsentwurf zum Mindestschutz

Am 11. Juli 2022 hat die Plattform für nachhaltiges Finanzwesen einen Berichtsentwurf zur Anwendung der Vorschriften zum (sozialen) Mindestschutz nach Art.18 EU-Taxonomieverordnung („Draft Report on Minimum Safeguards“) veröffentlicht.

Der in Art. 18 festgelegte Mindestschutz verlangt, dass Unternehmen Verfahren implementieren, um die OECD-Leitsätze für multinationale Unternehmen und die UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte einzuhalten. Der Bericht über den Mindestschutz soll konkretisieren, wie die Einhaltung von Mindestschutzmaßnahmen beurteilt werden könnte. 

Bis zum 6. September 2022 konnte der Berichtsentwurf kommentiert werden.

Der finale Bericht wird der Europäischen Kommission im September 2022 übermittelt. Er wird in die Arbeiten der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit der EU-Taxonomieverordnung einfließen.

Der Bericht kann hier eingesehen werden.


Baker Tilly in the News: Das Wichtigste zur nachhaltigen Berichterstattung ab 2024

Die Baker Tilly KollegInnen Thorsten Lorenzen und Marion Regnery ordnen die aktuell entscheidenden Änderungen der CSRD ein.

Damit bieten sie betroffenen Unternehmern, interessierten Kapitalgebern und sämtlichen Stakeholdern eine Übersicht darüber, was bereits beschlossen wurde, was aktuell entschieden wird, wo gehandelt werden muss und wie die nichtfinanzielle Berichterstattung zukünftig aussieht.

Denn ein Punkt ist trotz des vielen Hin und Her sicher: Eine nachhaltige Unternehmensführung wird zum wahren Erfolgsfaktor.

Weitere Informationen finden Sie hier.


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Autoren dieses Artikels

Christian P. Roos

Partner

Wirtschaftsprüfer

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