Neue Arbeitsschutzverordnung in Bezug auf die Corona-Pandemie

Arbeitsrecht

Die bisher gültige SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sollte zum 20. März 2022 auslaufen. Kurz vor Ablauf dieser Frist hat sich das Kabinett der Bundesregierung auf eine neue Arbeitsschutzverordnung geeinigt. Die Änderungen treten am 20. März 2022 in Kraft und gelten zunächst befristet bis einschließlich 25. Mai 2022.

Die Änderungen an der Verordnung haben teils weitreichende Folgen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Betriebliche Hygienekonzepte

Anders als bisher, sollen die Betriebe nun selbst festlegen können, welche Maßnahmen in den spezifischen Betrieben zur Anwendung kommen sollen. Arbeitgeber müssen dazu betriebliche Hygienekonzepte entwerfen oder bereits vorhandene Konzepte an die jeweilige Gefährdungslage im Betrieb anpassen. Die Verordnung enthält eine Reihe von Maßnahmen, die von den Arbeitgebern geprüft werden sollen. Dazu gehören ein wöchentliches Angebot für Corona-Tests, die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte und die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken. Das Hygienekonzept muss für alle Beschäftigten zugänglich gemacht werden.

Da die Hygienemaßnahmen stets an die Gefährdungslage im jeweiligen Betrieb anknüpfen, haben Arbeitgeber hier verhältnismäßig viele Freiheiten, welche Maßnahmen sie in Zukunft umsetzen möchten.

Entfall der Homeoffice-Pflicht

Größte Änderung dürfte der Entfall der sog. Homeoffice-Pflicht für Beschäftigte sein. Arbeitgeber dürfen ab diesem Tag grundsätzlich die Rückkehr ihrer Mitarbeiter in das Büro verlangen. Im Gegenzug sind Arbeitgeber aber auch verpflichtet, geeignete Schutzmaßnahmen für ihre Beschäftigten zu treffen.

Da Arbeitgeber aber weiterhin dazu verpflichtet sind, im Rahmen ihrer Hygienekonzepte die Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte zu prüfen, ist es weiterhin zu empfehlen, abhängig von den lokalen Gegebenheiten, die gleichzeitige Nutzung von Betriebs- und Pausenräumen weiterhin auf das notwendige Minimum zu reduzieren.

3G am Arbeitsplatz

Auch die 3G-Regelung (Geimpft, Genesen, Getestet) auf Grundlage von § 28b Infektionsschutzgesetz läuft zum 20. März 2022 aus. Auswirkungen hat dies vor allem für Arbeitnehmer, die sich bisher haben testen lassen. Ohne eine Verlängerung der Maßnahmen, dürfen diese zunächst ab Montag ohne Test in die Betriebsräume zurückkehren.

Gleichzeitig entfällt auch die Pflicht für Arbeitgeber, in den Betrieben zwei Mal pro Woche Tests anzubieten. Die neue Schutzverordnung fordert lediglich ein wöchentliches Testangebot.

Da Arbeitgeber gleichzeitig dazu verpflichtet sind, betriebliche Hygienekonzepte aufzustellen, ist es durchaus denkbar, durch diese Hintertür eine betriebsbezogene Testpflicht wieder einzuführen. Zu beachten sind dabei zusätzlich die Vorschriften über den Datenschutz und gegebenenfalls Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats.

Nicht geändert hat sich die Pflicht von Arbeitgebern, die Mitarbeiter über die Risiken einer Covid-19-Erkrankung zu unterrichten und gleichzeitig über Impfmöglichkeiten zu informieren. Auch die Impfung während der Arbeitszeit muss weiterhin ermöglicht werden.

Mein Praxistipp

Arbeitgeber sollten bis zum 19. März 2022 aktuelle Hygienekonzepte aufstellen und prüfen, ob weitergehende Änderungen im Betrieb erforderlich sind, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden.

Zur News-Übersicht