Meilenstein nach 9 Jahren: BFH bestätigt den Gesetzeswortlaut von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1a EStG

Der BFH hat erwartungsgemäß mit Urteil vom 27. März 2024 (VI R 5/22) bestätigt, dass sämtliche Mitarbeiterveranstaltungen als Betriebsveranstaltungen zu sehen sind. Eine Teilnahme aller Mitarbeiter im Unternehmen ist nicht erforderlich.

Mit seinem Urteil schaffte der 6. Senat endlich Klarheit und beendete eine fast knapp 10 Jahren bestehende Unklarheit für die Praxis. Insbesondere im Rahmen von Lohnsteuer- und Sozialversicherungsprüfungen war die Thematik der sog. Mitarbeiterveranstaltungen oft ein Streitthema. 

Dabei vertraten meine Berufskollegen und ich (Autor), bereits seit Einführung der gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 a EStG im Jahr 2015, die nun durch den BFH klarstellend bestätigte Rechtsauffassung. 

Im Zentrum der Entscheidung des BFH steht u.E. jedoch die Kernaussage des Senats: „Der Gesetzestext geht immer vor!“.

1.    Tenor und wesentliche Inhalte des Urteils

Ausgangspunkt war im Streitfall eine Weihnachtsfeier, zu welcher nur Vorstände des betreffenden Unternehmens eingeladen waren. Das Finanzgericht Köln versah in der ersten Instanz die Annahme einer Betriebsveranstaltung. Der 6. Senat bestätigte die Revision zu Gunsten des Klägers und hob die Entscheidung des FG Köln vom 27. Januar 2022 (6 K 2175/20) mit den nachfolgend dargestellten Begründungen/Argumenten auf.

Im Tenor des hier besprochenen Urteils führt der BFH aus:

a.    Sämtliche Mitarbeiterveranstaltungen sind Betriebsveranstaltungen nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1-3 EStG auch oder gerade dann, wenn diese Veranstaltung nicht allen Angehörigen eines Betriebs oder eines Betriebsteils offensteht.

b.    Das Tatbestandsmerkmal Betriebsveranstaltung in § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG entspricht der Legaldefinition in § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG, mit der Folge, dass alle Mitarbeiterveranstaltungen mit 25% in der Lohnsteuer pauschaliert werden können. 

c.    Die Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung/Rückerstattungsmöglichkeit von Beiträgen für Altjahre schließt sich daran an.

Klarstellend formuliert der 6. Senat in der Tz. 16 des o.g. Urteils, dass „…eine Betriebsveranstaltung ab dem Veranlagungszeitraum 2015 mithin nur noch eine Veranstaltung auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter voraussetzt.“.

Weiterhin führt der Senat in Tz. 18 betreffend der Teilnahmemöglichkeit aller Mitarbeiter aus, dass „….das Offenstehen für alle Angehörigen des Betriebs oder eines Betriebsteils ist ausschließlich Tatbestandsvoraussetzung für die Gewährung des Freibetrags von 110 € und kann daher nicht als (ungeschriebenes) einschränkendes Kriterium des Betriebsveranstaltungsbegriffs im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 1 EStG herangezogen werden.“.

2.    Bedeutung für die Praxis

Das Urteil hat wesentliche Auswirkungen auf die aktuell Steuer- und  Sozialversicherungspraxis, da mit der Klarstellung eine Rückwirkung auf den 1. Januar 2015 einhergeht.

Dies bedeutet:

a.    Prüfen Sie alle Veranstaltungsversteuerungen auch für die Vergangenheit, also alle nicht verjährten/abschließend betriebsgeprüften Kalenderjahre.
b.    Korrigieren Sie die lohnsteuerliche Behandlung mit ggf. § 37b EStG oder aber individueller Versteuerung auf die Pauschalierung mit 25% (zzgl. Annex).
c.    Stellen Sie Beitragsrückerstattungen bei der Rentenversicherung für gezahlte Sozialversicherungsbeiträge auf Veranstaltungen in Altjahren.
d.    Prüfen Sie Ihre Eventprozesse und passen Sie diese auf die – nun eindeutige – Rechtslage an.

Bei allen Punkten sowie bei Fragen stehen wir Ihnen gerne jederzeit mit Rat & Tat zur Seite

Andreas Bode – Steuerberater/Partner (Employer Consulting)
Felix Hermsdorf – Finanzwirt/Director (Employer Consulting)
Simone Kriegel – Rentenberaterin/Director (Employer Consulting)

Vielen Dank an Herrn Hermsdorf und Frau Kriegel für Ihre wertvolle Unterstützung bei der Erstellung dieses Beitrags.

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