Jahressteuergesetz 2024 soll eine Vielzahl steuerlicher Änderungen bringen

Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) sieht wichtige Neuerungen u.a. bei Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, Umwandlungssteuergesetz, Abgabenordnung, Umsatzsteuergesetz, Grunderwerbsteuergesetz und dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vor.

Das Bundeskabinett hat am 5. Juni 2024 den Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2024 (JStG 2024) verabschiedet. Im Vergleich mit dem Referentenentwurf wurden in der Kabinettsfassung nur geringfügige Änderungen vorgenommen. Nunmehr wurde der Bundesrat um seine Stellungnahme gebeten. Der Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wird voraussichtlich im IV. Quartal erfolgen, wobei sicherlich mit Änderungen des Regierungsentwurfs gerechnet werden muss.  

Wesentliche Zielstellung des Jahressteuergesetzes ist es, notwendige Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen. 

Der Regierungsentwurf selbst hebt insbesondere die nachfolgend aufgeführten steuerlichen Regelungen hervor: 

  • Umsetzung von BVerfG-Entscheidungen zum Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren (§§ 34 und 36 KStG) 
  • Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) 
  • Verlängerung der Abwicklungsfrist für Investmentfonds von fünf auf zehn Jahre 
  • Konzernklausel bei der aufgeschobenen Besteuerung der geldwerten Vorteile aus Vermögensbeteiligungen (§ 19a EStG)
  • Änderungen im Umwandlungssteuergesetz 
  • Zulassung der unmittelbaren Weitergabe steuerlicher Daten von den Bewilligungsbehörden an Ermittlungsbehörden (§ 31a AO)
  • Wohngemeinnützigkeit, vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 27 AO) 
  • Unionsrechtskonforme Anpassung des § 10 Absatz 6 und der §§ 13d und 28 Absatz 3 ErbStG 
  • Änderungen am Gesetz über Steuerstatistiken 
  • Durchschnittssatz für Land- und Forstwirte (§ 24 Absatz 5 Satz 4 UStG) 
  • Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nummer 21 UStG)  
  • Steuerbefreiung der Entgelte des Reisesicherungsfonds (§ 7a RSG)

Im Folgenden zeigen wir ausgewählte wichtige geplante Neuerungen des Entwurfes des Jahressteuergesetzes 2024. Es bleibt abzuwarten, ob der Regierungsentwurf im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens unverändert beschlossen wird. 

I.    Einkommensteuergesetz

a.    Vermögensbeteiligungen von Arbeitnehmern (§ 19a EStG)
i.    In der bisherigen Fassung der Norm ist eine aufschiebende Besteuerung nur für Vermögensbeteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers begünstigt. Der Anwendungsbereich soll rückwirkend ab 1.1.24 auf die Übertragung von Anteilen an Konzernunternehmen erweitert werden. Die Steuervergünstigung für Anteile an einem Konzernunternehmen gilt jedoch nur, wenn die Schwellenwerte des § 19a Abs. 3 EStG für die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens nicht länger als 20 Jahre zurückliegt.

b.    Steuerbefreiung für Photovoltaik Anlagen (§ 3 Nr. 72 EStG)
i.    Die Neufassung weitet die Steuerfreigrenze auf Anlagen mit einer Bruttoleistung von bis zu 30 kw (peak) je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kw (peak) pro Steuerpflichtiger oder Mitunternehmerschaft aus. Die Neuregelung soll erstmals für Photovoltaikanlagen anzuwenden sein, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden.

c.    Sanierungserträge (§ 3a EStG)
i.    Die gesonderte Feststellung des Sanierungsertrages und die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und 13 EStG mindernden Beträge sind bei Mitunternehmerschaften grundsätzlich gesondert festzustellen. Durch die Anpassung von § 3a Abs. 4 S. 1 EStG soll klargestellt werden, dass dies auch in den Fällen der Restschuldbefreiung gelten soll.
ii.    Im Weiteren soll durch die Anpassung von § 3a Abs. 5 S. 1 EStG klargestellt werden, dass bei Restschuldbefreiung steuerliche Wahlrechte gewinnmindernd auszuüben sind (§ 3a Abs. 1 Satz 2 EStG) und die laufenden Beträge und Verlustvorträge des Ehegatten bei der Minderung der Beträge nach § 3a Absatz 3 EStG einzubeziehen sind.
iii.    Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

d.    Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften
i.    Das BVerfG hat mit Beschluss BvL 8/13 v. 28.11.2023159 entschieden, dass § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Gesamthandsvermögen beteiligungsidentischen Mitunternehmerschaften zum Buchwert ausgeschlossen ist. 
ii.   Die Neuregelung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EStG soll nun die Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften zum Buchwert ausdrücklich ermöglichen.
iii.  § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 EstG-E soll in allen offenen Fällen anzuwenden sein. Für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 sind Feststellungsbescheide im Sinne des § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a AO zur Umsetzung des Buchwertansatzes bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft in entsprechender Anwendung des § 174 Abs. 4 AO zu ändern. § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO soll dem Buchwertansatz bei der übernehmenden Mitunternehmerschaft für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 nicht entgegen stehen. Auf gemeinsamen Antrag der Mitunternehmer zum Zeitpunkt der Übertragung kann aus Vertrauensschutzgründen für Übertragungen vor dem 12. Januar 2024 von einer Anwendung des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 4 abgesehen werden. 

e.    Sonderausgabenabzug
i.    Durch die Neuregelung von § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG wird der Sonderausgabenabzug für Vorsorgeleistungen die in Zusammenhang mit Einnahmen aus der Tätigkeit in der EU, EWR oder Schweiz entstehen in allen offenen Fällen erweitert. In der jetzigen Fassung ist ein Sonderausgabenabzug nur für Vorsorgeleistungen, die in Zusammenhang mit Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit entstehen abziehbar. Insbesondere soll dies für Renteneinkünfte oder Einnahmen aus einer freiberuflichen Tätigkeit gelten (vgl. BFH, Urteile v. 27.10.2021, X R 11/20 und v. 24.5.2023, X R 28/21).

f.    Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG)
i.    Schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, sind die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien zum Zeitpunkt der Zahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. (Nichtanwendungsgesetzgebung im Hinblick auf BFH-Urteil vom 02.08.2022, VIII R 27/21)
ii.   Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

g.    Lohnsteuerfreibetrag (§ 39a EStG)
i.    Soweit die Voraussetzungen nach § 24b EStG erfüllt sind, kann zukünftig nach § 39a Abs. 1 Nr. 9 ab dem Monat der Trennung der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren gebildet werden. 
ii.   Die Antragsfrist für die Anwendung des Lohnsteuerfreibetrages wird um einen Monat verlängert. Künftig sind die Anträge bis zum 1. November des Vorjahres gestellt werden, für das der Freibetrag gelten soll.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

h.    Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudget (§ 40 Abs. 2 Nr. 8 EStG)
i.    Zukünftig sollen Arbeitgeber die Möglichkeit erhalten die Lohnsteuer auf die außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25 % zu erheben. Eine Pauschalierung der Lohnsteuer bzgl. des Mobilitätsbudgets soll nicht möglich sein, wenn bereits eine Pauschalierung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfolgt. 
ii.    Mobilitätsbudget umfasst das den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellte Angebot zur Nutzung von außerdienstlichen Mobilitätsleistungen unabhängig vom Verkehrsmittel in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses. Dies gilt nicht für Luftfahrzeuge, private Kraftfahrzeuge und den Arbeitnehmern dauerhaft überlassene Kraftfahrzeuge einschließlich betrieblicher Kraftfahrzeuge. Die Bundesregierung hat insofern die kurzfristige und gelegentliche  Bereitstellung verschiedener Mobilitätsangebote im Blick (beispielsweise E-Scooter, Car- oder Bike-Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleister).
iii.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

i.    Ausübung Pauschalierungswahlrecht (§ 40 Abs. 4 EStG)
i.    Das Pauschalierungswahlrecht soll zukünftig durch Übermittlung der Lohnsteueranmeldung ausgeübt werden. Alternativ soll das Pauschalierungswahlrecht im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch schriftliche oder elektronische Erklärung gegenüber dem Betriebsstättenfinanzamt ausgeübt werden können. Die Erklärung ist spätestens bis zur Bestandskraft der aufgrund der Lohnsteuer-Außenprüfung erlassenen Bescheide abzugeben.
ii.   Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten und in allen noch offenen Fällen anwendbar sein.

j.    Beschränkt steuerpflichtige Einkünfte (§ 49 EStG Abs. 1 Nr. 4 f EStG)
i.    Künftig unterliegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Freistellung von der Arbeitsleistung im Zusammenhang mit der Beendigung des Dienstverhältnisses gewährt werden, der beschränkten Steuerpflicht, soweit ohne die Freistellung die Arbeit in diesen Zeiten im Inland ausgeübt worden wäre.
ii.   Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

k.    Vermeidung von Doppelbesteuerung bei Arbeitsfreistellung (§ 50d Abs. 15 EStG)
i.    Durch die Neuregelung soll die Rechtsauffassung des OECD Musterabkommens kodifiziert werden. Die Verwaltungsauffassung im BMF Schreiben vom 12.12.2023 BStBl 2023 I S. 2179, Rn. 361 und 362) wäre insoweit überholt.
ii.   Arbeitslohn, der für Zeiten einer widerruflichen oder unwiderruflichen Arbeitsfreistellung im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wird, gilt für Zwecke der Anwendung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als Vergütung, die für die Ausübung einer Tätigkeit in dem Staat gewährt wird, in dem die Tätigkeit ohne die Freistellung ausgeübt worden wäre.
iii.  Dies gilt nicht, soweit das Abkommen in einer gesonderten, ausdrücklich solchen Arbeitslohn betreffenden Vorschrift eine abweichende Regelung trifft.
iv.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

l.    Beantragung von Kindergeld (§ 67 S. 1 EStG)
i.    Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch über eine amtlich vorgeschrieben Schnittstelle erfolgen. Härtefallregelungen sollen grundsätzlich möglich sein. 
ii.   Die Neuregelung gilt für Anträge, die nach dem Tag der Verkündung des Gesetzes eingehen.

m.    Bonusleistungen der gesetzlichen Krankenkassen (§ 10 Abs. 2b EStG)
i.    Auf der Grundlage des § 65a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nach den Satzungen der gesetzlichen Krankenkassen erbrachte Bonusleistungen gelten bis zu einer Höhe von 150 Euro pro versicherte Person und Beitragsjahr nicht als Beitragserstattung; diese Summe übersteigende Bonusleistungen gelten stets als Beitragserstattung. Der Steuerpflichtige kann nachweisen, dass Bonusleistungen in Höhe des übersteigenden Betrags nicht als Beitragserstattung zu qualifizieren sind.
ii.   Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.

n.    Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (§ 22 Nr. 5 Satz 2 EStG)
i.    Nach bisherigem Recht unterliegen Leistungen aus ausländischen betrieblichen Altersversorgungseinrichtungen (Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen) auch dann nicht der vollen nachgelagerten Besteuerung nach § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG, wenn die zu besteuernden Leistungen auf Beiträgen beruhen, die im Ausland begünstigt oder steuerfrei gestellt wurden.
ii.   Um eine mögliche Besserstellung zu vermeiden, soll gesetzlich klargestellt werden, dass nicht nur eine Steuerbefreiung von Beiträgen bei der deutschen Besteuerung, sondern auch eine vergleichbare steuerliche Freistellung oder Begünstigung von Beiträgen bei einer ausländischen Besteuerung zu Leistungen im Sinne des § 22 Nummer 5 Satz 1 EStG führt.
iii.  Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 gelten.

o.    Erstattung Bauabzugssteuer (§ 48c EStG)
i.    Zukünftig soll die Erstattung der Bauabzugssteuer elektronisch nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet worden ist, erfolgen.
ii.   Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2026 gelten.

II.    Körperschaftsteuergesetz 

a.    Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen (§ 8b Abs 3 S. 4 KStG)
i.    Die Ergänzung des § 8b Abs 3 S. 4 KStG soll klarstellen, dass die Zurechnungsregelung des § 8b Absatz 4 Satz 3 KStG auch für echte Wertpapierpensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Absatz 2 HGB gilt.
ii.   Die Neuregelung soll künftig für alle offene Fälle gelten.

b.    Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
i.    § 27 Abs. 2 S. 3 KStG
1.    Der Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 S. 3 KStG soll zukünftig nicht für Anwendungsfälle gelten, die unter das Umwandlungsteuergesetz fallen. 
2.    Die Ergänzung hätte zur Folge, dass abweichend von der bisherigen Handhabung künftig in allen Umwandlungsfällen auch dann keine Anfangsfeststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos nach § 27 Absatz 2 Satz 3 KStG durchzuführen ist, wenn die übernehmende Körperschaft dadurch neu entsteht. Gleichzeitig bedeutet dies, dass der übergehende Einlagenkontenbestand als Zugang des laufenden Wirtschaftsjahrs zu behandeln ist und daher für eine Verwendung im ersten Wirtschaftsjahr der durch die Umwandlung neu entstandenen übernehmenden Körperschaft noch nicht für eine Leistungsverrechnung nach § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG zur Verfügung steht.
ii.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.§ 27 Abs. 6 S. 3 KStG
1.    Mit der Neuregelung soll die Verwaltungsregelung und das allgemeine Verständnis der organschaftlichen Mehr- und Minderabführungen im Rahmen einer mehrstufigen Organschaft kodifiziert werden.
2.    Die Regelung soll klarstellen, dass im Fall der mittelbaren Organschaft die Erhöhung und die Minderung des steuerlichen Einlagekontos der Organgesellschaft aufgrund einer organschaftlich verursachten Minder- oder Mehrabführung – ggf. anteilig – auch auf Ebene der Zwischengesellschaft nachzuvollziehen ist (vgl. auch BMF-Schreiben vom 29. September 2022, BStBl I S. 1412, Tz. 27 bis 35); bei Mehrabführungen ist das steuerliche Einlagekonto der Zwischengesellschaft durch Direktzugriff nach § 27 Absatz 1 Satz 3 KStG entsprechend zu mindern. 
3.    Da die Regelung in den Fällen des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 KStG gilt, findet sie keine Anwendung, wenn bereits die unmittelbare Beteiligung die Mehrheit der Stimmrechte gewährt (§ 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 3 KStG).
4.    Die Neuregelung ist auf alle Minder- und Mehrabführungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2021 erfolgen.

c.    Kapitalveränderungen bei grenzüberschreitenden Umwandlungen 
i.    § 29 Abs. 6 S. 2 KStG
1.    Zukünftig soll ein (zusätzliches) Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands der nicht in das Nennkapital geleisteten Einlagen bei der übertragenden Körperschaft oder Personenvereinigung nicht mehr durchzuführen sein. 
2.    Der übergehende Bestand ist in entsprechender Anwendung des § 27 Absatz 1 bis 5 KStG sowie § 29 Absatz 1 i. V. mit § 28 Absatz 2 Satz 1 KStG zu ermitteln. Die Ermittlung des übergehenden Einlagenbestands ist verfahrensrechtlich Teil der Ermittlung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos der inländischen übernehmenden Kapitalgesellschaft und bei dieser im Verfahren zur gesonderten Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos als laufender Zugang zu berücksichtigen. 
3.    Hierdurch entfällt auf Seiten der beteiligten Körperschaften eine gesonderte Erklärungspflicht und auf Seiten der Finanzverwaltung ein Verwaltungsverfahren.
4.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

d.    Übergang zum Halbeinkünfteverfahren (§ 34 Abs. 11 KStG – § 36 Abs. 4, Abs. 6 und Abs. 6a KStG)
1.    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 2022 – 2 BvR 1424/15 – ist die bisher gültige Regelung verfassungswidrig, soweit die Vorschrift zu einem Verlust von Körperschaftsteuerminderungspotential führt, weil sie den in § 30 Absatz 2 Nummer 4 KStG 1999 bezeichneten Teilbetrag des verwendbaren Eigenkapitals – EK 04 – nicht in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge einbezieht.
2.   Durch die Änderung der Absätze 4 und 6 des § 36 KStG in § 34 Absatz 11 KStG ist ein positiver Bestand des EK 04 in die Verrechnung der unbelasteten Teilbeträge des EK 0 (EK 01 – EK 03) einzubeziehen.
3.    Die Neuregelung ist für alle Fälle anwendbar, in denen die Endbestände nach § 36 Abs. 7 KStG noch nicht bestandskräftig festgestellt worden sind. 

III.    Gewerbesteuergesetz

a.    Gewerbeertrag (§ 7 Sätze 8 und 9 GewStG)
i.    Künftig gelten Einkünfte, die in einer ausländischen Betriebsstätte erzielt werden und die nach den §§ 7 bis 13 des Außensteuergesetzes steuerpflichtig wären, wenn die Betriebsstätte eine ausländische Gesellschaft im Sinne dieser Vorschriften wäre, als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt.
ii.   Durch die Neufassung des § 7 Satz 8 GewStG soll klargestellt werden, dass alle passiven ausländischen Betriebsstätteneinkünfte als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt gelten und damit auch solche, für die Deutschland im Falle eines Doppelbesteuerungsabkommens bereits nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht.
iii.  Die Neuregelung soll künftig für alle offene Fälle gelten.

IV.    Umwandlungsteuergesetz

a.    Wertansätze in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft (§ 3 Abs. 2a UmwStG)
i.    In der Neuregelung in § 3 Abs. 2a UmwStG soll zukünftig eine Übermittlungsfrist für die Abgabe der Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft geregelt werden.
ii.   Die steuerliche Schlussbilanz der übertragenden Körperschaft ist der zuständigen Finanzbehörde spätestens 14 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums, in den der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, elektronisch zu übermitteln; § 5b des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

b.    Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 5 Absatz 2 UmwStG)
i.    § 5 Absatz 2 UmwStG erfasst in bisher gültigen Fassung nicht die sonstigen Anteile im Privatvermögen.
ii.   Mit der Änderung gelten nunmehr sämtliche steuerverstrickten und im Privatvermögen gehaltenen Anteile am übertragenden Rechtsträger als in das Betriebsvermögen des übernehmenden Rechtsträgers eingelegt.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

c.    Besteuerung der Anteilseigner der übertragenden Körperschaft (§ 13 Abs. 2 UmwStG)
i.    Mit der beabsichtigten Änderung des § 13 Absatz 2 Satz 1 UmwStG wird der Ansatz der Anteile an der übernehmenden Körperschaft mit dem Buchwert der Anteile an der übertragenden Körperschaft angeordnet, wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 UmwStG erfüllt sind und vom Steuerpflichtigen kein Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Absatz 1 UmwStG gestellt wird. 
ii.    Der Buchwertansatz wird damit bei Vorliegen der Voraussetzungen zum neuen Regelfall. 
iii.   Der Ansatz mit dem gemeinen Wert nach § 13 Absatz 1 UmwStG erfolgt auf Antrag bzw. wenn die Voraussetzungen des § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 UmwStG nicht erfüllt sind. 
iv.   Mit § 13 Absatz 2 Satz 1 UmwStG soll zudem eine Frist für den Antrag auf Ansatz des gemeinen Wertes nach § 13 Absatz 1 UmwStG eingeführt werden. Danach wäre der Antrag grundsätzlich bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe der Steuererklärung für das Kalenderjahr der Umwandlung möglich. Der Antrag wäre jedoch spätestens mit Abgabe der Steuerklärung zu stellen und ist unwiderruflich.
v.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

d.    Gewerbesteuer bei Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder auf eine natürliche Person sowie bei Formwechsel in eine Personengesellschaft (§ 18 Abs. 3 UmwStG)
i.    Nach § 18 Absatz 3 Satz 1 UmwStG unterliegt ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn der Gewerbesteuer, wenn der Betrieb einer Personengesellschaft oder einer natürlichen Person innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Körperschaft in die Personengesellschaft oder der Verschmelzung auf die natürliche Person aufgegeben oder veräußert wird. 
ii.   Entsprechendes gilt nach § 18 Absatz 3 Satz 2 UmwStG für die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs oder eines Anteils an der übernehmenden Personengesellschaft.
iii.  In der Praxis sind Gestaltungen bekannt geworden, in denen die Anteile an der übernehmenden Personengesellschaft mittelbar veräußert wurden und vertreten wird, dass diese Fälle nicht von § 18 Absatz 3 Satz 2 UmwStG erfasst sind. 
iv.  § 18 Absatz 3 Satz 3 UmwStG – neu – regelt daher ausdrücklich, dass ein Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auch der Gewerbesteuer unterliegt, soweit ein Anteil an einer die Beteiligung an der übernehmenden Personengesellschaft vermittelnden Personengesellschaft von einer natürlichen Person veräußert oder aufgegeben wird und soweit dieser Veräußerungs- oder Aufgabegewinn auf den Anteil an der übernehmenden Personengesellschaft entfällt.
v.   Die Änderungen sollen bereits nach dem Tag der Veröffentlichung des Referentenentwurfs des Jahressteuergesetzes 2024 gelten (17.05.2024).

e.       Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft (§ 20 Abs. 2 Satz 5 UmwStG)
i.    Mit dem neuen Satz 5 wird klargestellt, dass entsprechend der bestehenden Verwaltungsauffassung zu § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 UmwStG i. V. mit § 20 Absatz 5 UmwStG Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum bei der Ermittlung des eingebrachten Betriebsvermögens zu berücksichtigen sind. Damit ist ein Buchwertansatz des eingebrachten Betriebsvermögens nicht möglich, soweit sich unter Berücksichtigung von Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negative Anschaffungskosten ergeben würden. 
ii.    Soweit das eingebrachte Betriebsvermögen unter Berücksichtigung der Entnahmen und Einlagen im Rückwirkungszeitraum negativ ist, sind die Buchwerte des eingebrachten Vermögens aufzustocken. 
iii.   Der neue Satz 5 gilt ebenso bei der Anwendung des § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 UmwStG sowie § 20 Absatz 2 Satz 4 UmwStG.
iv.   Die Neuregelung soll bereits auf Einbringungen anzuwenden sein, bei denen in den Fällen der Gesamtrechtsnachfolge der Umwandlungsbeschluss oder in anderen Fällen der Abschluss des Einbringungsvertrags nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt ist. Diese rückwirkende Regelung ist verfassungsrechtlich kritisch zu sehen.

V.    Abgabenordnung

a.    Wohngemeinnützigkeit: Vergünstigte Vermietung an hilfsbedürftige Personen (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO)
i.    Mit der Neuregelung soll die vergünstigte Vermietung an hilfebedürftige Personen nach § 53 AO wohngemeinnützige Zwecke erfüllen. 
ii.   Insofern ist diese Vermietung als ideelle Zweckverwirklichung anzusehen. Potentiell entstehende Verluste können damit mit anderen Einnahmen aus dem ideellen Bereich ausgeglichen werden.
iii.  Die Miete muss hierfür dauerhaft unter der marktüblichen Miete angesetzt werden und an hilfsbedürftige Personen erfolgen.
iv.  Die Neuregelung soll ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden sein.

VI.    Umsatzsteuergesetz

a.    Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG)
i.    Nach Auffassung des BFH liegt eine Werklieferung nur dann vor, wenn der Werkunternehmer einen „fremden“ Gegenstand be- oder verarbeitet (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2013, V R 37/10, BStBl 2014 II S. 128).
ii.   Die Neuregelung setzt die Rechtsprechung des BFH um. Fehlt es zukünftig an der Beistellung eines fremden Gegenstandes, liegt keine Werklieferung vor. 

b.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten. Haftung bei Abtretung, Verpfändung oder Pfändung von Forderungen (§ 13c Abs. 1 UStG)
i.    Mit Urteil vom 23. Juli 2020, V R 44/19, hat der BFH entschieden, dass die Eintragung eines Umsatzsteueranspruchs zur Insolvenztabelle (§ 178 Absatz 3 InsO) auch unter Berücksichtigung von § 41 Absatz 1 InsO keine Fälligkeit zu Lasten des Zessionars bei der Haftung nach § 13c UStG bewirkt.
ii.   Zukünftig soll gelten, dass mit Eröffnung eines Insolvenzverfahrens die Umsatzsteuer im Sinne des §13c Abs. 1 S. 1 UStG, die zum Zeitpunkt der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellt und noch nicht fällig geworden ist, im Verhältnis zum Abtretungsempfänger als fällig gilt.

c.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten. Unberechtigter Steuerausweis (§ 14c Abs. 2 UStG)
i.    Mit Urteil vom 27. November 2019 – V R 23/19, hat der BFH u. a. entschieden, dass eine Gutschrift, die nicht über eine Leistung eines Unternehmers ausgestellt ist, einer Rechnung nicht gleichsteht und keine Steuerschuld nach § 14c Absatz 2 UStG begründen kann.
ii.   Nach der Neuregelung schuldet der Empfänger der „Gutschrift“ regelmäßig auch in diesen Fällen die ausgewiesene Umsatzsteuer.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

d.    Vorsteueraufteilung (§ 15 Abs. 4 S. 3UStG)
i.    Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge soll nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Gesamtumsätzen nur zulässig sein, wenn keine andere, präzisere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist.
ii.   Inhaltliche Änderungen sollen mit der Neuformulierung nicht verbunden sein.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

e.    Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
i.    Mit der Änderung des § 18 Absatz 9 Satz 7 UStG wird der Ausschluss der Vergütung auf Vorsteuerbeträge beschränkt, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfallen, die selbst verbraucht werden.
ii.   Mit der geplanten Neuregelung des § 18 Absatz 12 UStG werden ausländische Unternehmen nunmehr auf ihre Registrierungspflicht im Inland und somit auf die Anwendung des allgemeinen Besteuerungsverfahrens hingewiesen, wenn ihre Umsätze nicht der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Absatz 5 UStG) unterliegen oder sie nicht an einem der besonderen Besteuerungsverfahren teilnehmen.
iii.   Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

f.    Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG)
i.    Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte sollen für das Jahr 2024 auf 8,4 % abgesenkt werden.
ii.   Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten. 

g.    Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (§ 30 UStG)
i.    Für nach dem 31. Dezember 2020 ausgeführte Lieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe wird das Gebiet Nordirlands wie übriges Gemeinschaftsgebiet behandelt. 
ii.   Eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Präfix „XI“ gilt als eine von einem anderen Mitgliedstaat erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

h.    Ort der sonstigen Leistung (§ 3a Abs. 3 Nr. 3 UStG)
i.    Der Regierungsentwurf sieht eine Neuregelung für die Ortsbestimmung der sonstigen Leistung bei kulturellen, künstlerischen, wissenschaftlichen, unterrichtenden, sportlichen, unterhaltenden oder ähnlichen Leistungen vor.
ii.   Wesentliche Änderungen sollen bei Leistungen eintreten, die per Streaming übertragen oder anderweitig virtuell verfügbar gemacht werden. Die Leistungen sollen in diesem dort besteuert werden, wo der nicht-unternehmerische Leistungsempfänger ansässig ist bzw. seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
iii.   Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

i.    Steuerbefreiungen (§ 4 UStG)
i.    Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 UStG wird auf die „Verwaltung von Krediten durch die Kreditgeber“ und auf die "Verwaltung von Kreditsicherheiten durch die Kreditgeber" erweitert.
ii.   Die Steuerbefreiung für Bildungsdienstleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG soll an die Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie angepasst werden. Der Anwendungsbereich soll mit der Neuregelung ausgeweitet werden.  Das bisherige Bescheinigungsverfahren soll zukünftig entfallen.
iii.  Die Steuerbefreiung für sportliche Dienstleitungen nach § 4 Nr. 22 UStG soll an die Vorgaben des Unionsrechts und die Rechtsprechung des EuGH und des BFH angepasst werden. Der Anwendungsbereich soll mit der Neuregelung ausgeweitet werden. Der Anwendungsbereich der Steuerbefreiung soll auf die Dienstleitungen erweitert werden, die in engem Zusammenhang mit Sport und Körperertüchtigung stehen.
iv.   Die Neuregelungen sind jeweils ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

j.    Ermäßigter Steuersatz nach (§ 12 Abs. 2 UStG)
i.    Der Regierungsentwurf sieht die Aufhebung der Regelung in §§ 12 Abs. 2 Nr. 12 und 13 UStG vor. Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerbe und die Einfuhr von Kunstgegenständen und Sammlungsstücken unterliegen zukünftig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
ii.   Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

k.    Besteuerung der Kleinunternehmer (§§ 19 und 19a UStG)
i.    Es ist beabsichtigt die bisher bestehende Kleinunternehmerregelung an die Kleinunternehmer-Richtlinie (RL (EU) 2020/285) anzupassen. 
ii.   Bislang konnten nur im Inland ansässige Unternehmer die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG im Inland in Anspruch nehmen. Die Neuregelung ermöglicht es, auch im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmern die Kleinunternehmerregelung in Deutschland anzuwenden. Damit im Inland ansässige Unternehmer die Steuerbefreiung in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen können, wird ein besonderes Meldeverfahren (§ 19a UStG) eingeführt. Im Inland ansässige Kleinunternehmer können die Steuerbefreiung für ihre Inlandsumsätze künftig in Anspruch nehmen, wenn diese Umsätze 100.000 Euro im laufenden (bisher im Sinne einer Vorab-Schätzung 50.000 Euro) und 25.000 Euro (bisher 22.000 Euro) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht übersteigen.
iii.   In der bisher gültigen Fassung wird die Umsatzsteuer des Kleinunternehmers nicht erhoben. Mit der Regelung soll eine Steuerbefreiung eingeführt werden.
iv.   Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

l.    Differenzbesteuerung (§ 25a UStG)
i.    Die Regelung des § 25a UStG soll dahingehend angepasst werden, dass die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten nicht angewendet werden kann, wenn der Eingangsumsatz des Wiederverkäufers einem ermäßigten Steuersatz unterlegen hat.
ii.   Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden.

m.    Übergangsregelung für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand (§ 27 Abs. 22a UStG)
i.    Die Übergangsregelung in § 27 Abs. 22a UStG zur Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung (§ 2b UStG) durch juristische Personen des öffentlichen Rechts wird um weitere 2 Jahre bis einschließlich 31.12.2026 verlängert.

n.    Vorsteuerabzug § 15 Abs. 1 UStG 
i.    Die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug sollen für Leistungen eines sog. Ist-Versteuerer eingeschränkt werden. Zukünftig soll ein Vorsteuerabzug erst möglich sein, soweit der Leistungsempfänger die empfangene Lieferung oder Leistung bezahlt. 
ii.   Soweit die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfolgt, ist dies zukünftig als Pflichtrechnungsangaben aufzuführen (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu).
iii.  Die Neuregelung ist ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden (erstmals anzuwenden auf Rechnungen, die nach dem 31.12.2025 ausgestellt worden sind).

VII.    Grunderwerbsteuergesetz

a.    Zugehörigkeit eines Grundstückes (§ 1 Abs. 4a GrEStG)
i.    Eine Voraussetzung für die Verwirklichung der Ergänzungstatbestände nach § 1 Absatz 2a bis 3a GrEStG ist, dass einer Gesellschaft ein Grundstück „gehört“ und es ihr also zugerechnet werden kann. Bislang enthält das Grunderwerbsteuergesetz keine gesetzliche Regelung für eine solche Zurechnung, vielmehr erfolgte eine Auslegung des Begriffs durch die Verwaltung und Rechtsprechung.
ii.   Die Neuregelung sieht vor, dass ein Grundstück zum Vermögen der Gesellschaft gehört, die zuletzt einen Grundtatbestand nach § 1 Abs. 1 GrEStG über das Grundstück verwirklicht hat, wenn und solange keine Rückgängigmachung des Erwerbs nach § 16 Abs. 1 GrEStG erfolgte. Anders als im Hinblick auf die derzeitige Finanzverwaltungsmeinung (Erlaß der Obersten Finanzbehörden der Länder vom 16.10.2023, DStR 2023, S. 2571) soll ein grunderwerbsteuerbarer Share Deal i. S. v. § 1 Abs. 3 oder 3a GrEStG nicht mehr die Zugehörigkeit des Grundstücks beim Anteilserwerber führen. 
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

VIII.    Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz

a.    Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht (§§ 10 Abs. 6 und 6b ErbStG)
i.    § 10 Absatz 6 ErbStG schränkt die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten ein. In Fällen der beschränkten Steuerpflicht sind gemäß § 10 Absatz 6 Satz 2 ErbStG nur Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, die mit einzelnen Vermögensgegenständen im wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, die der deutschen Besteuerung unterliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs steht die Pflicht des Erben zur Erfüllung eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einzelnen erworbenen Vermögensgegenständen. Pflichtteilsverbindlichkeiten sind deshalb bei beschränkter Steuerpflicht bislang nicht abzugsfähig.
ii.    Durch die Änderung soll die Rechtsprechung des EuGH umgesetzt werden und eine anteilige Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten in Fällen der beschränkten Steuerpflicht geregelt werden. Diese Abzugsfähigkeit soll entsprechend dem Anteil, mit dem der Vermögensanfall der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, möglich sein.
iii.   Die Neufassungen von § 10 Abs. 6, 6a und 6b ErbStG sollen auf Erwerbe Anwendung finden, für die die Steuer ab dem Monat, der der Verkündung des vorliegenden Änderungsgesetzes folgt, entsteht.

b.    Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke (§ 13d ErbStG)
i.    Mit der Änderung erfolgt eine Anpassung an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH). Mit Urteil vom 12. Oktober 2023 hat der EuGH in der Rechtssache C-670/21 (BA) festgestellt, dass die Steuerbefreiung für zu Wohnzwecken vermietete Grundstücke nach § 13c ErbStG 2009 [§ 13d ErbStG], soweit Grundstücke in Drittstaaten von dieser Vergünstigung ausgeschlossen sind, grundsätzlich gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt (Artikel 63 bis 65 AEUV). Ein Ausschluss des Befreiungsabschlags sei nur für Grundstücke in solchen Drittstaaten gerechtfertigt, mit denen kein umfassender Informationsaustausch besteht. 
ii.    Mit der Neuregelung von § 13d Abs. 3 Nr. 2 ErbStG2 kann der Befreiungsabschlag bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen nicht nur dann gewährt werden, wenn das Grundstück im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen ist. Der Befreiungsabschlag kann ebenfalls gewährt werden, wenn das Grundstück in einem Drittstaat belegen ist und in Bezug auf die Erbschaftsteuer ein Informationsaustausch mit diesem Drittstaat sichergestellt ist.
iii.    Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.

c.    Steuerstundung bei Wohnimmobilien (§ 28 Abs. 3 ErbStG)
i.    Zukünftig soll auf Antrag eine Stundung bis zu zehn Jahre gewährt, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung des zu Wohnzwecken genutzten Grundbesitzes aufbringen kann. 
ii.   Von der bisherigen Stundungsregelung wurden lediglich Grundstücke erfasst, die im Erwerbszeitpunkt die Voraussetzungen des § 13d Absatz 3 ErbStG erfüllen, also zu fremden Wohnzwecken vermietetet sind, oder die bei Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum nach dem Erwerb eigenen Wohnzwecken dienen. Mit den Änderungen in § 28 Absatz 3 ErbStG wird die Stundungsregelung auf sämtliche Fälle ausgeweitet, in denen Grundbesitz zu Wohnzwecken genutzt wird. Insbesondere erfasst die neue Stundungsregelung nun auch Fälle, in denen das vom Erblasser oder Schenker genutzte Grundstück nach dem Erbfall oder der Schenkung zu Wohnzwecken vermietet wird.
iii.  Die Änderungen sollen nach dem Tag der Verkündung gelten.
 

 


 

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