Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts: Betriebsinvaliditätsrente greift nur bei beendetem Arbeitsverhältnis

Ist eine Klausel in einer Zusatzversorgungsordnung wirksam, nach der eine Betriebsinvaliditätsrente den Bezug einer gesetzlichen Erwerbsminderungsrente voraussetzt und nur bei beendetem Arbeitsverhältnis gezahlt wird? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat dazu am 10. Oktober 2023 (AZ 250/22) entschieden.

Das BAG hat entschieden: Sie ist wirksam

Der eine betriebliche Invaliditätsrente zusagende Arbeitgeber darf die Leistung in einer Versorgungsordnung, die für eine Vielzahl vorformulierte Vertragsbedingungen (AGB) enthält, grundsätzlich davon abhängig machen, dass der Arbeitnehmer eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bezieht und rechtlich aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

Sachverhalt

Ein Arbeitnehmer hatte ab November 2020 befristet bis Ende August 2022 eine Erwerbsminderungsrente bezogen. Nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung der Arbeitgeberin (§ 7 Abs. 4 ZVO) erhält ein Mitarbeiter Ruhegeld, der wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht und aus den Diensten des Arbeitgebers ausscheidet. Aufgrund Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom Januar 2021 bezog der Kläger auf seinen Antrag vom Mai 2020 mit Wirkung des 1. November 2020 befristet bis zum 31. August 2022 Rente wegen voller Erwerbsminderung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2021 wandte der Arbeitnehmer sich unter Vorlage des Rentenbescheids an die Beklagte und beantragte die Gewährung der betrieblichen Invaliditätsrente schon ab Januar 2021. Sein Arbeitsverhältnis kündigte er aber erst am 20. August 2021 zum 31. März des Folgejahres.

Entsprechend leistete die Arbeitgeberin das Ruhegeld nach § 7 Abs. 4 der Zusatzversorgungsordnung (ZVO) erst ab April 2022 und nicht wie vom Arbeitnehmer verlangt schon ab Januar 2021. Damit wollte sich der ehemalige Arbeitnehmer nicht zufriedengeben und klagte. Er vertrat die Auffassung, dass die betriebliche Invaliditätsrente ihm bereits ab Januar 2021 zustehe. § 7 Abs. 4  ZVO setze nicht eindeutig das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis voraus. Zudem sei diese Regelung ohnehin unwirksam, da er unzumutbar gezwungen werde, sein Arbeitsverhältnis zu beenden, um Ruhegeld zu erhalten.

Entscheidung

Das sahen die Gerichte anders. Sowohl das LAG Düsseldorf (Urteil vom 4. Mai 2022 - 12 Sa 73/22) als auch das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 10. Oktober 2023 - 3 AZR 250/22) verneinten einen Anspruch bereits ab Januar 2021. Die Auslegung des § 7 Abs. 4 ZVO als AGB-Bestimmung ergab für das BAG, dass die ZVO das rechtliche Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis für einen Anspruch auf das betriebliche Ruhegeld voraussetze.
Die der Inhaltskontrolle (§§ 305, 305a BGB) unterliegende Regelung benachteilige den Kläger nicht unangemessen. Es sei grundsätzlich nicht unzumutbar, die Zahlung einer betrieblichen Invaliditätsrente davon abhängig zu machen, dass eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente bewilligt und das Arbeitsverhältnis beendet ist. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interessen werde dadurch kein unzumutbarer Druck auf den Arbeitnehmer zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses ausgeübt.

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