Mitarbeiterkapitalbeteiligungen: Steuerliche Anreize für Start-Ups durch geplantes Zukunftsfinanzierungsgesetz
- 11.04.2023
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Am 3. April 2023 haben das Bundesjustizministerium (BJM) und das Bundesfinanzministerium (BMF) gemeinsam den Referentenentwurf des lang erwarteten Gesetzes zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (kurz: Zukunftsfinanzierungsgesetz – ZuFinG) vorgestellt. Dieses sieht wichtige Reformschritte und Erleichterungen im Bereich der Mitarbeiterkapitalbeteiligung (Vermögensbeteiligung) vor, die vor allem für Gründer und Start-ups zahlreiche Verbesserungen in Aussicht stellen.
Gerade für Gründer und Start-ups stellen Beteiligungen am Kapital des Unternehmens und dessen Unternehmenserfolg ein sehr wichtiges Instrument zu Gewinnung und langfristigen Bindung von Arbeitnehmern dar. Durch eine Ausweitung von Steuerprivilegien und einem passenderen Zuschnitt der bisherigen Regelungen des Einkommensteuergesetzes (EStG) auf die Bedürfnisse von Gründer und Start-ups soll die Attraktivität des Gründerstandorts Deutschland gestärkt werden.
Geplant ist insbesondere, die sog. Dry-Income-Problematik deutlich zu entschärfen. Hinter dem Begriff verbirgt sich die Pflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Steuern auf die übertragenen Unternehmensanteile abführen zu müssen, obwohl ihnen (noch) keine Liquidität zufließt.
Was sind die wichtigsten Verbesserungen für Mitarbeiterkapitalbeteiligung durch das geplante Zukunftsfinanzierungsgesetz? (Zusammenfassung)
- Der Aufschub der Besteuerung von geldwerten Vorteilen aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen soll umfassend ausgeweitet werden (§ 19a EStG-E).
- Der Steueraufschub soll auf bis zu 20 Jahre verlängert werden (§ 19a Abs. 4 EStG-E). In bestimmten Fällen soll die Steuerpause sogar über die 20 Jahre hinaus ausgedehnt werden können (§ 19a Abs. 4b EStG-E).
- Der Gesetzesentwurf sieht die Möglichkeit einer Pauschalversteuerung in der Lohnsteuer mit 25 % vor (§ 19a Abs. 4a EStG-E).
- Der Freibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligung als Vermögensanlagen soll von bisher 1.440 € auf 5.000 € erhöht werden (§ 3 Nr. 39 EStG-E).
Ausweitung des Steueraufschubs für unentgeltlich oder verbilligt überlassene Mitarbeiterkapitalbeteiligungen
Weiterhin sollen die Vorschriften zum Aufschub der Besteuerung der erhaltenen geldwerten Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von bestimmten Mitarbeiterkapitalbeteiligungen an Arbeitnehmer nach § 19a EStG umfassend ausgeweitet werden.
Dies ist für Start-up-Unternehmen besonders interessant, da sie als Kleinstunternehmen und kleine und mittlere Unternehmen (kurz: KMU) typischerweise die Fördervoraussetzungen der Norm erfüllen. Darüber hinaus sollen die für KMUs geltenden Schwellenwerte nunmehr verdoppelt werden, sodass nunmehr auch Unternehmen mit bis zu 500 Beschäftigten und 100 Millionen Euro Jahresumsatz in den Genuss der Privilegierung kommen können (§ 19a Abs. 3 EStG-E).
Der Anwendungsbereich des § 19a EStG soll ferner dadurch erweitert werden, dass die aufschiebende Besteuerung auch für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen gelten soll, die Arbeitnehmer von den Gesellschaftern ihres Arbeitgebers erhalten (§ 19a Abs. 1 EStG-E). Dadurch wird insbesondere für Start-ups die Handhabung erleichtert, da die Gründer bereits bestehende eigene Unternehmensanteile an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen können.
Durch die ausdrückliche Aufnahme einer Konzernregelung soll zudem ermöglicht werden, dass auch die Gewährung von Beteiligungen an andere Konzerngesellschaften i.S.d. § 18 AktG unter die Privilegierung fällt (§ 19a Abs. 1 S. 3 EStG-E). Ein solches Verständnis des § 19a EStG im Sinne einer Konzernregelung wurde bisher abgelehnt (Tz. 34 des BMF-Schreibens vom 16. November 2021, BStBl. I S. 2308).
Erfreulich ist auch die Ausdehnung der zeitlichen Anwendung der Privilegierung für die Ausgabe von Mitarbeiterbeteiligungen von bisher zwölf auf nun bis zu 20 Jahre nach Gründung des Unternehmens (§ 19a Abs. 3 EStG-E).
Verlängerung des Steueraufschubs auf bis zu 20 Jahre
Der durch § 19a EStG bewirkte Aufschub der Besteuerung soll deutlich verlängert werden und künftig erst nach spätestens 20 Jahren statt bisher nach zwölf Jahren erfolgen (§ 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 2 EStG-E). Dies gilt aber wie bisher nur, wenn nicht bereits zuvor ein anderer, die Steuerpause unterbrechender Grund aus § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 EStG verwirklicht wird.
Der Entwurf sieht zur Abmilderung hoher steuerlicher Belastungen darüber hinaus vor, dass die Steuerpause sogar über die 20 Jahre hinaus ausgedehnt werden kann, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, im Falle der Veräußerung der Beteiligung durch den Arbeitnehmer für die Lohnsteuer nach § 42d EStG zu haften und sich dieser Haftung nicht entziehen kann (§ 19a Abs. 4b EStG-E). Eine solche Erklärung des Arbeitgebers soll auch die Versteuerung nach § 19a Abs. 4 S. 1 Nr. 3 EStG im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses suspendieren.
Im Ergebnis würde die Lohnversteuerung in solchen Fällen folglich erst bei Veräußerung der Beteiligung vorgenommen werden. Dies ist sachgerecht, da dann auch entsprechende Liquidität aufseiten des Arbeitnehmers zufließt.
Pauschalversteuerung in der Lohnsteuer mit 25 %
Eine erhebliche Entlastung für die Steuerpflichtigen sieht der Gesetzesentwurf auch vor, indem dem Arbeitgeber ein Wahlrecht eingeräumt wird, den Lohnsteuerabzug pauschal zu einem Steuersatz von 25 % vornehmen zu können (§ 19a Abs. 4a EStG-E).
Erhöhung des steuerfreien Bezugs von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen auf 5.000 €
Der steuerfrei mögliche Bezug von Mitarbeiterkapitalbeteiligungen als geldwerter Vorteil soll von bislang 1.440 € auf 5.000 € angehoben werden, wenn dieser zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt wird (§ 3 Nr. 39 EStG-E). Zu beachten wäre in diesem Zusammenhang zukünftig jedoch, dass der steuerfrei erhaltene Teil nicht zu Anschaffungskosten und damit ggf. zu höheren Veräußerungsgewinnen führt, wenn die Beteiligung innerhalb einer Frist von drei Jahren nach Erwerb wieder veräußert wird (§ 20 Abs. 4b EStG-E und § 17 Abs. 2a EStG-E). Die Haltefrist soll die nachhaltige Beteiligung am Unternehmen sicherstellen und Missbräuche verhindern, erscheint aber moderat im Hinblick auf die Zielsetzung.
Der Referentenentwurf geht jetzt in die Ressortabstimmung. Selbstverständlich werden wir seinen weiteren Weg aufmerksam verfolgen und Sie dazu auf dem Laufenden halten.