BGH-Urteil zum Fernwärmenetz: Ausschreibungspflicht für Wegerechte?
Das Thema Fernwärme hat zuletzt im Zuge des Wärmeplanungsgesetzes Fahrt aufgenommen. Kommunen sind dazu aufgerufen, sich über die Wärmeversorgung Gedanken zu machen und entsprechende Wärmepläne zu erstellen. Im Zuge der Planerstellung und der anschließenden praktischen Umsetzung werden sie sich mit zahlreichen Fragestellungen rund um die rechtlichen Rahmenbedingungen konfrontiert sehen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. KZR 101/20, einige Fragen beantwortet, zeitgleich jedoch auch neue Fragen aufgeworfen.
Gegenstand dieser Entscheidung war ein Vertrag über die Einräumung des Wegenutzungsrechts zum Zwecke der Verlegung und des Betriebs eines Fernwärmenetzes, welcher eine Regelung zu den Eigentumsverhältnissen nach Beendigung des Vertrages (sog. Endschaftsklausel) vermissen ließ. Nach Laufzeitende dieses Vertrages strengte die Kommune ein Auswahlverfahren für den Weiterbetrieb dieses Netzes an, woran sich der bisherige Netzbetreiber beteiligte.
Einzelfallentscheidung oder erste Schritte in Richtung Wettbewerb?
Der BGH entschied nun, dass in diesem Fall eine Kommune von dem bisherigen Betreiber eines Fernwärmenetzes weder Verschaffung des Eigentums an den in ihren Grundstücken verlegten Leitungen noch Beseitigung der dadurch verursachten Beeinträchtigung ihres Eigentums verlangen könne. Ferner könne dem Betreiber eines Fernwärmenetzes nach Beendigung eines befristeten Gestattungsvertrags ein Anspruch auf Einräumung von Nutzungsrechten an den im Eigentum einer Gemeinde stehenden Wegegrundstücken nur zustehen, wenn die technischen und wirtschaftlichen Gegebenheiten sämtlichen Interessenten den Bau paralleler Netzinfrastrukturen erlauben.
Der BGH positionierte sich in dem Urteil zu der viel diskutierten Frage der Monopolstellung des Inhabers von Wegenutzungsrechten für die Fernwärmenetzinfrastruktur, welche er zumindest in der vorliegenden Konstellation bejahte.
Die sich daraus ergebende Folgefrage, ob Kommunen aufgrund der Vermittlung dieser Monopolstellung grundsätzlich verpflichtet sind, der Einräumung der Wegenutzungsrechte ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahlverfahren vorzuschalten, ließ der BGH vor dem Hintergrund, dass ein solches Verfahren vorliegend bereits betrieben wurde, offen.
Fazit: Wegenutzungskonzessionen in der Fernwärmeversorgung
Das dargestellte Urteil zeigt die grundsätzliche Bedeutung von vertraglichen Endschaftsregelungen für den Gleichlauf von Eigentum und Wegenutzungsberechtigung auf. Gleichzeitig legt das Urteil eine sorgfältige Prüfung über die Verpflichtung zur Durchführung eines förmlichen Auswahlverfahrens, unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls, nahe.
Bei der angesprochenen rechtlichen Prüfung und Gestaltung eines Verfahrens sowie der Ausgestaltung der Wegenutzungsverträge unterstützen wir Sie gerne.