Bundestag beschließt Gesetz zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (FISG): weitreichende Auswirkungen für Unternehmen und Wirtschaftsprüfer
- 28.05.2021
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Aufgrund der jüngsten Vorkommnisse rund um Bilanzmanipulationen und den Insolvenzen von Kapitalmarktunternehmen hat die Bundesregierung sich zum Ziel gesetzt, das erschütterte Vertrauen in den deutschen Finanzmarkt wiederherzustellen. Der Bundestag hat hierzu am 20. Mai 2021 in seiner zusammengefassten zweiten und dritten Lesung den Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Stärkung der Finanzmarktintegrität (Finanzmarktintegritätsgesetz – FISG) beschlossen. Das Gesetz wurde gewissermaßen im Schnellverfahren durch die Legislative erstellt und verabschiedet und tritt zum 1. Juli 2021 in Kraft. Welche Änderungen ergeben sich nun hieraus für die betroffenen Unternehmen, für Wirtschaftsprüfer und welche Intentionen verfolgt der Gesetzgeber hiermit?
Welche Maxime verfolgt der Gesetzgeber mit dem FISG?
Durch das FISG soll das Vertrauen in den deutschen Finanzplatz wieder nachhaltig hergestellt und die Bilanzkontrolle verbessert werden. Dies erfolgt durch eine Reihe unterschiedlichenr Instrumente, die alle darauf abzielen, die Unternehmen selbst zu mehr Eigenverantwortung in der Überwachung zu bewegen und die Wirtschaftsprüfer durch strengere Regelungen zu unabhängigeren Prüfungen zu verpflichten.
Änderungen betreffend den Aufsichtsrat und Vorstand von öffentlichen Unternehmen i.S.d. FISG (§ 316a HGB n.F.)
Definition und Allgemeines
Die bisherige Legaldefinition eines Unternehmens von öffentlichem Interesse fand sich in § 319a HGB wieder. Dieser Paragrapf entfällt durch das FISG und wird in reduzierter Form im neu geschaffenen § 316a HGB wiederaufgenommen. Es bleibt bei den drei Kriterien der Kapitalmarktorientierung gem. § 264d HGB, den CRR-Kreditinstituten gem. § 1 Abs. 3d S. 1 KWG und den Versicherungsunternehmen im Sinne des § 91/674/EWG.
Höhere Kompetenzanforderung an den Aufsichtsrat
Künftig muss der Aufsichtsrat eines Unternehmens von öffentlichem Interesse mehr Kompetenz in den Themenfeldern Rechnungslegung und Prüfungswesen ausweisen. Hierzu müssen nunmehr mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder je einer dieser beiden Kompetenzen einbringen. In der alten Fassung des Gesetzes war es lediglich erforderlich, dass ein Mitglied im Aufsichtsrat nachweisbare Erfahrung in einem dieser beiden Felder aufweist. Nicht berührt wird das Erfordernis, dass die Aufsichtsräte Erfahrungen im jeweiligen Geschäftsfeld des ihm angehörigen Unternehmens aufweisen müssen. In diesem Zusammenhang wurde auch das Aufgabenfeld des Prüfungsausschusses dadurch ausgeweitet, dass er künftig die Qualität der Abschlussprüfung zu beurteilen hat.
Eine kodifizierte Verpflichtung gibt es nunmehr auch zur Errichtung eines Prüfungsausschusses bei Unternehmen von öffentlichem Interesse. Ab dem 1. Januar 2022 ist ein Prüfungsausschuss verpflichtend durch den Aufsichtsrat aufzustellen. Eine Erleichterung gibt es nur für Aufsichtsräte, die nur aus drei Mitgliedern bestehen. Diese sind quo Gesetz dann selbst der Prüfungsausschuss. Die alte Regelung des Aktiengesetzes besagte lediglich, dass es dem Aufsichtsrat in seinem Ermessen obliegt, einen solchen Prüfungsausschuss einzurichten. Dieses Ermessen entfällt nun.
Auskunftsrecht des Prüfungsausschusses
Neu ist zudem auch, dass alle Mitglieder des Prüfungsausschusses ein Auskunftsrecht gegenüber den direkten Leitern der jeweiligen Zentralbereiche der Gesellschaft haben. Dabei wird es sich vornehmlich um die Leiter der Finanz-, Risikomanagement- und Revisionsabteilung handeln. Aus Praktikabilitätsgründen ist gesetzlich verankert, dass das Auskunftsbegehren über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszuüben ist, der die Informationen dann allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Verfügung stellt.
Insgesamt wird durch das FISG hervorgehoben, dass der Aufsichtsrat das erste Kontrollorgan ist und die Abschlussprüfung sehr genau überwachen soll.
Straftatbestand der unrichtigen Versicherung
Eine weitere Neuerung ist, dass die „Unrichtige Versicherung“, d.h. die Abgabe einer falschen Erklärung, dass Abschluss und Lagebericht ein zutreffendes Bild des Unternehmens darstellen, einen eigenen Straftatbestand im neu geschaffenen § 331a HGB darstellt. Bei nachgewiesenem Vorsatz sind Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren möglich. Selbst im Falle der leichtfertigen Abgabe einer unrichtigen Versicherung ist ein Strafmaß bis zu zwei Jahren möglich.
Risikomanagementsystem und Internes Kontrollsystem
Der Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft muss ab dem 1. Juli 2021 nunmehr dafür sorgen, dass im Unternehmen ein angemessenes und wirksames Risikomanagementsystem (RMS) und Internes Kontrollsystem (IKS) vorhanden sind. Vor dieser Gesetzeserweiterung gab es keine kodifizierte Pflicht zur Einrichtung eines RMS und IKS. Es gab lediglich die oftmals in diese Richtung interpretierte Forderung zur pflichtgemäßen und ordentlichen Ausübung der Geschäftsführung.
Das zu errichtende RMS und IKS muss zudem auch „angemessen“ und „wirksam“ sein. Der Punkt „angemessen“ zielt darauf ab, dass die Instrumente der Geschäftstätigkeit und die Risikolage des Unternehmens entsprechen. Das Attribut „wirksam“ ist u.E. im Sinne der IDW PS 981 und 982 zu beurteilen.
Änderung betreffend den Wirtschaftsprüfer
Interne und externe Rotationspflicht
In Zukunft gilt für die Prüfer von Unternehmen von öffentlichem Interesse eine strengere Rotationspflicht. Eine Prüfungsgesellschaft darf nach in Krafttreten des FISG maximal in zehn aufeinanderfolgenden Jahren als Abschlussprüfer beauftragt werden. Damit wird wieder zu den grundsätzlichen Regelungen des Art. 17 Abs. 1 S. 2 EU-APrVO zurückgekehrt und das Mitgliedsstaatenwahlrecht zur Verlängerung des Mandats prospektiv abgeschafft.
Es gibt jedoch mit dem Artikel 86 Abs. 2 EGHGB eine Übergangsregelung. Demnach können Prüfungsmandate, bei denen die Voraussetzungen nach altem Recht für eine Verlängerung der maximalen Prüfungsdauer über die zehn hinaus zum 30. Juni 2021 vorliegen, um maximal zwei weitere Geschäftsjahre verlängert werden. Bedingung für die zehn Jahre überschreitende Bestellung ist jedoch, dass ein entsprechendes Auswahl- und Vorschlagsverfahren („Bestellung nach Art. 16 EU-APrVO“) vorausgeht.
Eine weitere Verschärfung stellt die Beschleunigung der internen Rotation der verantwortlichen Prüfungspartner bei Unternehmen von öffentlichem Interesse dar. Verantwortlicher Prüfungspartner ist derjenigen Wirtschaftsprüfer, der den Bestätigungsvermerk unterschreibt oder als vorrangig verantwortlicher Wirtschaftsprüfer benannt wurde. Abweichend von der EU-APrVO müssen die verantwortlichen Prüfungspartner nunmehr nach fünf Jahren die Teilnahme an der Prüfung beenden. Vormals war eine interne Rotation nach sieben Jahren vorgesehen.
Deutliche Erhöhung der Haftungsgrenzen für Abschlussprüfer
Im Zuge der Anpassungen wurden die zivilrechtlichen Haftungsgrenzen für Abschlussprüfer deutlich angehoben. Die Abstufungen basieren dabei ausgehend vom Prüfungssubjekt und der zugrundeliegenden Schwere der Pflichtverletzung.
Pflichtverletzung des WP
Geprüftes Unternehmen | Einfache Fahrlässigkeit | Grobe Fahrlässigkeit | Vorsätzliches Handeln |
Unternehmen, welches kein Unternehmen von öffentlichem Interesse ist | 1,5 Millionen € | 12 Millionen € | Unbeschränkte Haftung |
nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse (regelmäßig CRR-Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen) | 4 Millionen € | 32 Millionen € | Unbeschränkte Haftung |
kapitalmarktorientierte Unternehmen von öffentlichem Interesse | 16 Millionen € | Unbeschränkte Haftung | Unbeschränkte Haftung |
Trennung von Abschlussprüfung und Nichtprüfungsleistung
Als weiteres Instrument der Stärkung der Finanzmarktintegrität wird die Trennung von Prüfung und Beratung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse (s.g. PIEs) deutlich verschärft. Bislang war es dem Abschlussprüfer nach § 319a HGB erlaubt, dem Prüfungsmandanten gegenüber Steuerberatungs- oder Bewertungsleistungen zu erbringen, solange sie sich in Summe nur unwesentlich auf den zu prüfenden Abschluss auswirken. Diese Erlaubnis zur Ausübung der eigentlich nach EU-APrVO verbotenen Nichtprüfungsleistungen wird durch das FISG ersatzlos gestrichen. Ein Verstoß gegen diese Regelung hat zur Folge, dass gem. § 318 Abs. 3 Nr. 1 HGB ein Ersetzungsantrag bei Gericht gestellt werden kann.
Klarstellung des Begriffs der „Kritischen Grundhaltung“
Der in § 43 WPO beschriebene Begriff der Kritischen Grundhaltung wurde durch das FISG erweitert. Er beinhaltet nunmehr erstmals auch explizit die Anforderung an die Wirtschaftsprüfer und deren Mitarbeiter, aktiv die Möglichkeit von Betrug bei der Abschlussprüfung in Betracht zu ziehen. Zudem sind Beispiele aufgenommen worden, die explizit kritisch zu würdigen sind. Dies sind Angaben zum Zeitwert, den Wertminderungen, den Rückstellungen oder allgemein die Annahmen bei der Erstellung von Zahlungsströmen.
Verschärfung der berufsaufsichtlichen Maßnahmen gegen Wirtschaftsprüfungsgesellschaften
Um die verstärkten Anforderungen gegen die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzusetzen, hat das FISG noch zwei weitere Verschärfungen an die Hand bekommen. Zum einen steigen die möglichen Bußgelder von maximal 0,5 Millionen Euro auf maximal 1 Million Euro. Zum anderen ist es künftig möglich, bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Berufspflichten durch die Aufsicht den bestraften Berufsangehörigen öffentlich zu nennen. Die gesteigerte Transparenz soll die Wirtschaftsprüfer zusätzlich zu berufsethischem Verhalten bewegen.
Änderungen betreffend dem Enforcement der Bilanzkontrolle
Auflösung des zweistufigen Bilanzkontrollverfahren
Dem Gesetzgeber zufolge hat sich das zweistufige Verfahren der Bilanzkontrolle in Deutschland nicht bewährt. Diesem Argument folgend wird die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) aufgelöst und deren Aufgaben in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistung (BaFin) gebündelt. Sie erhält hoheitliche Befugnisse, um bei Verdacht von Bilanzverstößen direkt und unmittelbar gegenüber Kapitalmarktunternehmen auftreten zu können. Zudem hat die BaFin künftig ein direktes Prüfungsrecht gegenüber allen kapitalmarktorientierten Unternehmen sowie das Recht, die Öffentlichkeit früher als bisher über ihr Vorgehen bei der Bilanzkontrolle zu informieren.
Governance Kodex der Aufsicht
Um die Integrität der Aufsicht weiter zu stärken, erhält die BaFin einen Verhaltenskodex, in welchem den Mitarbeitern der BaFin der Handel mit bestimmten Finanzinstrumenten untersagt wird. So soll möglichen Interessenkonflikten und Compliance-Verstößen vorgebeugt werden.
Entfall der Kostenhöchstgrenze für Bilanzkontrollverfahren
Der bisher in § 7 BilKoUmV (Bilanzkontrollkosten-Umlageverordnung) festgeschriebene Höchstbetrag für eine Bilanzkontrollprüfung in Höhe von 40.000 Euro entfällt künftig ersatzlos.
Inkrafttreten des FISG
Der Referentenentwurf des Gesetzes wurde am 26. Oktober 2020, der Gesetzesentwurf am 16. Dezember 2020 veröffentlicht. Den Entwürfen folgten Lesungen im Bundestag vom 4. März 2021 und 20. Mai 2021 und mündeten schließlich in der Beschlussfassung, welcher auch der Bundesrat am 28. Mai 2021 mit seiner Zustimmung folgte. Das Gesetz tritt zum 01. Juli 2021 in Kraft. Die wesentlichen Änderungen in HGB und AktG gelten für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, ebenso soll das neue Enforcement-Verfahren ab 1. Januar 2022 umgesetzt werden. Daneben sind mehrere Übergangsvorschriften vorhanden.
Das vollständige Gesetz können Sie auf der Website des Bundesgesetzblatts einsehen.