Bundestag beschließt Hinweisgeberschutzgesetz: Welche Neuerungen für Unternehmen nun wichtig sind

Whistleblower: Nachdem es lange still um das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) war, besteht nun Gewissheit: Heute Morgen hat der Bundestag in zweiter und dritter Lesung das HinSchG in leicht veränderter Form verabschiedet. 

Voraussichtlich wird das Gesetz nach der Beteiligung des Bundesrats im ersten Quartal 2023 in Kraft treten. Zu diesem Zeitpunkt müssen Unternehmen mit in der Regel 250 Beschäftigten oder mehr eine interne Meldestelle eingerichtet haben. Arbeitgeber mit in der Regel 50 bis zu 249 Beschäftigten gehören ab dem 17. Dezember 2023 zu dem Kreis der Verpflichteten. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

Konzernlösung möglich
Es bleibt dabei, dass eine interne Meldestelle innerhalb eines Konzerns zentral bei der Konzernmutter als „Dritter“ angesiedelt werden kann. Die originäre Verantwortung für die Weiterverfolgung und Behebung des festgestellten Verstoßes bleibt aber weiterhin bei der jeweiligen Gesellschaft. 

Anonyme Meldungen möglich
Der Gesetzesentwurf hatte zunächst vorgesehen, dass sich Meldestellen nicht mit anonymen Meldungen beschäftigen müssen und nichtanonyme Meldungen vorrangig zu behandeln sind. Auf der Zielgeraden wurde noch eingeführt, dass Unternehmen auch die Möglichkeit schaffen müssen, anonyme Meldungen abzugeben und die Bearbeitung dieser sicherzustellen.

Interne Meldestelle vorrangig
Arbeitgeber sind verpflichtet, klare und leicht zugängliche Informationen über die Nutzung der zur Verfügung stehenden Meldestellen bereitzustellen. Nun kommt hinzu, dass Anreize geschaffen werden müssen, damit sich Hinweisgeber vorrangig an die interne Meldestelle wenden, bevor sie die Meldung an die externe Meldestelle geben.

Entschädigungspflicht auch bei Nichtvermögensschäden
Gegen Hinweisgeber dürfen keine Repressalien eingesetzt werden, darunter fallen z. B. eine Kündigung, eine Abmahnung, aber auch die Versagung einer Beförderung oder Mobbing. Künftig können Hinweisgeber auch eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, wenn durch die Repressalie ein nichtvermögenswerter Schaden entstanden ist.
 

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