Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg an Homeoffice-Arbeitswelt angepasst
Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und Luxemburg in Bezug auf die Besteuerung von Homeoffice-Arbeitstagen bringen steuerliche Erleichterungen für Grenzpendler in 2024.
Die Arbeitswelt hat sich mit und nach der Corona-Pandemie signifikant verändert. Das Arbeiten wird flexibler und spontaner. Arbeitnehmer fordern Homeoffice-Tage und mobiles Arbeiten. Unternehmen möchten diesen Forderungen nachkommen.
Insbesondere für Grenzpendler kann das mobile Arbeiten jedoch zu erheblichen steuerlichen Konsequenzen führen. Um den geänderten Arbeitsformen, insbesondere der Arbeit im Homeoffice nach Ende der Pandemie, Rechnung zu tragen, wurde die Grenzgängerregelung im Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg neu gefasst. Mit einfachen und modernen Regelungen soll eine deutliche bürokratische Entlastung der Arbeitnehmer und Unternehmen im jeweiligen Grenzgebiet erreicht werden.
DBA Deutschland/Luxemburg: Bagatellgrenze von 19 auf 34 Tage pro Kalenderjahr ausgeweitet
Um die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zu verbessern und den Abbau steuerlicher Hürden zu fördern, wurde das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in einzelnen Punkten genauer definiert und um einzelne Punkte erweitert. Dies wurde mit Protokoll vom 6. Juli 2023 festgehalten.
So verständigten sich beide Staaten darauf, die bestehende Bagatellregelung für grenzüberschreitend tätige Beschäftigte aus Art. 14 DBA auf 34 Tage pro Kalenderjahr auszuweiten. Bislang liegt die Bagatellgrenze bei bis zu 19 Arbeitstagen Homeoffice-Arbeit in Deutschland, bei denen der Arbeitnehmer dennoch weiterhin der Besteuerung im Staat des Arbeitgebers in Luxemburg unterliegt. Somit kann ein Arbeitnehmer zukünftig bis zu 34 Arbeitstage in einem (vollen) Kalenderjahr von Deutschland aus arbeiten, ohne dass er der deutschen Besteuerung für diese Tage unterworfen wird.
Eine taggenaue Erfassung der Arbeitsorte ist dringend zu empfehlen und als Nachweis für die Steuerbehörden vorzuhalten. Eine vergleichbare Regelung soll auch für die Beschäftigten im öffentlichen Dienst geschaffen werden.
Eine zweite wichtige Änderung des DBA zwischen Deutschland und Luxemburg betrifft die die Besteuerung der Vergütungen für Arbeitnehmer, welche im Güter- und Personentransport tätig sind. Darunter fallen beispielsweise Berufskraftfahrer, Berufsbusfahrer, Lokomotivführer, Begleitpersonal.
Übt ein Arbeitnehmer in Zukunft im Güter- und Personentransport seine Tätigkeit an einem Arbeitstag sowohl in dem Vertragsstaat aus, in dem der Arbeitgeber Sitz oder Betriebsstätte hat, als auch in dem Vertragsstaat, in dem dieser Arbeitnehmer ansässig ist (oder in einem oder mehrere Drittstaaten/ Drittgebieten), so werden die dafür bezogenen Vergütungen unabhängig von der Verweildauer an diesem Arbeitstag in den einzelnen Staaten oder Gebieten zu gleichen Teilen auf die entsprechenden Staaten oder Gebiete aufgeteilt (pauschalierter Aufteilungsmaßstab).
Es wird aktuell damit gerechnet, dass die Neuerungen ab 1.1.2024 angewendet werden können.