Keine Verhinderung des Handyverbots zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit durch den Betriebsrat
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 (Az. 1 ABR 24/22) entschieden, dass das Verbot der Nutzung des Handys zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit nicht mitbestimmungspflichtig ist.
Sachverhalt
Die Arbeitgeberin ist ein produzierender Betrieb im Bereich der Automobilzulieferindustrie. Durch betriebsbedingte Wartezeiten kommt es immer wieder zu Leerlaufzeiten, die Arbeitnehmer für die Erledigung privater Angelegenheiten mittels ihres Handys nutzen. Deshalb wies die Arbeitgeberin per Aushang auf das Verbot der Privatnutzung von Mobiltelefonen während der Arbeitszeit hin. Der Betriebsrat forderte unter Hinweis auf einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand die Arbeitgeberin erfolglos auf, die Maßnahme unverzüglich zurückzunehmen und zu unterlassen. Der Betriebsrat leitete daraufhin ein Beschlussverfahren ein. Das Arbeitsgericht Braunschweig und das LAG Niedersachsen wiesen die Anträge des Betriebsrates zurück.
Entscheidung
Auch wenn eine Begründung der Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht noch aussteht, steht zumindest fest, dass es sich dem Ergebnis der Vorinstanzen anschließt. Danach stehe dem Betriebsrat kein Mitbestimmungsrecht zu. Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG habe der Betriebsrat mitzubestimmen in Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts sei das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses könne der Arbeitgeber aufgrund seiner Leitungsmacht durch Verhaltensregeln oder sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Dagegen seien Regelungen und Weisungen, welche die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisieren – sog. Arbeitsverhalten –, nicht mitbestimmungspflichtig. Wirke sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, komme es darauf an, welcher Regelungszweck überwiege. Nach dem hier überwiegenden Regelungszweck der Weisung werde nicht ein arbeitsbegleitendes Verhalten geregelt. Gegenstand der Maßnahme sei vielmehr die Festlegung, welche Tätigkeiten die Arbeitnehmer während ihrer Arbeitszeit zu unterlassen haben.
Praxishinweis
Bislang war die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats bei dem Verbot der privaten Nutzung von Handys während der Arbeitszeit in der Rechtsprechung umstritten (verneinend: LAG Hessen Az. 5 TaBV 178/19, LAG Rheinland-Pfalz Az. 6 TaBV 33/09; bejahend: ArbG München Az. 9 BVGa 52/15). Durch die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts tritt nun Rechtssicherheit ein. Jedoch ist zu beachten, dass das Verbot der Mitnahme von Handys an den Arbeitsplatz oder dessen Nutzungsuntersagung auch in Sozialräumen während der Pausen mitbestimmungspflichtig bleibt.